hier: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 29.05.2017
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Mit Schreiben vom 29.05.2017 (Anlage 1) bittet die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Verwaltung einen Sachstandsbericht zum Abriss des City-Center/Hertie-Komplexes in der Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses am 22.06.2017 vorzulegen.
Sachstandsbericht:
August 2016 |
Der City-Center-/Hertie-Komplex wird durch zwei Kerpener Investoren
erworben. Die Revitalisierung des Geländes war bereits Teil des Maßnahmenplans, der mit dem Integrierten Handlungskonzept 2012 nach mehreren Bürgerbeteiligungen vom Rat der Stadt beschlossen wurde. Die Maßnahme konnte jedoch in der Vergangenheit aufgrund schwieriger Eigentumsverhältnisse nicht umgesetzt werden. Nach dem Erwerb durch die Kerpener Investoren besteht die Möglichkeit, nach Abriss des Gesamtkomplexes einen wichtigen Baustein für die weitere positive Entwicklung der Innenstadt-Nord umzusetzen. Voraussetzung für eine mögliche Förderung der Freilegung des Grundstücks ist nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln eine weitere Fortschreibung des Integrierten Handlungskonzeptes. |
September 2016 –
November 2016 |
Das Büro Wilberg GmbH und die Planungsgruppe MWM erarbeiten im Auftrag der Investoren ein städtebauliches Konzept bzw. ein Nachnutzungskonzept für den gesamten Bereich des City-Center-/Hertie-Komplexes. |
10.11.2016 |
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage der Sachverhaltsdarstellung der Sitzungsvorlage Nr. 288/16, eines Analyse- und eines Maßnahmenplans[1] sowie eines Maßnahmen-, Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplanes[2] die 2. Fortschreibung des Integrierten Handlungskonzeptes Innenstadt-Nord zu erarbeiten. Zur Umsetzung der Maßnahmen in den Jahren 2017 – 2021 soll die Verwaltung Städtebauförderungsmittel des Bundes und des Landes NRW bei der Bezirksregierung Köln beantragen. Weiterhin wird die Verwaltung
beauftragt, die Verhandlungen zur
Neugestaltung des City-Center-/Hertie-Komplexes mit dem Vorhabenträger
fortzuführen und einen Stadtumbauvertrag gemäß § 171 c Baugesetzbuch zu
erarbeiten. |
09.12.2016 |
Mit der 2. Fortschreibung des Integrierten Handlungskonzeptes wird die Planungsgruppe MWM aus Aachen beauftragt. |
12.12.2016 |
Die Stadt Eschweiler reicht über
die Bezirksregierung beim Land NRW den Förderantrag für die Gesamtmaßnahme
sowie den Förderantrag für die im Jahr 2017 geplanten Maßnahmen ein und
beantragt eine Ausnahme vom Verbot
des vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Im Fokus dieses in Zusammenarbeit mit der Planungsgruppe MWM
erarbeiteten Förderantrages liegen sowohl bauliche Maßnahmen zur Entwicklung
des City-Center-/Hertie-Areals und zur Aufwertung der öffentlichen Räume als
auch strategische Instrumente und Maßnahmen, die eine zukunftsfähige und effektive
Umsetzung aufzeigen. Die beantragten Maßnahmen entsprechen der Aufstellung, die der Sitzungsvorlage Nr. 288/16 als Anlage 3 beigefügt ist. Die Angaben zu den Maßnahmenkosten basieren auf Schätzungen bzw. Ermittlungen des beauftragten Büros. Die dem Förderantrag vom 12.12.2016 beigefügte Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme 3.3 "Freilegung von Grundstücken" wird in der Anlage 2 ausführlich erläutert. Da die Gesamtausgaben für den Rückbau unter der Kappungsgrenze liegen, können im Förderantrag die Ausgaben für den Rückbau in voller Höhe als zuwendungsfähig angesetzt werden. Die nachfolgende Tabelle zeigt im Ergebnis die für Maßnahme 3.3 beantragte Förderung unter Berücksichtigung der von den Investoren zugesicherten Kostenübernahme der Hälfte des Eigenanteils der Stadt Eschweiler. Tabelle 1 |
16.12.2016 |
Der Abrissantrag für den City-Center-/Hertie-Komplex wird eingereicht. Die Stadt teilt dem Antragsteller mit, dass die Antragsunterlagen unvollständig sind bzw. welche Unterlagen noch zur Prüfung erforderlich sind. |
09.02.2017 |
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss beschließt die der Sitzungsvorlage Nr. 021/17 als Anlage beigefügte 2. Fortschreibung des Integrierten Handlungskonzeptes Innenstadt-Nord und den darin enthaltenen Maßnahmenplan (Anlage 3) als Grundlage weiterer städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen. |
15.02.2017 |
Vor der abschließenden Beratung des Städtebauförderprogramms 2017 im
Regionalrat findet mit Vertretern des Ministeriums (MBWSV) und der
Bezirksregierung Köln eine Begehung des Fördergebietes "Sanierungsgebiet
Innenstadt-Nord" statt. In diesem Termin erläutert das Ministerium der Bezirksregierung Köln
und der Stadt Eschweiler, dass bei der Berechnung der Kappungsgrenze die
Buchwerte nicht anzurechnen sind: Die Investoren haben die Immobilie erst
kürzlich zu einem niedrigeren Preis als den vom Gutachterausschuss
angesetzten Bodenwert erworben. Daher sind aus Sicht des Ministeriums keine
Buchwerte vorhanden. Die sich daraus ergebende Verringerung des
Städtebauförderzuschusses ist in der Anlage 4 dargestellt. |
21.02.2017 |
Die Bezirksregierung Köln erteilt eine Ausnahme vom Verbot des
vorzeitigen Maßnahmenbeginns für die "Maßnahmen im Rahmen der
Abbrucharbeiten des City-Center-/Hertie-Komplexes". Den durch die Stadt
Eschweiler vorzufinanzierenden Städtebauförderzuschuss legt die
Bezirksregierung Köln auf 1.890.895 € fest. Die Berechnung der Förderung
ergibt sich aus der Anlage 4 und der nachfolgenden Tabelle. Tabelle 2 |
22.03.2017 |
Ein von den Investoren beauftragtes Gutachten zum Sachwert der baulichen Anlagen fließt nach Rücksprache mit den Fördergebern in eine neue Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme ein (Anlage 5). Die überarbeiteten Seiten des Förderantrages werden dem Ministerium über die Bezirksregierung Köln zugesandt. |
28.04.2017 |
Das Ministerium teilt der Bezirksregierung Köln mit, dass die
Bestimmung der Nr. 21.1 (2) Satz 2 ( 2. Halbsatz) FRL 2008 (=
"die sich unter Einbeziehung der nicht förderfähigen Buchwerte in die Gesamtrechnung
ergeben.") seinerzeit in die Förderrichtlinien aufgenommen wurde, um
steuerrechtliche Nachteile für Bestandseigentümer abzumildern. Eine Vergleichbarkeit mit derart intendierten Förderfällen sieht das
Ministerium in Eschweiler nicht (kein Bestands- sondern Neueigentümer). Das Ministerium legt fest, dass die nicht förderfähigen Buchwerte oder
möglichen Gebäuderestwerte nicht in die Berechnung der Kappungsgrenze
einbezogen werden. Bei der beantragten Rückbaumaßnahme sind lediglich die
Rückbaukosten in Höhe von insgesamt 4.727.237 € zuwendungsfähig. Somit ergibt sich, wie bereits in der Anlage 4 dargestellt, bei
einer Kappungsgrenze von 50 % (= zuwendungsfähige Ausgaben), der in der
Tabelle 2 dargestellte maximale Städtebauzuschuss in Höhe von 1.890.895 €. |
keine
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