hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
- Die Aufstellung des Bebauungsplanes 206
– Industrie- und Gewerbepark VII – gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB mit dem in der Anlage 1 dargestellten
Geltungsbereich wird beschlossen.
- Gleichzeitig wird die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der
Stadt Eschweiler beschlossen.
Aufgrund des hohen Belegungsgrades innerhalb
des bestehenden Industrie- und Gewerbeparks Eschweiler (IGP) und der stetig
wachsenden Nachfrage sollen zeitnah weitere neue Gewerbeflächen im Umfeld des
IGP entwickelt werden. Die vorliegende Planung bildet den 7. Bauabschnitt des
IGP und dient als Angebotsplanung der wirtschaftlichen Strukturverbesserung der
Region und der Schaffung von Arbeitsplätzen im Stadtgebiet von Eschweiler.
Die geplante Erweiterung des IGP umfasst ein
ca. 3,4 ha großes Gebiet nördlich des Ortsteils Weisweiler, das im Süden durch
die Dürwißer Straße bzw. die Bundesautobahn (BAB A 4), im Osten durch die
Straße Zum Hagelkreuz, im Westen durch die Langgasse und im Norden durch den
dortigen Feldweg eingefasst ist. Durch seine sehr gute Anbindung an das
regionale und weiträumige Straßenverkehrsnetz und durch seine räumliche Nähe zu
den bestehenden Industrie- und Gewerbestandorten ist das Plangrundstück für
eine gewerbliche/industrielle Nutzung prädestiniert.
Wesentliches Ziel der Aufstellung des
Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Errichtung weiterer Gewerbe-/Industriebetriebe bei gleichzeitiger
Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einklang mit den
übergeordneten Planungen, dem Gesamtkonzept des Industrie- und Gewerbeparks und
den Gestaltungsstandards der bereits entwickelten Bereiche.
Die Verwaltung empfiehlt, als ersten
Verfahrensschritt die Aufstellung des Bebauungsplans 206 – Industrie- und
Gewerbepark VII – zu beschließen. Gleichzeitig soll die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB an dieser Bauleitplanung auf Grundlage
des Bebauungsplanentwurfes mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung
(Anlagen 2 bis 4) beschlossen werden.
Nach Rechtskraft des Bebauungsplans können städtische Grundstücke und Grundstücke der Strukturförderungsgesellschaft Eschweiler mbH & Co.KG einer Vermarktung zugeführt werden.
Die diesbezügliche haushaltsrechtliche Betrachtung erfolgt in den entsprechenden Grundstückskaufverträgen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens müssen ggf. externe Gutachten vergeben werden. Die Notwendigkeit ergibt sich erst aus den Stellungnahmen der Fachbehörden im weiteren Aufstellungsverfahren. Haushaltsmittel für Gutachten stehen bei dem im Produkt 095110101 – Räumliche Planung und Entwicklung – geführten Sachkonto 52910000 – Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen – zur Verfügung.
Die notwendigen Erschließungsmaßnahmen trägt die Stadt Eschweiler.
Die Aufstellung des
o.g. Bauleitplanes bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskapazitäten in
der Abteilung 610.