Unter Aufhebung des Beschlusses des Stadtrates vom 26.06.1996 werden bei der Vergabe der städtischen Baugrundstücke im Bereich des ehemaligen Sportplatzes Nothberg die als Anlage 2 beigefügten Vergabekriterien zugrunde gelegt.
Nachdem der Bebauungsplan für den Bereich des Baugebietes Nothberger
Sportplatz rechtsgültig geworden ist und demnächst mit den Arbeiten zur
Erschließung dieses Baugebietes begonnen wird, sollen nunmehr die
Grundstücksveräußerungen an die privaten Interessenten erfolgen. Bekanntlich
ist das Baugebiet erheblich überzeichnet und deshalb ist es erforderlich,
nachvollziehbare Entscheidungskriterien für die Grundstücksvergabe festzulegen.
Beschluss des Stadtrates vom 26.06.1996
Eine ähnliche Problematik wurde im Jahr 1996 durch den damaligen
Beschluss vom 26.06.1996 aufgegriffen mit dem der Rat der Stadt Eschweiler eine
entsprechende Richtlinie für die Grundstücksvergabe erlassen hatte. Aus
Vereinfachungsgründen wird die entsprechende Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
Diese Richtlinie kann aus Sicht der Verwaltung heutzutage einer
Grundstücksvergabe nicht mehr zugrunde gelegt werden. Abgesehen davon, dass
sich die heutigen gesellschaftlichen Lebensverhältnisse nicht mehr mit denen
aus den 90er Jahren vergleichen lassen, haben sich auch die rechtlichen
Rahmenbedingungen wesentlich verändert. So sind mittlerweile eingetragene
Lebenspartnerschaften im Wesentlichen verheirateten Paaren gleichgestellt und
die Pflicht zum energiesparenden Bauen gesetzlich geregelt. Darüber hinaus
haben sich mehrere Gerichte unter Berücksichtigung einer Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2013 insbesondere mit der Frage
kritisch beschäftigt, ob und in welcher Wertigkeit bei der Vergabe von
Baugrundstücken ortsbezogene Kriterien berücksichtigt werden dürfen. Als
Grundregel kann insofern festgehalten werden, dass die Berücksichtigung von
ortsbezogenen Kriterien, insbesondere die Bevorzugung von Bewerbern aus der
Gemeinde grundsätzlich möglich ist; ein faktischer Ausschluss von auswärtigen
Bewerbern darf jedoch nicht erfolgen. Darüber hinaus müssen ortsbezogene und
etwa soziale Kriterien – wenn man sie dann festlegt – untereinander in einem
angemessenen Verhältnis stehen. Insofern erscheint die Richtlinie aus dem Jahr
1996 in Zusammenhang mit Blick auf die veränderten Lebensverhältnisse wie auch
die rechtlichen Rahmenbedingungen als problematisch, sodass auch aus
Rechtssicherheitsgründen vorgeschlagen wird, diese aufzuheben.
Vorgeschlagene Kriterien:
Bei der Neufassung eines Kriterienkataloges sind die rechtlichen
Rahmenbedingungen wie oben beschrieben zu beachten. Dabei ist darauf
hinzuweisen, dass – je differenzierter die Kriterien sind – diese zunehmend
anfechtbar sind (siehe dazu noch unten). Dieses ist mit Blick auf die Bewerber,
die nach einer Vergabeentscheidung in erhebliche finanzielle Verpflichtungen
eintreten, möglichst zu vermeiden. Insofern schlägt die Verwaltung vor, einen
möglichst flachen, nachvollziehbaren Kriterienkatalog anzulegen, der im
Zweifelsfall eine nicht anfechtbare Losentscheidung vorsieht. Hierzu dient der als Anlage 2
beigefügte Kriterienkatalog. Dieser sieht eine gewisse Priorisierung von
Bewerbern aus Eschweiler bzw. nach Eschweiler Zurückkommenden vor, ermöglicht
aber angesichts der sonstigen Kriterien (fehlendes Eigentum/Bewerbung als Paar)
auch Auswärtigen Erwerbschancen in einem angemessenen Umfang.
Soweit die CDU-Fraktion mit als Anlage 3 beigefügter E-Mail vom
25.04.2021 zusätzliche Kriterien vorschlägt, ist anzumerken, dass eine Binnendifferenzierung
bei den Ortsbezugskriterien mit einer Bevorzugung von Bürgern aus Nothberg vor
der sonstigen Eschweiler Bevölkerung vor dem Hintergrund des Artikel 3
Grundgesetz rechtlich nicht zulässig
sein dürfte. Gleiches gilt für die Arbeitsplatzkriterien, da abgesehen von der
nachhaltigen Überprüfbarkeit / Verfolgbarkeit unter anderem auch unter
Datenschutzgesichtspunkten eine unzulässige Erhöhung der ortsbezogenen
Kriterien erfolgen würde.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung aus den dargelegten
Überlegungen heraus vor, den als Anlage 2 beigefügten Kriterienkatalog der
Vergabe von Baugrundstücken im Bereich des Sportplatzes Nothberg zugrunde zu
legen.
Für den Fall einer positiven Entscheidung über den beigefügten
Kriterienkatalog strebt die Verwaltung an, möglichst für die Sitzung des
Stadtrates am 29.06.2021 eine entsprechende Entscheidungsvorlage unter
Berücksichtigung der dann entschiedenen Kriterien vorzulegen.
keine
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