hier: 1. Kenntnisnahme über die gem. § 12 Hauptsatzung zu bildenden Ausschüsse
2. Kenntnisnahme von dem Verfahren über die Sitzverteilung in den Ausschüssen
1. Neben
den Pflichtausschüssen und Ausschüssen aufgrund sondergesetzlicher Bestimmungen
werden gem. § 12 der Hauptsatzung folgende Ausschüsse gebildet:
-
Anregungs-
und Beschwerdeausschuss,
-
Kulturausschuss,
-
Planungs-,
Umwelt- und Bauausschuss,
-
Schulausschuss,
-
Sozial-
und Seniorenausschuss,
-
Sportausschuss.
2. Die
Erläuterungen über das Verfahren zur Sitzverteilung in den Ausschüssen werden
zur Kenntnis genommen.
Pflichtausschüsse aufgrund der Bestimmungen der
Gemeindeordnung (§ 57 Abs. 2 GO NW)
Ausschuss |
Anmerkung |
Haupt- und
Finanzausschuss |
Den Vorsitz im
Haupt- und Finanzausschuss führt der Bürgermeister. Dieser bleibt beim
Zugreifverfahren unberücksichtigt. |
Rechnungsprüfungsausschuss |
|
Der Rat kann gem. §
57 Abs. 2 Satz 2 GO NRW beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses
vom Hauptausschuss (Haupt- und Finanzausschuss) wahrgenommen werden.
Ausschüsse aufgrund sondergesetzlicher Vorschriften
Ausschuss |
Gesetzliche
Grundlage |
Anmerkung |
Wahlausschuss |
§ 2 Abs. 2 und 3
Kommunalwahlgesetz |
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Wahlprüfungsausschuss |
§ 40 Abs. 1 Satz 1
Kommunalwahlgesetz |
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Jugendhilfeausschuss |
§ 4 Abs. 1 des
Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz |
Die Mitgliederzahl
ergibt sich u.a. aus der Satzung des Jugendamtes (siehe hierzu auch ergänzende
Erläuterungen). |
Der Rat hat nach der Gemeindeordnung NRW und nach sondergesetzlichen
Bestimmungen die vorgenannten Ausschüsse zu bilden. Darüber hinaus ist der Rat
berechtigt, weitere Ausschüsse zu bilden. Von diesem Recht hat der Rat gebrauch
gemacht und in der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler (§ 12 Abs. 1 der
Hauptsatzung) festgelegt, welche weiteren Ausschüsse gebildet werden sollen.
Die Ratsmitglieder beschließen (Mehrheitsbeschluss) über die Gesamtzahl
der Mitglieder der Ausschüsse und über die Zusammensetzung aus Ratsmitgliedern,
sachkundigen Bürgern (§ 58 Abs. 3 GO NRW) und sachkundigen Einwohnern (§ 58
Abs. 4 GO NRW).
Haben sich gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW die Ratsmitglieder zur Besetzung der
Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige
Beschluss des Rates über die Annahme des Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein
einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die
Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis
der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen zur Gesamtzahl
der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden
zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind
danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten
Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das
Los. (Auszählung nach Hare/Niemeyer)
Über die Besetzung der einzelnen Ausschüsse ist grundsätzlich in einem
Wahlgang abzustimmen. Die Wahl der sachkundigen Einwohner erfolgt separat.
Die Bestellung sachkundiger Bürger und sachkundiger Einwohner für den
Haupt- und Finanzausschuss und den Rechnungsprüfungsausschuss ist nicht
möglich. Im Übrigen darf die Zahl der sachkundigen Bürger die der Ratsmitglieder
nicht erreichen.
Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind,
sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen
Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder
der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses
bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der
Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses
werden sie nicht mitgezählt (§ 58 Abs. 1 Sätze 7 - 10 GO NRW).
Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse mit
beratender Stimme anzugehören (§ 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW) (Grundmandat).
Bezüglich der Bildung von
Listenverbindungen wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
10.12.2003 verwiesen. Als Leitsätze sind dem Urteil zu entnehmen, dass
gemeinsame Vorschläge von Fraktionen unzulässig sind, wenn sie zur Erlangung
eines zusätzlichen Sitzes gebildet werden. Die Ausschüsse müssen die Zusammensetzung
des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum
widerspiegeln.
Besonderheiten zu den
Ausschüssen:
1. Hauptausschuss/Finanzausschuss/Rechnungsprüfungsausschuss
Gemäß § 57 Abs. 1 GO NRW kann der Rat
Ausschüsse bilden. Gemäß § 57 Abs. 2 GO NRW müssen in jeder Gemeinde ein
Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet
werden. Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom
Hauptausschuss wahrgenommen werden.
Es wird vorgeschlagen, wie in der Vergangenheit
einen kombinierten Haupt- und Finanzausschuss zu bilden.
2. Wahlausschuss, Wahlprüfungsausschuss
a) Gemäß § 2 KWahlG NW ist ein Wahlausschuss als Wahlorgan zu
bilden. Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist in § 2 Abs. 3 KWahlG
geregelt. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und 4,
6, 8 oder 10 Beisitzern (bisher 6 Beisitzer). Die Zusammensetzung des Wahlausschusses
ist abschließend geregelt. Die Bestellung beratender Mitglieder ist somit nicht
möglich.
b) Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG NW hat die neue Vertretung nach Vorprüfung
durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über Einsprüche sowie über
die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen. Hiernach ist somit der Wahlprüfungsausschuss
verpflichtend zu bilden.
3. Jugendhilfeausschuss
Gemäß § 4 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum
Kinder- und Jugendhilfegesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Satzung des
Jugendamtes der Stadt Eschweiler gehören dem Jugendhilfeausschuss höchstens 15
stimmberechtigte Mitglieder an. 2/5 des Anteils der Stimmen (sechs
stimmberechtigte Mitglieder) entfallen dabei auf Frauen/ Männer, die auf
Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten
Träger der freien Jugendhilfe zu wählen sind. Dabei sind Vorschläge der
Jugendverbände und der Jugendwohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen.
Die im Bereich des Jugendamtes wirkenden und
anerkannten freien Träger der Jugendhilfe wurden mit Schreiben vom 15.04.2014
gebeten, entsprechende Besetzungsvorschläge zu unterbreiten. Außerdem erfolgte
im Amtsblatt Nr. 7 vom 02.04.2014 eine Aufforderung zur Einreichung von
Wahlvorschlägen.
Nach § 5 Absätze 1 und 3 des
Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz in Verbindung mit § 4
Abs. 3 der Jugendamtsatzung gehören dem Jugendhilfeausschuss außerdem mit
beratender Stimme an:
a) die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine/ein
von ihr/ihm bestellte/bestellter Vertreterin/Vertreter,
b) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder Vertreterin/Vertreter,
c) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des
Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der
Präsidentin/dem Präsidenten des Landgerichts Aachen bestellt wird,
d) eine Vertreterin/ein Vertreter der
zuständigen Arbeitsverwaltung,
e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der
Regierungspräsidentin/dem Regierungspräsidenten Köln bestellt wird,
f) eine
Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der Polizeipräsidentin/dem
Polizeipräsidenten Aachen bestellt wird,
g) je eine Vertreterin/ein Vertreter der Katholischen Kirche und der
Evangelischen Kirche, die/der von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft
bestellt wird,
h) eine Ärztin/ein Arzt des zuständigen Gesundheitsamtes,
i) ein aus der Mitte des Integrationsrates gewähltes Mitglied,
welches nicht gleichzeitig Ratsmitglied ist,
j) je eine Vertreterin/ein Vertreter der Ratsfraktionen, die nicht im
Jugendhilfeausschuss vertreten sind.
Für jedes Mitglied des Jugendhilfeausschusses
ist im Übrigen ein Stellvertreter zu wählen.
Der Jugendhilfeausschuss ist kein
Ratsausschuss, sondern ein Ausschuss, der aufgrund sondergesetzlicher
Regelungen zu bilden ist.
Bezüglich
der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses wird zudem auf das Urteil des
Oberverwaltungsgerichtes Münster, Az. 15 A 4168/02 verwiesen. Dem Urteil ist
Nachstehendes zu entnehmen:
- Fraktionen, die im
Jugendhilfeausschuss nicht vertreten sind, haben wegen den abschließenden Sondervorschriften
des Jugendhilferechts keinen Anspruch aus § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW ein
Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger als beratendes Mitglied für den Jugendhilfeausschuss
zu benennen.
- Des Weiteren stellt das Urteil
heraus, dass die Bestellung von weiteren beratenden Mitgliedern über die
Regelung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG
KJHG) hinausgeht, lediglich über die Öffnungsklausel nach § 5 Abs. 3 AG KJH
möglich ist. Insoweit kann nur durch Satzung bestimmt werden, ob weitere sachkundige
Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuss angehören können.
4. Schulausschuss
Gemäß § 85 Absatz 1 Schulgesetz NRW (SchulG)
können die Gemeinden für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere
Schulausschüsse bilden.
Wird ein Schulausschuss gebildet, so erfolgt
die Zusammensetzung nach den Vorschriften der kommunalen Verfassungsgesetze. Es
ist je ein von der katholischen und evangelischen Kirche benannter Vertreter
als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können
Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden (§ 85 Abs. 2
SchulG).
Wird kein Schulausschuss, sondern ein gemeinsamer
Ausschuss gebildet, ist die Mitwirkung der beratenden Mitglieder (Vertreter der
Kirchen und Schulen) auf Gegenstände des Schulausschusses zu beschränken (§ 85
Abs. 3 SchulG)
Darüber hinaus hat sich die Stadt Eschweiler
in § 8 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Beschulung der Schüler
der Sonderschulen für Lernbehinderte aus den Gemeinden Inden und Langerwehe in
der Stadt Eschweiler verpflichtet, den Gemeinden Inden und Langerwehe durch
Aufnahme je eines Mitglieds mit beratender Stimme und der beiden Hauptgemeindebeamten
in den Schulausschuss ein Teilnahmerecht bei der Erfüllung oder Durchführung
der Aufgaben einzuräumen, die durch die Übernahme der Sonderschüler aus den
Gemeinden Inden und Langerwehe erforderlich werden. Die beratenden Mitglieder
sowie Stellvertreter werden durch die Gemeinden Inden und Langerwehe benannt.
Die Vertreter der Gemeinden Inden und
Langerwehe können aber aus kommunalrechtlichen Gründen keine ständigen
Mitglieder des Ausschusses werden, weil sie weder Einwohner noch Bürger Eschweilers
sind. Ihre Teilnahme erfolgt auf der Grundlage der § 58 Abs. 3 letzter Satz GO
NRW.
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass
die Schullandschaft der Stadt Eschweiler derart vielfältig ist, dass eine
politische Steuerung und die Vorberatung der Ratsbeschlüsse durch einen
speziellen Fachausschuss seitens der Verwaltung für sinnvoll erachtet werden.
Anmerkung:
Der Bürgermeister hat bei dieser Beschlussfassung Stimmrecht.
Keine.
Keine.