Betreff
Verteilung der Ausschussvorsitze und Benennung der Ausschussvorsitzenden
Vorlage
226/14
Art
Beschlussfassung öffentlich
Referenzvorlage

Die Ausschussvorsitze werden wie folgt zugeteilt:

 

Ausschuss:

Vorsitzender:

Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss

 

Kulturausschuss

 

Sozial- und Seniorenausschuss

 

Schulausschuss

 

Sportausschuss

 

Rechnungsprüfungsausschuss

 

Anregungs- und Beschwerdeausschuss

 

Wahlprüfungsausschuss

 

 


Haben sich Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von 1/5 der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen gemäß § 58 Abs. 5 GO NRW die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (Höchstzahlverfahren nach d´Hondt); mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen, das Prinzip der spiegelbildlichen Abbildung des Meinungs- und Kräftespektrums nach Maßgabe der GO NRW findet hier keine Anwendung.

 

Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat.

 

Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Sitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Vorsitzender des Hauptausschusses (Haupt- und Finanzausschuss) ist gemäß § 57 Abs. 3 GO NRW der Bürgermeister. Er wird nicht auf die erste Höchstzahl der Fraktion/Partei, der er angehört, angerechnet.

 

Auf diejenigen Ausschüsse, die nicht als Ausschüsse des Rates nach GO NRW anzusehen sind, findet das Zugreifverfahren nur dann Anwendung, wenn die Vorschriften der Gemeindeordnung für entsprechend anwendbar erklärt und keine Sonderregelung für den Vorsitz getroffen ist.

 

Das Zugreifverfahren ist nicht anwendbar auf:

 

Ausschuss                                           Bemerkung

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Haupt- und Finanzausschuss                Den Vorsitz im Hauptausschuss (Haupt- und                                                                             Finanzausschuss) führt gemäß § 57 Abs. 3 GO NRW der                                                                      Bürgermeister. Dieser bleibt beim Zugreifverfahren                                                                              unberücksichtigt.

 

Jugendhilfeausschuss                          Gemäß § 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und                                                       Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG werden der Vorsitzende des                                                             Jugendhilfeausschusses und dessen Stellvertreter von den                                                                 stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den                                                                   Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.

 

Wahlausschuss                                    Vorsitzender des Wahlausschusses ist gemäß § 3 Nr. 1 KwahlO der                                                    Wahlleiter, also der Bürgermeister.

 

Rechtliche Betrachtung:

 

Gesetzliche Grundlage für die Verteilung der Ausschussvorsitze ist § 58 Abs. 5 GO NRW.


Keine

 


Keine