hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
I.
Die
Aufstellung des Bebauungsplans 301 – Zur Bohler Heide/Bohler Straße – gemäß § 2
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13 a BauGB (Bebauungspläne der
Innenentwicklung) im Sinne des
§ 30 Abs. 1 BauGB mit dem in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich wird
beschlossen.
II.
Gleichzeitig
wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung (Anlagen
2 und 3) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung über die
Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler beschlossen.
Mit der Absicht Flächen im Bereich der Straße
‚Zur Bohler Heide‘ sowie Bohler Straße am südwestlichen Ortsrand von Bohl als
Wohngebiet zu entwickeln, beantragen Herr Dr. Jungmann und Herr und Frau
Stenten mit Schreiben vom 09.10.2019 (Anlage 4) die Aufstellung des
Bebauungsplanes 301 - Zur Bohler Heide/Bohler Straße -.
Der geplante Bebauungsplan 301 - Zur Bohler
Heide/Bohler Straße - verfolgt die Zielsetzung der Entwicklung weiterer
Wohnbauflächen. Eine Erweiterung des bestehenden Wohngebietes wird aufgrund der
anhaltenden Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken in der Stadt Eschweiler
angestrebt. Das Plangebiet kann im Südwesten über die Straße ‚Zur Bohler Heide‘
und darüber an das übergeordnete Verkehrsnetz angeschlossen werden. Des
Weiteren soll der im Südosten an die Bohler Straße anschließende Weg als Fuß-
und Radwegeverbindung gesichert werden. Die geplante Bebauung von 7 Einzel- und 8 Doppelhäusern mit maximal
zwei Vollgeschossen fügt sich bezüglich ihrer Kubatur in die Umgebungsbebauung
ein. Das neue Wohngebiet umfasst mit ca. 30 Wohneinheiten eine städtebaulich
maßvolle Erweiterung des Ortsteils Bohl. Zur Realisierung der Nachverdichtung
der Wohnbauflächen ist die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 13a BauGB
(Bebauungspläne der Innenentwicklung) vorgesehen.
Der Geltungsbereich (Anlage 1) des
Bebauungsplans 301 - Zur Bohler Heide/Bohler Straße - umfasst bebaute und
landwirtschaftliche Flächen auf einer Gesamtfläche von ca. 2,7 ha. Überplant
werden auch Randbereiche angrenzender rechtskräftiger Bebauungspläne.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP
2009) stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Wohnbaufläche dar.
Lediglich der heutige Wirtschaftsweg im Südwesten des Plangebietes wird als
Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Die Verwaltung empfiehlt, als ersten
Verfahrensschritt die Aufstellung des Bebauungsplans 301 – Zur Bohler
Heide/Bohler Straße – mit dem beigefügten Geltungsbereich (Anlage 1) zu
beschließen. Gleichzeitig soll die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB an dieser Bauleitplanung auf Grundlage des
Bebauungsplanentwurfes und der Begründung (Anlagen 2 und 3) beschlossen
werden.
Gutachten:
· Prüfung der Artenschutzbelange (ASP I) zum Bebauungsplan 301 - Zur Bohler Heide/Bohler Straße -, Büro für Umweltplanung Diplom-Biologe Ulrich Haese, Stolberg, Oktober 2019
Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Die Antragsteller haben sich bereit erklärt ggf. anfallende Kosten für Gutachter, Planungen, Erschließungsmaßnahmen etc. zu übernehmen. Ergänzend zum Bebauungsplan wird mit dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB abgeschlossen. Über diesen Vertrag soll gesichert werden, dass Verpflichtungen, die sich im Zuge des Bebauungsplanverfahrens ergeben, vom Vorhabenträger übernommen werden.
Die Aufstellung des o. a. Bauleitplans bindet als Pflichtaufgabe der
Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.