Betreff
Petition der Stadt Eschweiler zur Festlegung von Qualitätsstandards in der Offenen Ganztagsgrundschule
Vorlage
249/18
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die Stadt Eschweiler als Jugendhilfe- und Schulträger von 10 Offenen Ganztagsgrundschulen und drei gebundenen Ganztagsschulen fordert das Land auf, den angestoßenen Diskussionsprozess über die Qualitätsstandards in den Offenen Ganztagsschulen zügig abzuschließen mit den Zielen,

 

  1. der Festlegung von verbindlichen und einheitlichen Standards bzgl. der Qualitätsanforderungen
  2. eine auf der Basis der von der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW zur Finanzierung der Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich (OGS) vom 1.2.2017 verfassten Positionspapier dargestellten Bedarf ausgerichteten Etat und eine einheitliche Förderung in ganz NRW sicherzustellen und
  3. landesweite verlässliche gesetzliche Regelungen zu schaffen hin zu einem klaren, gesetzlich festgeschriebenen Auftrag für die OGS analog zu den KiTas.

 

Die Bürgermeister der StädteRegion Aachen diskutieren zurzeit ein gemeinsames Vorgehen zur Weiterentwicklung der OGS. Nach Erarbeitung eines gemeinsamen Konzepts sollte die Stadt Eschweiler diesem beitreten.


Der Schulausschuss wurde zuletzt in seiner Sitzung am 30.05.2018 mit der Verwaltungsvorlage 138/18 über die Auswirkungen der vorgenommenen Erlassänderungen informiert. Im Rahmen dieser Vorlage wurde bereits darauf hingewiesen wurde, dass die Nachbarstadt Herzogenrath auf Initiative der OGS-Träger der Stadt Herzogenrath bereits eine Petition an den Landtag und den Städte- und Gemeindebund unter dem Titel „GUTE OGS DARF KEINE GLÜCKSSACHE SEIN“ gerichtet hat. Es wurde ferner in der Vorlage angekündigt, dass auch für Eschweiler eine vergleichbare Eingabe seitens der  OGS-Träger zu erwarten sei.

 

Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 07.08.2018 richteten nun auch die OGS-Träger, die in Eschweiler den Ganztagsbetrieb sicherstellen, den Wunsch an die Stadt Eschweiler,  sie bei ihren Bemühungen um gesetzlich legitimierte Qualitätsverbesserungen im Bereich der OGS zu unterstützen. Inhaltlich wird auf das genannte Schreiben nebst ANLAGEN verwiesen wie auch auf die bereits in der letzten Verwaltungsvorlage 138/18 dazu vorgenommenen Ausführungen.

 

Die freie Wohlfahrtspflege NRW hatte bereits im letzten Jahr landesweit eine Kampagne zur Stärkung des Offenen Ganztags gestartet, der sich alle Eschweiler OGS angeschlossen haben. Unter dem Titel der Kampagne „Gute OGS darf keine Glückssache sein! Qualität sichern. Standards ausbauen“ wurde das Anliegen in Form eines Flashmobs in die Öffentlichkeit getragen. Dabei kamen die Grundschulkinder ebenso zu Wort wie auch Trägervertreter. Am 28.06.2017 fand auf dem Eschweiler Markt – wie auch in vielen anderen Städten der Städteregion – ein kreativer Flashmob statt, zu dem auch Vertreter der Verwaltung, der Kommunalpolitik, Eltern und Presse eingeladen waren. Eindrucksvoll schilderten Kinder, wie sie sich eine gute OGS vorstellen und sangen gemeinsam ein hierfür eigens komponiertes Lied. Nachdem in diversen Städten derartige Flashmobs von einer Dauer von jeweils max. 40 Minuten stattgefunden hatten, wurde das Anliegen auch gegenüber dem Land in Düsseldorf in gleicher Weise vorgetragen.

 

Im Rahmen des Landtagswahlkampfs wurde das Thema vielfach diskutiert. Bisher sind allerdings nur die im Schulausschuss am 30.05.2018 vorgestellten Änderungserlasse zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten und Erhöhung der Zuschüsse erfolgt. Weitere Regelungen hinsichtlich der Qualitätsstandards – weder räumlich, bezogen auf max. Gruppengrößen oder auch personell – geschweige denn zu einem Rechtsanspruch der Eltern auf einen OGS-Platz wurden bisher nicht getroffen, wenngleich im Koalitionsvertrag auf Bundesebene der Rechtsanspruch auf eine Ganztagsbetreuung vereinbart wurde.

 

Wie der dem o.a. Antrag u.a. beigefügten Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes vom 22.1.2018 an die Stadt Herzogenrath zu entnehmen ist, hängt die Umsetzung der von den OGS-Trägern gestellten Forderungen maßgeblich davon ab,  auf welcher rechtlichen Grundlage OGS geregelt werden soll. Wenn die bildungspolitische Bedeutung der OGS in den Vordergrund gestellt werden soll und OGS vordergründig als Schulangelegenheit deklariert werden soll, wäre OGS eine Landesaufgabe und im Schulgesetz zu verankern. Sollte OGS vornehmlich als bedarfsgerechtes Angebot der Tagespflege betrachtet werden, würde es dem Sozialgesetzbuch (SGB) VIII und somit der Jugendhilfe zuzuordnen sein und wäre damit bundesrechtlich zu verankern. Wie der Stellungnahme des StGB NRW zu entnehmen ist, „führen die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen in NRW dazu, dass die OGS in NRW derzeit eigentlich nur ein Instrument zur Erfüllung der bundesrechtlichen Betreuungspflicht der Träger der kommunalen Selbstverwaltung darstellt. Eine – wie auch immer geartete – Bildungsfunktion impliziert dies nicht“, was der praktischen Bedeutung der OGS im Primarbereich längst nicht mehr gerecht wird. Auch der StGB NRW vertritt die Auffassung, dass sich der Landesgesetzgeber einer grundlegenden Entscheidung betreffend die bildungspolitische Bedeutung der OGS nicht länger enthalten sollte. Das Ergebnis könne die Überführung in den gebundenen Ganztagsbetrieb der Grundschulen oder zumindest eine – mit entsprechender Kostenverantwortung verbunden- weitgehende Regulierung der OGS durch das Land sein.

 

Auf Anfrage der Verwaltung vom 17.08.2018, ob das Ministerium bereits in den für die 2. Jahreshälfte 2018 angekündigten Dialog mit dem Städte- und Gemeindebund NRW zur Erarbeitung von OGS-Standards getreten ist, antwortete der zuständige Referent für Schule beim Städte- und Gemeindebund NRW am 20.08.2018 wie folgt:

„Soweit es die qualitative Standardsetzung im OGS-Bereich angeht, haben die Ministerin und ihr Staatssekretär mehrfach betont, dass ihnen das Thema am Herzen liegt. Wir gehen hier allerdings davon aus, dass das Land in dieser Angelegenheit – wenn überhaupt – über das Förderrecht steuern wird. Hierfür wären dann in der Tat Änderungen der Erlasslage erforderlich, in die wir als Verband einbezogen werden müssten. Bislang ist der zuständige Gruppenleiter im MSB aber noch nicht auf uns zugekommen. Sobald sich dieser Zustand ändert, werden wir natürlich sofort informieren. Eine gesetzliche Standardsetzung kann ich mir zurzeit nicht vorstellen, weil das Land mit ihr Konnexitätsfolgen auslösen würde – dazu wird es sehr wahrscheinlich nicht kommen. In der Folge werden die Kommunen nur soweit (faktisch) zur Umsetzung etwaiger Standards gezwungen sein, wie sie auf die Landesförderung zugreifen. Soweit Kommunen ihre OGS-Einrichtungen eigenständig finanzieren, werden sie weiterhin ungebunden agieren können. Vielleicht möchten Sie Ihrem Rat diese Rahmenbedingungen zur Kenntnis bringen.“

 

In Eschweiler bestehen weder im personellen Bereich, noch im Bereich der Gruppengrößen noch hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse einheitliche Standards. Dies ist zum Teil den mit der Trägervielfalt verbundenen individuellen Trägerkonzepten geschuldet, andererseits auch den durch die immer stärker angestiegene OGS-Anmeldezahlen eingetretene räumliche Enge vor Ort bedingt durch die bestehenden räumlichen/finanziellen Verhältnisse. Aktuell und mittelfristig stehen räumliche Erweiterungen diverser OGS an, die durch den kontinuierlichen Anstieg der Anmeldezahlen unumgänglich sind oder auch durch baulich abgängige bisher genutzte Fertigbauklassen erforderlich werden. Konkret wird aktuell an der Evangelischen Grundschule zusätzlicher Raum geschaffen, für den Teilstandort Röthgen muss aufgrund des baulich abgängigen Fertigbaupavillons, der bisher von der OGS genutzt wird, in 2019 Ersatz geschaffen werden; an der KGS Eduard-Mörike, an der KGS Kinzweiler und der KGS Bohl bestehen ebenfalls Erweiterungsbedarfe. Das den baulichen Bedarfen zugrunde liegende Anforderungsprofil wurde jeweils mit den Schulen abgestimmt und orientiert sich nicht zuletzt auch an praktischen Umsetzungsmöglichkeiten vor Ort. Auch personell sind die Strukturen hinsichtlich der vorhandenen Qualifizierung trägerspezifisch sehr unterschiedlich und gewachsen, wobei das Personal auch von trägerintern ermöglichten Nachqualifizierungen/Fortbildungen profitiert.

 

Insofern besteht in Eschweiler eine heterogene OGS-Landschaft, die aber in der Form auch bisher von den Eltern angenommen und in steigendem  Maße nachgefragt wird.

 

Die bisherigen Landeszuschüsse zusammen mit den Elternbeiträgen sind in Eschweiler nicht auskömmlich, wie in den diesbezüglichen Verwaltungsvorlagen dazu bereits hinreichend dargestellt wurde. Dies liegt zum einen daran, dass die fiktiv seitens des Landes festgelegten durchschnittlichen Elternbeiträge in Eschweiler auf der Grundlage der in der Satzung festgeschriebenen sozialen Staffelung nicht erreicht werden können. Zum anderen wäre der OGS-Betrieb alleine durch Landesmittel und Elternbeiträge von den meisten OGS-Trägern nicht leistbar, so dass die Stadt einen Eigenanteil von aktuell 398 Euro pro Kind jährlich leistet. In Summe wird für ein Regelkind im laufenden Schuljahr ein Betrag von 1.944 €, für ein Kind mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ein Betrag von 3.047 € pro Jahr aufgewendet. Die freien Wohlfahrtsverbände fordern pauschal rund 3.171 € pro Kind/Jahr als Untergrenze, die jährlich anzupassen ist.

 

Hierbei ist zu beachten, dass auch die Träger an sehr unterschiedliche Tarifvorgaben gebunden sind, so dass es aufgrund dessen auch zu unterschiedlichen Personalkosten kommt.

 

Insgesamt können die von den OGS-Trägern formulierten Forderungen zur Sicherung des qualitativen Ausbaus der OGS und auch die im Positionspapier der Freien Wohlfahrtspflege NRW formulierten Forderungen seitens der Verwaltung nachvollzogen werden, so dass vorgeschlagen wird, eine entsprechende Petition an das Land zu richten und den Städte- und Gemeindebund um Unterstützung zu bitten. Ungeachtet dessen sollten die bestehenden Handlungsspielräume, die die Kommunen im Rahmen der Steuerung über die Qualitätszirkel haben, stärker ausgebaut und intensiviert werden, um im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten auch bereits vor Inkrafttreten neuer gesetzlicher Regelungen Qualitätsverbesserungen zu erzielen. Hierzu erfolgt ein separater Beschlussvorschlag in Form einer Verwaltungsvorlage.


  Zunächst keine

 


  Zunächst keine