hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
I.
Die
Aufstellung des Bebauungsplanes 292 – Schillerstraße/Gasthausstraße – gemäß § 2
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13 a BauGB (Bebauungspläne der
Innenentwicklung) im Sinne des
§ 30 Abs. 1 BauGB mit dem in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich
wird beschlossen.
II.
Gleichzeitig
wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung (Anlagen
2, 3 und 4) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung
über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler beschlossen.
Mit der Aufgabe der Kindergartennutzung im Zentrum von Dürwiß besteht die
Möglichkeit, den gesamten Blockinnenbereich zwischen Schillerstraße,
Gasthaus-/Weisweilerstraße und Konrad-Adenauer-Straße zu überplanen und einer
standortgerechten und hochwertigen Nutzung zuzuführen.
Mit der Absicht diese Flächen als Wohngebiet
zu entwickeln, beantragte die Investorin Reitz & Tümmler GmbH aus
Eschweiler mit Schreiben vom 11.01.2017 (Anlage 5) die Aufstellung des
Bebauungsplanes 292 - Schillerstraße/Gasthausstraße -.
Der Geltungsbereich (Anlage 1) des
Bebauungsplanes 292 umfasst ein 1,23 ha großes Gebiet, welches heute im Durchführungsplan
Nr. 5 - Römerstraße -, rechtskräftig seit dem 21.11.1958, liegt. Der
Durchführungsplan sieht entlang der umgebenden Straßen Wohnbebauung als
Straßenrandbebauung mit vorgegebenen Flucht- und Baulinien vor. Für das
Kindergartengrundstück sind eine öffentliche Grünfläche, ein öffentliches
Gebäude/Gemeinschaftsbau mit der Zweckbestimmung kath. Gemeindezentrum sowie
Fluchtlinien festgesetzt. Das
heutige Kirchengrundstück und der westliche Eckbereich des angrenzenden
Flurstückes 975 liegen im Geltungsbereich der 2. Änderung des
Durchführungsplanes Nr. 5 – Römerstraße/Am Steinacker –, der dort eine
Vorbehaltsfläche für ein evangelisches Gemeindezentrum festsetzt. Diese
Ausweisungen stehen der beabsichtigten Erweiterung der Wohnnutzung im Blockinnenbereich
entgegen, daher ist zur Realisierung dieser Zielsetzung die Aufstellung eines
Bebauungsplanes gemäß § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung)
erforderlich.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP
2009) wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Zusätzlich werden der
Kindergarten, die Kirche und ein Jugendzentrum mit einem taktischen Zeichen
gekennzeichnet. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens kann der FNP gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2
BauGB im Wege der Berichtigung an die zukünftigen Festsetzungen des
Bebauungsplanes angepasst werden.
Das Plangebiet
wird durch eine südliche Anbindung an der Gasthausstraße und eine nordöstliche
Anbindung an der Schillerstraße erschlossen, die im Zentrum über einen Fuß- und
Radweg miteinander verbunden werden (Anlage 3). Die geplante Bebauung
fügt sich bezüglich ihrer Kubatur in die Umgebungsbebauung ein. So werden
Einzel- und Doppelhäuser mit maximal zwei Vollgeschossen in offener Bauweise
festgesetzt (Anlage 2). Einzig die Straßenrandbebauung zur Schillerstraße
sieht drei Vollgeschosse und die Nutzung einer Tagespflegeeinrichtung im
Erdgeschoss vor. Bei dem neuen Wohngebiet handelt es sich aufgrund der
lärmgeschützten Flächen, der günstigen Lage zum Nahversorgungszentrum und der
direkten Anbindung zur Schule bzw. Kindergarten um einen Standort mit den besten
Voraussetzungen für die geplante Zielsetzung.
Die Verwaltung empfiehlt, als ersten
Verfahrensschritt die Aufstellung des Bebauungsplanes 292
- Schillerstraße/Gasthausstraße – und die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung (Anlagen 2, 3 und 4) gemäß § 3
Abs. 1 BauGB zu beschließen.
Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Der Projektentwickler hat sich bereit erklärt ggf. anfallende Kosten für Gutachter, Planungen, Erschließungsmaßnahmen, etc. zu übernehmen.
Die Aufstellung des o. a. vorbereitenden Bauleitplans bindet als
Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.