hier: Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden sowie Beschluss der öffentlichen Auslegung
1. Die Stellungnahmen der Behörden gemäß § 4
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage (Anlage
1) abgewogen.
2. Der Entwurf der 2. Änderung des
Bebauungsplans 202 - IGP III - (Anlage 2) mit Begründung (Anlage 3)
wird zum Zweck der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung
mit § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler beschlossen.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des
Bebauungsplans 202 - Industrie- und Gewerbepark III - umfasst ein ca. 0,5 ha großes
Gebiet im zentralen Bereich des Industrie- und Gewerbeparks Eschweiler (IGP).
Innerhalb des hier betrachteten Änderungsbereiches setzt der Bebauungsplan 202
Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Öffentliche Parkfläche“
fest. Die hier festgesetzten umfangreichen Parkplatzflächen wurden in den
letzten Jahrzehnten nicht gebaut und es ist absehbar, dass auch zukünftig im
Gewerbegebiet kein Bedarf hierfür besteht. Die Fläche wurde bisher, bis auf
eine ca. 5 m breite, befestigte Fahrspur im Osten, als Straßenbegleitgrün
angelegt.
Seitens des Eigentümers eines an der
Ernst-Abbe-Straße ansässigen Betriebes besteht die Absicht, die Flächen des
Unternehmens in östliche Richtung zu erweitern. Die hierzu vorgesehenen Flächen
befinden sich in städtischem Eigentum und sind im rechtskräftigen Bebauungsplan
als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Zur Umsetzung des Vorhabens ist
eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich. Hierbei soll zukünftig die
bisher festgesetzte Verkehrsfläche als gewerbliche Baufläche genutzt werden.
Ein Streifen entlang der Straßenverkehrsfläche wird als Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung festgesetzt.
In der Sitzung des Planungs-, Umwelt- und
Bauausschusses am 22.11.2018 wurde der Beschluss zur Aufstellung der 2. Änderung
des Bebauungsplans 202 – IGP III – sowie der Beschluss zur Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gefasst (Vorlagen-Nr. 345/18).
Der Planentwurf wurde in der Zeit vom
02.01.2019 bis 18.01.2019 zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
ausgehängt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
In der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange sind, soweit diese Anregungen und Bedenken
beinhalten, als Anlage 4 beigefügt. Die eingegangenen Äußerungen
betreffen im Wesentlichen die innerhalb des Geltungsbereiches aufgeschütteten
Böden, die Entsorgung des Niederschlagwassers sowie den Artenschutz.
Die Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden ist als Anlage 1 beigefügt.
Der Entwurf des Bebauungsplans ist als Anlage 2 und dessen Begründung als Anlage 3 beigefügt.
Die Verwaltung empfiehlt, den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans
202 (Anlage 2) mit Begründung (Anlage 3) zum Zwecke der
öffentlichen Auslegung zu beschließen.
Gutachten:
Folgende Gutachten liegen dem bisherigen Bauleitplanverfahren zugrunde
und können bei der Verwaltung eingesehen werden:
- Artenschutzprüfung Stufe 1, Büro für Ökologie und Landschaftsplanung Fehr, Stolberg; Stand März 2019
Bei den hier zu
entwickelnden Grundstücken handelt es sich um städtische Flächen, die nach
Rechtskraft des Bebauungsplans einer Vermarktung zugeführt werden können.
Die diesbezügliche
haushaltsrechtliche Betrachtung erfolgt in den entsprechenden
Grundstückskaufverträgen.
Gleichzeitig entfallen die
Pflegekosten für die bisher als Straßenbegleitgrün genutzten Flächen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens müssen ggf. externe Gutachten vergeben werden. Die Notwendigkeit ergibt sich erst aus den Stellungnahmen der Fachbehörden im weiteren Aufstellungsverfahren. Haushaltsmittel für Gutachten stehen bei dem im Produkt 095110101 - Räumliche Planung und Entwicklung - geführten Sachkonto 52910000 - Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen - zur Verfügung.
Die Aufstellung des o.g. Bauleitplans bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskapazitäten in der Abteilung 610.