I.                    Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage abgewogen, s. Anlage 1.

 

II.                  Die Stellungnahmen der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage abgewogen, s. Anlage 2.

 

III.                Der Entwurf des Bebauungsplans 288 - Windpark Nördlich Fronhoven -, s. Anlage 3, mit Begründung einschließlich Umweltbericht, s. Anlage 4, wird zum Zweck der öffentlichen Auslegung beschlossen.

 

 

 

 

 


Der Rat der Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung am 17.06.2015 (VV 193/15) die Aufstellung des Bebauungsplans 288 - Windpark Nördlich Fronhoven - beschlossen.

 

Der Planungs-, Umwelt und Bauausschuss der Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung am 10.09.2015

(VV 248/15) die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung beschlossen.

 

Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 23.09. bis 09.10.2015 zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ausgehängt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.

 

Die Stellungnahme der Verwaltung zu den während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen ist als Anlage 1, die Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden als Anlage 2 beigefügt.

 

Der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplans 288 ist als Anlage 3, seine Begründung mit Umweltbericht als Anlage 4 beigefügt.

 

Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind als Anlage 5 beigefügt. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind, soweit sie Anregungen und Hinweise beinhalten, als Anlage 6 beigefügt.

 

Im Rahmen des Bebauungsplans wurde folgendes Gutachten erarbeitet und kann bei der Verwaltung eingesehen werden:

·         Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan 288 - Windpark Nördlich Fronhoven -,

Ökoplan, Essen, November 2015,

 

Die Verwaltung empfiehlt, den Entwurf des Bebauungsplans 288 - Windpark Nördlich Fronhoven - mit Begründung einschließlich Umweltbericht zum Zweck der öffentlichen Auslegung zu beschließen.

 


Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Kosten für notwendige Gutachten und Planungen trägt der Vorhabenträger.

 


Das Bauleitplanverfahren bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskapazitäten in der Abteilung 610.