hier: Antrag der UWG-Stadtratsfraktion vom 27.07.2020
- Das Schreiben der UWG-Stadtratsfraktion vom 27.07.2020 (Anlage I)
wird zur Kenntnis genommen.
- Der Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
Wasserpreiskalkulation bzw. eine Neuberechnung des Trinkwasserpreises wird
abgelehnt.
Mit dem als Anlage I beigefügten Schreiben vom 27.07.2020 beantragt die
UWG-Stadtratsfraktion einen dem Rat der Stadt Eschweiler vorzulegenden Nachweis
über die Rechtmäßigkeit der Wasserpreis-Berechnung bzw. eine Neuberechnung
desselben auf Basis kürzlich ergangener Urteile im Saarland und in Hessen.
Aufgrund der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes
vom 07.05.2020 sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2018
(Anlagen II A und II B) intendiert die UWG-Stadtratsfraktion, dass auch in
Eschweiler seitens des Versorgungsträgers, der Städt. Wasserwerk Eschweiler
GmbH (StWE GmbH), an der die Stadt Eschweiler als Mehrheitsgesellschafterin
beteiligt ist (Anteil Stadt Eschweiler 75,10 %; Anteil EWV - Energie- und
Wasser-Versorgung GmbH 24,90 %), die abzuführende Konzessionsabgabe als
Kostengröße bei der Kalkulation des Wasserpreises nicht hätte berücksichtigt
werden dürfen und daher von der Bürgerschaft ein zu hoher Trinkwasserpreis
erhoben wird. Auf die weiteren Ausführungen im vorgenannten Schreiben der
UWG-Stadtratsfraktion wird Bezug genommen.
Der Antrag wurde dem Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen
(Referat II/3, u.a. zuständig für Gemeindewirtschaftsrecht, Energiewirtschaft, Konzessionsabgabenrecht
und Eigenbetriebsrecht) sowie der StWE GmbH als Versorgungsträger im
Stadtgebiet mit der Bitte um Prüfung und Beurteilung zugeleitet. Die beiden
Stellungnahmen vom 11.08.2020 (StGB NRW) und 24.08.2020 (StWE GmbH) sind als
Anlagen III und IV Bestandteil der Verwaltungsvorlage.
Vor dem Hintergrund der in beiden Stellungnahmen inhaltsgleich
getroffenen Feststellung, nämlich der Rechtmäßigkeit des Einbezugs der
Konzessionsabgabe in die Wasserpreiskalkulation in der Stadt Eschweiler, schlägt
die Verwaltung vor, den Antrag der UWG-Stadtratsfraktion abzulehnen.
Die seitens der auf dem Gebiet der Stadt Eschweiler tätigen Versorgungsunternehmen abzuführenden Konzessionsabgaben werden als Erträge im Produkt 115300101 „Energie- und Wasserversorgung“ (u.a. Sachkonto 45112000 „Konzessionsabgabe StWE GmbH) vereinnahmt. Sie stehen dem städtischen Haushalt als allgemeine Deckungsmittel, d.h. ohne Zweckbindung, zur Verfügung.
Keine personellen
Auswirkungen.