hier: Ergebnis der öffentlichen Auslegung und Satzungsbeschluss
I.
Die
Stellungnahmen der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB werden nach
Maßgabe der Verwaltungsvorlage abgewogen (Anlage 1)
II.
Die
sonstigen öffentlichen und privaten Belange werden entsprechend der
Verwaltungsvorlage und der Planbegründung gewürdigt.
III.
Die 2.
Änderung des Bebauungsplans 202 - Industrie- und Gewerbepark III - (Anlagen
2 und 3) wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die
Begründung (Anlage 4) als Abschlussbegründung hierzu.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des
Bebauungsplans 202 - Industrie- und Gewerbepark III (IGP III) - umfasst ein ca.
0,5 ha großes Gebiet im zentralen Bereich des Industrie- und Gewerbeparks
Eschweiler (IGP). Innerhalb des Änderungsbereiches setzt der Bebauungsplan 202
Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Öffentliche Parkfläche“
fest. Ein Bedarf für die hier festgesetzten umfangreichen Parkplatzflächen hat
sich durch die im Umfeld in den letzten Jahrzehnten genehmigten bzw.
umgesetzten Nutzungen nicht ergeben. Es ist absehbar, dass dieser Bedarf auch
zukünftig im Gewerbegebiet nicht entstehen wird. Die Fläche wurde bisher, bis
auf eine ca. 5 m breite, befestigte Fahrspur im Osten, als Straßenbegleitgrün
angelegt.
Seitens des Eigentümers eines an der
Ernst-Abbe-Straße ansässigen Unternehmens besteht die Notwendigkeit, die
Betriebsflächen zu erweitern. Die einzige Möglichkeit bieten die im
rechtskräftigen Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten
Flächen, die östlich an die Betriebsfläche angrenzen. Die Flächen befinden sich
in städtischem Eigentum und sind im rechtskräftigen Bebauungsplan als
öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Zur Umsetzung des Vorhabens ist eine Änderung
des Bebauungsplans erforderlich. Hierbei soll der nicht mehr benötigte Teil der
bisher festgesetzten Verkehrsfläche als gewerbliche Baufläche genutzt werden.
Ein Streifen entlang der verbleibenden Straßenverkehrsfläche wird als Fläche
zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung festgesetzt.
Bisheriger Verlauf des Aufstellungsverfahrens:
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
beschloss in seiner Sitzung am 22.11.2018, die 2. Änderung des Bebauungsplanes
202 - IGP III - im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB
(Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufzustellen. Gleichzeitig fasste der
Ausschuss den Beschluss, die Öffentlichkeit frühzeitig an dieser Bauleitplanung
zu beteiligen.
Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1
BauGB in der Zeit vom 02.01.2019 bis 18.01.2019 Gelegenheit gegeben, sich zur
Planung zu äußern. Mit Schreiben vom 17.12.2018 wurden die betroffenen Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
In seiner Sitzung am 23.05.2019 beschloss der
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Eschweiler, den Entwurf der 2.
Änderung des Bebauungsplans 202 – IGP III – öffentlich auszulegen.
Der Entwurf lag mit der Begründung in der Zeit
vom 24.06.2019 bis 26.07.2019 öffentlich aus. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt und gemäß § 4
Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zum Planentwurf und der Begründung gebeten.
Es wurden weder im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit noch im Rahmen der öffentlichen Auslegung
Stellungnahmen von Bürgern vorgebracht.
Die Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind, soweit diese
Anregungen und Bedenken beinhalten, als Anlage 5 beigefügt. Die
eingegangenen Äußerungen betreffen im Wesentlichen die besonderen bergbaulichen
Gegebenheiten und deren Auswirkungen auf die Gründung und Herstellung baulicher
Anlagen, die Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel, den
allgemeinen Gewässerschutz (Entwässerung), die Berücksichtigung von Natur und
Landschaftsschutz, den Bestand und die Planung von Ver- und
Entsorgungsleitungen und den Verlauf einer Richtfunkverbindung durch das
Plangebiet.
Dem Bauleitplanverfahren liegt eine Artenschutzprüfung Stufe 1, Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung Fehr, Stolberg; März 2019 zugrunde, welche
bei der Verwaltung eingesehen werden kann.
Die Anregungen und Hinweise wurden – soweit
planungsrechtlich relevant - berücksichtigt und in die Planung bzw. die
Begründung eingearbeitet.
Die Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden ist als Anlage 1 beigefügt.
Der Entwurf des Bebauungsplans und die textlichen Festsetzungen sind als Anlagen 2 und 3 und dessen Begründung als Anlage 4 beigefügt.
Die Verwaltung empfiehlt, den Entwurf der 2.
Änderung des Bebauungsplans 202 – Industrie- und Gewerbepark III –
gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen und die Begründung als
Abschlussbegründung hierzu.
Bei den hier zu
entwickelnden Grundstücken handelt es sich um städtische Flächen, die nach
Rechtskraft des Bebauungsplans einer Vermarktung zugeführt werden können. Die
diesbezügliche haushaltsrechtliche Betrachtung erfolgt in den entsprechenden Grundstückskaufverträgen.
Die Aufstellung des o.g. Bauleitplans bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskapazitäten in der Abteilung 610.