hier: Ergebnis der öffentlichen Auslegung sowie Satzungsbeschluss
I.
Die
Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB werden nach
Maßgabe der Verwaltungsvorlage abgewogen (Anlage 1).
II.
Die
Stellungnahmen der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB werden nach
Maßgabe der Verwaltungsvorlage abgewogen (Anlage 2).
III.
Die
sonstigen öffentlichen und privaten Belange werden entsprechend der
Verwaltungsvorlage und der Planbegründung gewürdigt.
IV.
Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan 11 – Westlich-Robert-Koch-Straße - (Anlagen
3, 4 und 5) wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die
Begründung (Anlage 6) als Abschlussbegründung hierzu.
Der Planungs-, Umwelt- und
Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 21.06.2018 die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans 11 - Westlich Robert-Koch-Straße – gemäß § 2
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und §12 BauGB i.V.m. §13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen
in das beschleunigte Verfahren) und die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit beschlossen (VV 159/18).
Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 04.07.2018 bis 27.07.2018 zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ausgehängt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Der Planungs-, Umwelt- und
Bauausschuss beschloss in seiner Sitzung am 11.02.2021 Flächen des
Landschaftsschutzgebietes im Süden aus dem Geltungsbereich herauszunehmen, um
den Belangen der Unteren Landschaftsbehörde und der Anregung einiger Bürger und
Bürgerinnen Rechnung zu tragen (VV 203/20). Dort wird keine weitere bauliche
Entwicklung verfolgt. Der geänderte Geltungsbereich beschränkt sich nunmehr nur
noch auf die Flächen außerhalb des Landschaftsschutzgebietes. In seiner Sitzung
am 11.02.2021 beschloss der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss außerdem, den
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11
- Westlich Robert-Koch-Straße
– öffentlich auszulegen. Der Entwurf lag mit der Begründung in der Zeit
vom 05.03.2021 bis 09.04.2021 öffentlich aus. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt und gemäß § 4
Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zum Planentwurf und zur Begründung gebeten.
Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Erweiterung des angrenzenden Wohngebiets um 4 Wohnhäuser.
Die Stellungnahmen aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sind als Anlage 7 und die Stellungnahme der Verwaltung zu diesen Stellungnahmen als Anlage 1 beigefügt. Die Stellungnahmen der Behörden aus den Beteiligungen sind, soweit sie Anregungen oder Hinweise enthalten, als Anlage 8 und die Stellungnahme der Verwaltung zu diesen Stellungnahmen als Anlage 2 beigefügt.
Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11 – Westlich
Robert-Koch-Straße – gehört - neben dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage
5) – auch der Durchführungsvertrag, der vor dem Beschluss des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes 11 als
Satzung zwischen der Stadt Eschweiler und dem Vorhabenträger abgeschlossen und
vom Rat beschlossen werden muss. In diesem Vertrag werden u. a. Regelungen zu
Fristen sowie zur Übernahme von Kosten getroffen. Ein Verstoß gegen die
vertraglich vereinbarten Fristen hat gemäß § 12 Abs. 6 BauGB die Aufhebung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Folge.
Die Verwaltung empfiehlt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11
– Westlich Robert-Koch-Straße
– (Anlagen 3 und 4) gemäß § 10
Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen und die Begründung (Anlage 6)
als Abschlussbegründung hierzu.
Gutachten:
Folgende Gutachten liegen dem bisherigen Bauleitplanverfahren zugrunde und können bei der Verwaltung eingesehen werden:
§
Artenschutzrechtliche
Prüfung Stufe I, zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11, Schöke
Landschaftsarchitekten PartGmbH, Aachen, 07.04.2020
§
Geotechnischer
Bericht inkl. der 1. und der 2. Nacherkundung für den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan 11, geotechnik west Ingenieurbüro Bernd Harth, Monschau,
29.04.2019, 22.08.2019 und 24.09.2019.
§
Geotechnische
Stellungnahme zur Bodendurchlässigkeit Flurstück 634 an der Robert-Koch-Straße
in Eschweiler-Dürwiß, Kramm Ingenieure GmbH & Co. KG, Aachen, 07.12.2020
§
Entwässerungskonzept
VBP 11, Schmelzer - Die Ingenieure, Ibbenbüren, 10.12.2020
Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht
relevant. Anfallende Kosten für Gutachten, Planungen, Erschließungsmaßnahmen
etc. trägt der Investor. Es wurde für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein
städtebaulicher Vertrag und ein Durchführungsvertrag mit dem Eigentümer/
Investor geschlossen. Der Durchführungsvertrag regelt u. A. die Kostenübernahme
des Investors der Erschließungsmaßnahmen.
Die Aufstellung des o.g. verbindlichen Bebauungsplans bindet
als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.