I.
Die
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans 273 – Hover Mühlenfeld – gemäß §
2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB mit dem in der Anlage
1 dargestellten Geltungsbereich wird beschlossen.
II.
Gleichzeitig
wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung (Anlage
2 und 3)
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung über die
Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler beschlossen.
Zum
Hintergrund des Projektes wird auf die Ausführungen in der Verwaltungsvorlage
zur 18. Änderung des Flächennutzungsplans – Westlich Hover Mühlenfeld – (VV
355/18) verwiesen.
Um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der gewünschten
Bebauung auf den gewerblichen Erweiterungsflächen eines Autohauses entlang der
Kölner Straße zu schaffen, sind eine Änderung des Flächennutzungsplans und im
Parallelverfahren die hier betrachtete Aufstellung eines Bebauungsplans
notwendig.
Der
Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans 273 – Hover Mühlenfeld –
umfasst ein ca. 2,4 ha großes Gebiet zwischen den Siedlungsbereichen Eschweiler-Ost
und Weisweiler. Das Plangebiet wird im Norden begrenzt durch die Dürener
Straße, im Südwesten durch die Kölner Straße (B 264) und im Osten durch den
Wirtschaftsweg entlang des Betriebsgeländes sowie den dazugehörigen Grün- und
Ausgleichsflächen (Anlage 1).
Das
Plangebiet überlagert den Geltungsbereich des Bebauungsplans 273 – Hover
Mühlenfeld – (Anlage 4). Dieses Plangebiet wurde entsprechend den Zielen
des Bebauungsplans mit einem Gewerbebetrieb eines ortsansässigen Autohändlers
bebaut. Das Wohnhaus für den Betriebsinhaber wurde gemäß den Festsetzungen des
Bebauungsplans südöstlich des Gewerbebetriebs errichtet. Außerhalb der
überbaubaren Flächen wurden zwei kleinere separate Hallen sowie Nebenanlagen
errichtet. Die nicht überbauten Flächen innerhalb des Gewerbegebietes wurden
bis auf einen Randstreifen im Nordwesten und Nordosten und einzelne Baumfelder
versiegelt und dienen als Stellplatzfläche.
Der
Expansionsbedarf des Antragstellers kann auf den heutigen Flächen des
Autohauses nicht realisiert werden. Um eine geordnete Entwicklung
sicherzustellen und um eine Verlegung des Betriebes zu vermeiden, soll die
westlich angrenzende heute mindergenutzte Dreiecksfläche in den Geltungsbereich
des Bebauungsplans einbezogen werden. Der nördliche Teilbereich soll als
„Gewerbegebiet“, der südliche Teilbereich als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ festgesetzt
werden. Darüber hinaus sollen mit der Änderung des Bebauungsplans bereits
bestehende bauliche Anlagen innerhalb des Gewerbegebietes in die überbaubaren
Flächen einbezogen werden. Die im Zusammenhang mit dem Wohnhaus realisierten
Nebenanlagen sollen durch Festsetzung einer privaten Grünfläche und der
Möglichkeit, hier Nebenanlagen in vorliegender Größe realisieren zu können,
abgesichert werden.
Die Verwaltung empfiehlt, als ersten Verfahrensschritt die Aufstellung
der 1. Änderung des Bebauungsplans 271 – Hover Mühlenfeld – zu beschließen.
Gleichzeitig soll die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.
1 BauGB an dieser Bauleitplanung auf Grundlage des Bebauungsplanentwurfes und
der Begründung (Anlage 2 und 3) beschlossen werden.
Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Ggf. anfallende Kosten für Gutachten, Planungen, Erschließungsmaßnahmen etc. trägt der Eigentümer/Investor.
Die Aufstellung des
o.a. vorbereitenden Bauleitplans bindet als Pflichtaufgabe der Kommune
Arbeitskraft in der Abteilung 610.