I.
Die
Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage abgewogen, s. Anlage 1.
II.
Die
Stellungnahmen der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden nach Maßgabe der
Verwaltungsvorlage abgewogen, s. Anlage 2.
III.
Der
Entwurf des Bebauungsplans 288 - Windpark Nördlich Fronhoven -, s. Anlage 3,
mit Begründung einschließlich Umweltbericht, s. Anlage 4, wird zum Zweck
der öffentlichen Auslegung beschlossen.
Der Rat der Stadt
Eschweiler hat in seiner Sitzung am 17.06.2015 (VV 193/15) die Aufstellung des
Bebauungsplans 288 - Windpark Nördlich Fronhoven - beschlossen.
Der Planungs-,
Umwelt und Bauausschuss der Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung am
10.09.2015
(VV 248/15) die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung
beschlossen.
Der Planentwurf
wurde in der Zeit vom 23.09. bis 09.10.2015 zur frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit ausgehängt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Die Stellungnahme
der Verwaltung zu den während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
eingegangenen Stellungnahmen ist als Anlage 1, die Stellungnahme der
Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden als Anlage 2 beigefügt.
Der überarbeitete
Entwurf des Bebauungsplans 288 ist als Anlage 3, seine Begründung mit
Umweltbericht als Anlage 4 beigefügt.
Die Stellungnahmen
der Öffentlichkeit sind als Anlage 5 beigefügt. Die Stellungnahmen der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind, soweit sie Anregungen
und Hinweise beinhalten, als Anlage 6 beigefügt.
Im Rahmen des
Bebauungsplans wurde folgendes Gutachten erarbeitet und kann bei der Verwaltung
eingesehen werden:
·
Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag zum Bebauungsplan 288 - Windpark Nördlich Fronhoven -,
Ökoplan, Essen, November 2015,
Die Verwaltung
empfiehlt, den Entwurf des Bebauungsplans 288 - Windpark Nördlich Fronhoven -
mit Begründung einschließlich Umweltbericht zum Zweck der öffentlichen
Auslegung zu beschließen.
Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Kosten für notwendige Gutachten und Planungen trägt der Vorhabenträger.
Das
Bauleitplanverfahren bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskapazitäten
in der Abteilung 610.