1. Das Schreiben der UWG-Stadtratsfraktion vom 27.07.2020 (Anlage I) wird zur Kenntnis genommen.

  2. Der Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Wasserpreiskalkulation bzw. eine Neuberechnung des Trinkwasserpreises wird abgelehnt.

 


 

Mit dem als Anlage I beigefügten Schreiben vom 27.07.2020 beantragt die UWG-Stadtratsfraktion einen dem Rat der Stadt Eschweiler vorzulegenden Nachweis über die Rechtmäßigkeit der Wasserpreis-Berechnung bzw. eine Neuberechnung desselben auf Basis kürzlich ergangener Urteile im Saarland und in Hessen.

 

Aufgrund der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 07.05.2020 sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2018 (Anlagen II A und II B) intendiert die UWG-Stadtratsfraktion, dass auch in Eschweiler seitens des Versorgungsträgers, der Städt. Wasserwerk Eschweiler GmbH (StWE GmbH), an der die Stadt Eschweiler als Mehrheitsgesellschafterin beteiligt ist (Anteil Stadt Eschweiler 75,10 %; Anteil EWV - Energie- und Wasser-Versorgung GmbH 24,90 %), die abzuführende Konzessionsabgabe als Kostengröße bei der Kalkulation des Wasserpreises nicht hätte berücksichtigt werden dürfen und daher von der Bürgerschaft ein zu hoher Trinkwasserpreis erhoben wird. Auf die weiteren Ausführungen im vorgenannten Schreiben der UWG-Stadtratsfraktion wird Bezug genommen.

 

Der Antrag wurde dem Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (Referat II/3, u.a. zuständig für Gemeindewirtschaftsrecht, Energiewirtschaft, Konzessionsabgabenrecht und Eigenbetriebsrecht) sowie der StWE GmbH als Versorgungsträger im Stadtgebiet mit der Bitte um Prüfung und Beurteilung zugeleitet. Die beiden Stellungnahmen vom 11.08.2020 (StGB NRW) und 24.08.2020 (StWE GmbH) sind als Anlagen III und IV Bestandteil der Verwaltungsvorlage.

 

Vor dem Hintergrund der in beiden Stellungnahmen inhaltsgleich getroffenen Feststellung, nämlich der Rechtmäßigkeit des Einbezugs der Konzessionsabgabe in die Wasserpreiskalkulation in der Stadt Eschweiler, schlägt die Verwaltung vor, den Antrag der UWG-Stadtratsfraktion abzulehnen.

 


 

Die seitens der auf dem Gebiet der Stadt Eschweiler tätigen Versorgungsunternehmen abzuführenden Konzessionsabgaben werden als Erträge im Produkt 115300101 „Energie- und Wasserversorgung“ (u.a. Sachkonto 45112000 „Konzessionsabgabe StWE GmbH) vereinnahmt. Sie stehen dem städtischen Haushalt als allgemeine Deckungsmittel, d.h. ohne Zweckbindung, zur Verfügung.

 


 

Keine personellen Auswirkungen.