Betreff
2. Änderung des Flächennutzungsplans - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen -; hier: Prüfung der in der Genehmigung vorgelegten Unterlagen durch die Bezirksregierung Köln
Vorlage
356/15
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

1.       Die Ausführungen der Verwaltung werden zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

2.       Die Verwaltung wird beauftragt, die Unterlagen zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans entsprechend zu ergänzen und der Bezirksregierung vorzulegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

In seiner Sitzung am 05.02.2015 hat der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss die „Standortuntersuchung der potentiellen Flächen für die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“, Fortschreibung Stand Januar 2015, einstimmig beschlossen (VV 011/15).

 

In seiner Sitzung am 17.06.2015 hat der Stadtrat die 2. Änderung des Flächennutzungsplans

- Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - beschlossen (VV 101/15).

 

Die Verwaltung hat daraufhin mit Datum vom 17.07.2015 die Verfahrensakten zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Bezirksregierung Köln mit der Bitte um Genehmigung vorgelegt.

 

Nach einer Prüfung der Unterlagen fanden am 14. und 21.10.2015 Abstimmungsgespräche bei der BR statt. Ergebnis war, dass die Unterlagen zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans an einigen Stellen ergänzt, berichtigt oder klargestellt werden sollten. Mit Datum vom 16.10.2015 hat die Stadt Eschweiler die Verfahrensakten zurückgezogen.

 

1.       Standortuntersuchung

Die Bezirksregierung regt an, in der Standortuntersuchung, Stand Januar 2015 (VV 011/15), die Begründungen für die „weichen Tabuzonen“ W 6 und W 21, W 15, W 19 und W 24 zu ergänzen bzw. dort Klarstellungen vorzunehmen. Hierzu ist im Einzelnen auf Folgendes hinzuweisen:

 

Unter den „weichen Tabuzonen“ W 6 bzw. W 21, s. Seite 27 und 31 der Standortuntersuchung, sind die Grünflächen und ein 600-m-Puffer für diese Grünflächen beschrieben. Hierzu ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass die im Flächennutzungsplan mit einer Zweckbestimmung dargestellten Grünflächen nicht für die Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung stehen. Diese Grünflächen liegen in oder am Rand der Siedlungsflächen und unterliegen einer Nutzung, wie z.B. Sportstätten, Friedhöfe oder Parkanlagen. Zu diesen Grünflächen zählt auch der Golfplatz. Ihre Nutzer sollen vor Immissionen, wie z.B. der bedrängenden Wirkung der WEA, geschützt werden.

 

Unter W 15 ist ein beidseitiger 100-m-Puffer zu den Bahnstrecken als „weiche Tabuzone“ beschrieben, s. S 31 der Standortuntersuchung. Hierzu ist anzumerken, dass es bei der Errichtung von WEA an Bahnanlagen keine vorgeschriebenen Mindestabstände aus Fachgesetzen gibt. Da aber auch an Schienenwegen die Sicherheit des Verkehrs sowie der Gleisanlagen mit Oberleitung und Bahnstromleitungen zu gewährleisten ist, gilt der Grundsatz, dass WEA in einem Abstand zu errichten sind, der eine unzulässige Beeinflussung der Gleisanlage ausschließt.

Bei einer Nabenhöhe der Referenzanlage von 135 m könnte es sein, dass die befürchteten Turbulenzen ohne Beeinträchtigungen über die Oberleitungen hinweglaufen. Das kann allerdings nur vermutet werden. Deswegen wurde im vorliegenden Plankonzept ein Sicherheitsstreifen von 100 m (entspricht dem einfachen Rotordurchmesser der Referenzanlage) als „weiche Tabuzone“ festgelegt.

 

Unter W 19, s. S. 31 der Standortuntersuchung, wurde der 500-m-Puffer zum Modellflugplatz mit einem kurzen Hinweis auf die erteilte „Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle …“, BR Düsseldorf, 09.12.2009, S. 8, begründet.

Damit ist verkürzt folgender Sachverhalt widergegeben:

Für das Modellfluggelände wurde vom MFC Eschweiler e.V. eine Aufstiegserlaubnis bei der Bezirksregierung Düsseldorf beantragt. Aus der Genehmigung gemäß § 16 Luftverkehrsverordnung vom 09.12.2009, Allgemeine Nebenbestimmungen, Seite 8, lfd. Nr. 20 geht hervor, dass die Luftfahrtbehörde unverzüglich zu unterrichten ist, sofern im Einwirkungsbereich des Modellfluggeländes im Umkreis von 500 m um das Aufstiegsgelände Windenergieanlagen errichtet werden.

Im Umkehrschluss ist die Errichtung von WEA mit einem Puffer von 500 m zum Modellflugplatz unproblematisch. Dieser Puffer wurde als weiche Tabuzone gewählt.

 

Unter der „weichen Tabuzone“ W 24 ist die Mindestgröße einer Konzentrationszone von 30 ha für 3 WEA definiert. Hierzu ist ergänzend zur vorgelegten Standortuntersuchung auf Folgendes hinzuweisen:

Windenergieanlagen sollen in Konzentrationszonen gebündelt werden. Die Mindestgröße einer neuen Konzentrationszone wurde für das Stadtgebiet von Eschweiler durch die für mindestens drei Anlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m benötigten Fläche von 30 ha definiert.

Die Flächen sind abhängig von ihrem Zuschnitt und ihrer Lage zur Hauptwindrichtung und könnten auch kleiner sein. Bezogen auf den üblichen Abstand von Windenergieanlagen untereinander (3-facher Rotordurchmesser in Nebenwindrichtung und 5-facher Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung) ist eine Fläche von 15 ha in der Regel notwendig, um 3 Windenergieanlagen der Größe der Referenzanlage in einer Konzentrationszone zu verorten. Innerhalb dieser Fläche von 15 ha können aber möglicherweise eine Vielzahl von Richtfunkstrecken oder Radarstörzonen einzelne Standorte unmöglich machen, so dass die gewählte Mindestgröße einen entsprechenden Spielraum enthält.

Allerdings umfasst die größte, durch dieses Kriterium entfallende Fläche lediglich 4,9 ha, so dass sich das Ergebnis der Flächenauswahl, auch bei einer Reduzierung der Flächengröße, nicht ändern würde.

 

2.       Flächennutzungsplanänderung (Begründung)

Darüber hinaus regt die Bezirksregierung an, die Begründung zum Beschluss der 2. Änderung des Flächennutzungsplans (VV 101/15) in einigen Punkten (klarstellend) zu ergänzen:

 

Bezüglich der Richtfunkstrecken wurde der Sachverhalt im Rahmen der Bearbeitung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans ermittelt und festgestellt, dass Konflikte nicht zu erwarten sind. Zur Erläuterung kann ein zusätzliches Kapitel „5.11 Richtfunkstrecken“ mit folgendem Text eingefügt werden:

„Die Konzentrationszonen werden zum Teil von Richtfunkstrecken gequert bzw. tangiert. Hierzu wurden von den Betreibern entsprechende Informationen eingeholt und die Lage der jeweiligen Strecken im dreidimensionalen Raum dahingehend überprüft, ob es hier zu unüberwindbaren Konflikten mit der Windenergienutzung kommen kann. Im Ergebnis sind keine Konflikte zu erwarten, die zu einem Vollzugshindernis für die FNP-Änderung führen könnten.“

 

In der vorhandenen Begründung wurde an verschiedenen Stellen (Kapitel 3.1.2, 3.2.2, 3.3.2 und 3.4.2) auf Folgendes hingewiesen: „Neben der Unterbringung der Standorte für die Masten sind in der Konzentrationszone auch Nebenanlagen, die für den Betrieb der Anlagen notwendig sind (z.B. Kranstellplatz, Trafogebäude) zulässig. Außer der Windenergienutzung bleibt die landwirtschaftliche Nutzung sämtlicher verbleibender Flächen innerhalb der Konzentrationszone, die in Bodenhöhe nicht für Betrieb und Unterhaltung der Anlagen benötigt werden - inclusive der durch den Rotor überstrichenen Fläche -, weiterhin zulässig.“ Ergänzend und klarstellend wird darauf hingewiesen dass die äußeren Grenzen der Konzentrationszonen dabei (natürlich) auch vom drehenden Rotor einzuhalten sind.

 

3.       Flächennutzungsplanänderung (Planunterlagen)

Abschließend regt die Bezirksregierung an, die Planunterlagen zum Beschluss der 2. Änderung des Flächennutzungsplans (VV 101/15) einheitlich und rechtseindeutig zu behandeln und in folgenden Punkten zu ergänzen:

 

Nach § 2 Abs. 1 Planzeichenverordnung und § 5 Abs. 3, 4 und 4a Baugesetzbuch sind Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke zusätzlich zu den Planzeichen als solche zu bezeichnen.

Bisher hat die Stadt Eschweiler in Ihren Änderungsplänen zum Flächennutzungsplan in der einzelnen Legende keine Unterscheidungen hinsichtlich der Darstellung, Kennzeichnung, nachrichtlichen Übernahme und Vermerke gemacht, da im Ergebnis diese Änderungen in den bestehenden Flächennutzungsplan übernommen werden, der diese Unterscheidungen in der Legende selbstverständlich erläutert.

Zur Verdeutlichung und Rechtsklarheit wird den Anregungen der Bezirksregierung Rechnung getragen.

 

Die Zeichenerklärung zur Abgrenzung der Konzentrationszonen ist zu ergänzen durch die Angabe der Rechtsgrundlage „§ 35 Abs. 3, Satz 3 BauGB“.

In der Begründung Kapitel 1 „Erforderlichkeit der Planung / Zielsetzung“ ist bereits genau dieser Umstand und die Rechtsgrundlage dazu genauer erläutert.

Zur Verdeutlichung und Rechtsklarheit wird den Anregungen der Bezirksregierung Rechnung getragen.

 

Die Umsetzung findet sich in den Anlagen 1.1 - 1.5.

 

4.        Weiteres Verfahren

Die Verwaltung schlägt vor, die dargestellten Ergänzungen / Klarstellungen in die Standortuntersuchung sowie in die 2. Änderung des Flächennutzungsplans aufzunehmen und der Bezirksregierung vorzulegen.

 


Das Planverfahren zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans wurde vom Vorhabenträger durchgeführt und war daher haushaltsrechtlich nicht relevant.

 


Die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans bindet als Pflichtaufgabe der Gemeinde Arbeitskapazitäten in der Abteilung 610.