Betreff
Bildung von Ausschüssen;
hier: 1. Kenntnisnahme über die gem. § 12 Hauptsatzung zu bildenden Ausschüsse
2. Kenntnisnahme von dem Verfahren über die Sitzverteilung in den Ausschüssen
Vorlage
211/14
Art
Kenntnisgabe öffentlich

1.       Neben den Pflichtausschüssen und Ausschüssen aufgrund sondergesetzlicher Bestimmungen werden gem. § 12 der Hauptsatzung folgende Ausschüsse gebildet:

 

-                 Anregungs- und Beschwerdeausschuss,

-                 Kulturausschuss,

-                 Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss,

-                 Schulausschuss,

-                 Sozial- und Seniorenausschuss,

-                 Sportausschuss.

 

2.       Die Erläuterungen über das Verfahren zur Sitzverteilung in den Ausschüssen werden zur            Kenntnis genommen.

 


 

Pflichtausschüsse aufgrund der Bestimmungen der Gemeindeordnung (§ 57 Abs. 2 GO NW)

 

Ausschuss

Anmerkung

Haupt- und Finanzausschuss

Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt der Bürgermeister.

Dieser bleibt beim Zugreifverfahren unberücksichtigt.

Rechnungsprüfungsausschuss

 

 

Der Rat kann gem. § 57 Abs. 2 Satz 2 GO NRW beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss (Haupt- und Finanzausschuss) wahrgenommen werden.

 

 

Ausschüsse aufgrund sondergesetzlicher Vorschriften

 

Ausschuss

Gesetzliche Grundlage

Anmerkung

Wahlausschuss

 

§ 2 Abs. 2 und 3 Kommunalwahlgesetz

 

Wahlprüfungsausschuss

 

§ 40 Abs. 1 Satz 1 Kommunalwahlgesetz

 

 

Jugendhilfeausschuss

 

§ 4 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz

Die Mitgliederzahl ergibt sich u.a. aus der Satzung des Jugendamtes (siehe hierzu auch ergänzende Erläuterungen).

 

Der Rat hat nach der Gemeindeordnung NRW und nach sondergesetzlichen Bestimmungen die vorgenannten Ausschüsse zu bilden. Darüber hinaus ist der Rat berechtigt, weitere Ausschüsse zu bilden. Von diesem Recht hat der Rat gebrauch gemacht und in der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler (§ 12 Abs. 1 der Hauptsatzung) festgelegt, welche weiteren Ausschüsse gebildet werden sollen.

 

Die Ratsmitglieder beschließen (Mehrheitsbeschluss) über die Gesamtzahl der Mitglieder der Ausschüsse und über die Zusammensetzung aus Ratsmitgliedern, sachkundigen Bürgern (§ 58 Abs. 3 GO NRW) und sachkundigen Einwohnern (§ 58 Abs. 4 GO NRW).

 

Haben sich gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme des Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. (Auszählung nach Hare/Niemeyer)

 

Über die Besetzung der einzelnen Ausschüsse ist grundsätzlich in einem Wahlgang abzustimmen. Die Wahl der sachkundigen Einwohner erfolgt separat.

 

Die Bestellung sachkundiger Bürger und sachkundiger Einwohner für den Haupt- und Finanzausschuss und den Rechnungsprüfungsausschuss ist nicht möglich. Im Übrigen darf die Zahl der sachkundigen Bürger die der Ratsmitglieder nicht erreichen.

 

Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt (§ 58 Abs. 1 Sätze 7 - 10 GO NRW).

 

Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse mit beratender Stimme anzugehören (§ 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW) (Grundmandat).

 

Bezüglich der Bildung von Listenverbindungen wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2003 verwiesen. Als Leitsätze sind dem Urteil zu entnehmen, dass gemeinsame Vorschläge von Fraktionen unzulässig sind, wenn sie zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildet werden. Die Ausschüsse müssen die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln.

 

 

Besonderheiten zu den Ausschüssen:

 

1.       Hauptausschuss/Finanzausschuss/Rechnungsprüfungsausschuss

 

Gemäß § 57 Abs. 1 GO NRW kann der Rat Ausschüsse bilden. Gemäß § 57 Abs. 2 GO NRW müssen in jeder Gemeinde ein Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet werden. Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden.

 

Es wird vorgeschlagen, wie in der Vergangenheit einen kombinierten Haupt- und Finanzausschuss zu bilden.

 

 

2.       Wahlausschuss, Wahlprüfungsausschuss

 

a)  Gemäß § 2 KWahlG NW ist ein Wahlausschuss als Wahlorgan zu bilden. Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist in § 2 Abs. 3 KWahlG geregelt. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern (bisher 6 Beisitzer). Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist abschließend geregelt. Die Bestellung beratender Mitglieder ist somit nicht möglich.

 

b)  Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG NW hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen. Hiernach ist somit der Wahlprüfungsausschuss verpflichtend zu bilden.

 

 

3.       Jugendhilfeausschuss

 

Gemäß § 4 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Satzung des Jugendamtes der Stadt Eschweiler gehören dem Jugendhilfeausschuss höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder an. 2/5 des Anteils der Stimmen (sechs stimmberechtigte Mitglieder) entfallen dabei auf Frauen/ Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu wählen sind. Dabei sind Vorschläge der Jugendverbände und der Jugendwohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen.

 

Die im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Träger der Jugendhilfe wurden mit Schreiben vom 15.04.2014 gebeten, entsprechende Besetzungsvorschläge zu unterbreiten. Außerdem erfolgte im Amtsblatt Nr. 7 vom 02.04.2014 eine Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen.

Nach § 5 Absätze 1 und 3 des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Jugendamtsatzung gehören dem Jugendhilfeausschuss außerdem mit beratender Stimme an:

 

a) die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine/ein von ihr/ihm bestellte/bestellter Vertreterin/Vertreter,

 

b) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder Vertreterin/Vertreter,

 

c) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landgerichts Aachen bestellt wird,

 

d) eine Vertreterin/ein Vertreter der  zuständigen Arbeitsverwaltung,

 

e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Regierungspräsidentin/dem Regierungspräsidenten Köln bestellt wird,

 

f)  eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der Polizeipräsidentin/dem Polizeipräsidenten Aachen bestellt wird,

 

g) je eine Vertreterin/ein Vertreter der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche, die/der von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt wird,

 

h) eine Ärztin/ein Arzt des zuständigen Gesundheitsamtes,

 

i)   ein aus der Mitte des Integrationsrates gewähltes Mitglied, welches nicht gleichzeitig Ratsmitglied ist,

 

j)   je eine Vertreterin/ein Vertreter der Ratsfraktionen, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind.

 

 

Für jedes Mitglied des Jugendhilfeausschusses ist im Übrigen ein Stellvertreter zu wählen.

 

 

Der Jugendhilfeausschuss ist kein Ratsausschuss, sondern ein Ausschuss, der aufgrund sondergesetzlicher Regelungen zu bilden ist.

 

Bezüglich der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses wird zudem auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster, Az. 15 A 4168/02 verwiesen. Dem Urteil ist Nachstehendes zu entnehmen:

 

-    Fraktionen, die im Jugendhilfeausschuss nicht vertreten sind, haben wegen den abschließenden Sondervorschriften des Jugendhilferechts keinen Anspruch aus § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger als beratendes Mitglied für den Jugendhilfeausschuss zu benennen.

 

-    Des Weiteren stellt das Urteil heraus, dass die Bestellung von weiteren beratenden Mitgliedern über die Regelung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) hinausgeht, lediglich über die Öffnungsklausel nach § 5 Abs. 3 AG KJH möglich ist. Insoweit kann nur durch Satzung bestimmt werden, ob weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuss angehören können.

 

 

4.       Schulausschuss

 

Gemäß § 85 Absatz 1 Schulgesetz NRW (SchulG) können die Gemeinden für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse bilden.

 

Wird ein Schulausschuss gebildet, so erfolgt die Zusammensetzung nach den Vorschriften der kommunalen Verfassungsgesetze. Es ist je ein von der katholischen und evangelischen Kirche benannter Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden (§ 85 Abs. 2 SchulG).

 

Wird kein Schulausschuss, sondern ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, ist die Mitwirkung der beratenden Mitglieder (Vertreter der Kirchen und Schulen) auf Gegenstände des Schulausschusses zu beschränken (§ 85 Abs. 3 SchulG)

 

Darüber hinaus hat sich die Stadt Eschweiler in § 8 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Beschulung der Schüler der Sonderschulen für Lernbehinderte aus den Gemeinden Inden und Langerwehe in der Stadt Eschweiler verpflichtet, den Gemeinden Inden und Langerwehe durch Aufnahme je eines Mitglieds mit beratender Stimme und der beiden Hauptgemeindebeamten in den Schulausschuss ein Teilnahmerecht bei der Erfüllung oder Durchführung der Aufgaben einzuräumen, die durch die Übernahme der Sonderschüler aus den Gemeinden Inden und Langerwehe erforderlich werden. Die beratenden Mitglieder sowie Stellvertreter werden durch die Gemeinden Inden und Langerwehe benannt.

 

Die Vertreter der Gemeinden Inden und Langerwehe können aber aus kommunalrechtlichen Gründen keine ständigen Mitglieder des Ausschusses werden, weil sie weder Einwohner noch Bürger Eschweilers sind. Ihre Teilnahme erfolgt auf der Grundlage der § 58 Abs. 3 letzter Satz GO NRW.

 

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Schullandschaft der Stadt Eschweiler derart vielfältig ist, dass eine politische Steuerung und die Vorberatung der Ratsbeschlüsse durch einen speziellen Fachausschuss seitens der Verwaltung für sinnvoll erachtet werden.

 

 

Anmerkung:
Der Bürgermeister hat bei dieser Beschlussfassung Stimmrecht.

 


Keine.

 


Keine.