Die
Ausschussvorsitze werden wie folgt zugeteilt:
Ausschuss: |
Vorsitzender: |
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss |
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Kulturausschuss |
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Sozial- und Seniorenausschuss |
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Schulausschuss |
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Sportausschuss |
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Rechnungsprüfungsausschuss |
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Anregungs- und Beschwerdeausschuss |
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Wahlprüfungsausschuss |
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Haben sich Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt
und wird dieser Einigung nicht von 1/5 der Ratsmitglieder widersprochen, so
bestimmen die Fraktionen gemäß § 58 Abs. 5 GO NRW die Ausschussvorsitzenden aus
der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder.
Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die
Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch
Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben
(Höchstzahlverfahren nach d´Hondt); mehrere Fraktionen können sich
zusammenschließen, das Prinzip der spiegelbildlichen Abbildung des Meinungs-
und Kräftespektrums nach Maßgabe der GO NRW findet hier keine Anwendung.
Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu
ziehen hat.
Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Sitz sie beanspruchen, in
der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Vorsitzender
des Hauptausschusses (Haupt- und Finanzausschuss) ist gemäß § 57 Abs. 3 GO NRW
der Bürgermeister. Er wird nicht auf die erste Höchstzahl der
Fraktion/Partei, der er angehört, angerechnet.
Auf diejenigen Ausschüsse, die nicht als Ausschüsse des Rates nach GO NRW
anzusehen sind, findet das Zugreifverfahren nur dann Anwendung, wenn die
Vorschriften der Gemeindeordnung für entsprechend anwendbar erklärt und keine
Sonderregelung für den Vorsitz getroffen ist.
Das Zugreifverfahren
ist nicht anwendbar auf:
Ausschuss Bemerkung
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Haupt- und
Finanzausschuss Den Vorsitz
im Hauptausschuss (Haupt- und Finanzausschuss) führt
gemäß § 57 Abs. 3 GO NRW der Bürgermeister. Dieser bleibt beim
Zugreifverfahren unberücksichtigt.
Jugendhilfeausschuss Gemäß § 4 Abs. 5 des
Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
- AG-KJHG werden der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und dessen
Stellvertreter von den stimmberechtigten Mitgliedern des
Ausschusses aus den Mitgliedern,
die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.
Wahlausschuss Vorsitzender
des Wahlausschusses ist gemäß § 3 Nr. 1 KwahlO der Wahlleiter,
also der Bürgermeister.
Rechtliche Betrachtung:
Gesetzliche Grundlage für die Verteilung der Ausschussvorsitze ist § 58 Abs. 5 GO NRW.
Keine
Keine