Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Beschreibung: 2016-08-15 08_46_28-bmas_infografik_gemeinsam-stark

 

Das Integrationsgesetz ist seit 01.08.2016 in Kraft (Veröffentlichung Bundesgesetzblatt 2016 Teil I Nr. 39, 05.August 2016/Anlage).

 

Das Gesetz soll dazu beitragen, die Integration der Flüchtlinge zu erleichtern: durch mehr Angebote an Integrationskursen, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten. Gleichzeitig beschreibt es die Pflichten Asylsuchender.

 

Die Flüchtlinge, die eine gute Bleibeperspektive haben, erhalten durch das Integrationsgesetz frühzeitig Angebote vom Staat. Sie sind jedoch verpflichtet, sich auch selbst um Integration zu bemühen. Lehnen Asylbewerber Integrationsmaßnahmen oder Mitwirkungspflichten ab, werden Leistungen gekürzt.

 

Die wesentlichen Inhalte als Übersicht

 

•Geduldete bekommen ein Bleiberecht für die gesamte Dauer der Berufsausbildung und die anschließende Beschäftigung. Das gibt ihnen und den Ausbildungsbetrieben Rechtssicherheit.

 

•Es wird mehr Kapazitäten bei den Integrationskursen geben, damit Flüchtlinge schnell Deutsch lernen.

•Integration ist schwierig, wenn zu viele Flüchtlinge in Ballungszentren ziehen. Deshalb können die Länder ihnen in den ersten drei Jahren einen Wohnsitz zuweisen.

 

•Flüchtlinge sollen schon während des Asylverfahrens einer sinnvollen Beschäftigung nachgehen - zum Beispiel in der Unterkunft bei der Essensausgabe mitarbeiten oder Grünanlagen pflegen. Am 1. August startet der Bund ein neues Programm "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" für 100.000 Arbeitsgelegenheiten.

 

•Außerdem verzichtet die Bundesagentur für Arbeit für drei Jahre in bestimmten Regionen auf die Vorrangprüfung. Dies erleichtert die Arbeitsaufnahme. Auch die hierzu notwendige Verordnung trat am 6.August 2016 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

Die neuen Regelungen im Einzelnen

 

Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge

 

Flüchtlinge sollen schon während des Asylverfahrens einer sinnvollen Betätigung nachgehen. Der Bund legt ein Programm "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" (FIM) für 100.000 Asylbewerber auf.

 

Der Bund legt für Asylbewerber ein Arbeitsmarktprogramm für zusätzliche, gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten auf. Die Menschen sollen während des Asylverfahrens einer sinnvollen Betätigung nachgehen. Zum Beispiel können sie in den Unterkünften mitarbeiten: bei der Essensausgabe, in der Kleiderkammer oder bei der Reinigung. Zum überwiegenden Teil sollen Flüchtlinge außerhalb der Unterkünfte arbeiten - zum Beispiel dabei helfen, Grünanlagen zu pflegen.

Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent pro Stunde. Die FIM können bis zu sechs Monate dauern und bis zu 30 Stunden die Woche umfassen.

 

Das Programm soll am 1. August 2016 starten. Von 2017 bis 2020 stellt der Bund dafür jährlich 300 Millionen Euro bereit.

 

Die Flüchtlinge können dabei frühestmöglich die Sprache und gesellschaftliche Grundregeln lernen. Niederschwellige Angebote können helfen, sie an den Arbeitsmarkt heranzuführen.

 

Das Programm gilt nicht für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten sowie für vollziehbar Ausreisepflichtige. Asylbewerberleistungen können gekürzt werden, wenn Asylbewerber Arbeitsgelegenheiten oder Integrationskurse ohne wichtigen Grund ablehnen oder abbrechen.

(Anlagen)

 

Berufsausbildungsförderung

 

Junge Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive und andere Schutzsuchende sollen möglichst eine qualifizierte Berufsausbildung absolvieren. Um ihnen dies zu erleichtern, wird die Ausbildungsförderung für sie weiter geöffnet.

 

Für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive sind ausbildungsbegleitende Hilfen, assistierte Ausbildung oder be-rufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland möglich.

Berufsausbildungshilfe und Ausbildungsgeld können Asylbewerber nach 15 Monaten Voraufenthalt bekommen - außer sie wohnen noch in einer Aufnahmeeinrichtung. Die beiden Leistungen helfen, wenn zum Beispiel die Ausbildungsvergütung nicht für Wohnung und den Lebensunterhalt reicht. In den ersten 15 Monaten gibt es Asylbewerber-leistungen - auch während einer Ausbildung.

 

Geduldete können bereits nach zwölf Monaten Voraufenthalt mit ausbildungsbegleitender Hilfen und assistierter Ausbildung unterstützt werden - drei Monate früher als bisher. Sie müssen dafür einen betrieblichen Ausbildungsplatz, eine Einstiegsqualifizierung oder eine konkrete Zusage haben.

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit Berufsausbildungshilfe oder Ausbildungsgeld sind nach sechs Jahren Aufenthalt möglich. An berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen können Geduldete bisher nicht teilnehmen. Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld können sie seit Jahresbeginn bereits nach 15 Monaten Voraufenthalt bekommen.

 

Verzicht auf Vorrangprüfung

 

 

Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive sollen leichter eine Arbeit aufnehmen können. Deshalb verzichtet die Ar-beitsagentur – abhängig von der regionalen Arbeitsmarktlage - für drei Jahre auf die Vorrangprüfung.

 

Die Bundesagentur für Arbeit wird in bestimmten Regionen und abhängig von der Arbeitsmarktlage in den jeweiligen Bundesländern auf die Vorrangprüfung verzichten. Auch die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer ist dann in diesen Regionen zulässig. Die Regelung ist auf drei Jahre befristet. Sie soll Flüchtlingen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung die Arbeitsaufnahme erleichtern.

 

Die bereits geltende Ausnahmeregelung in Engpassberufen und für Hochqualifizierte wird verlängert.

 

Die Regelungen sind Teil der Verordnung zum Integrationsgesetz. (Anlage)

 

Im Arbeitsamtsbezirk Aachen-Düren entfällt die Vorrangprüfung. (Anlage)

 

Erweiterte Integrationskurse

 

Deutschkenntnisse und die Orientierung in unserer Gesellschaft sind von zentraler Bedeutung für die Integration. Mehr Flüchtlinge sollen frühzeitig Integrationskurse besuchen. Deshalb werden Teilnehmerzahlen erhöht und Kursträger verpflichtet, die Angebote zu veröffentlichen.

 

Die Zugangsmöglichkeiten für die Teilnahme an Integrationskursen werden verbessert. Die Möglichkeit, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte zur Teilnahme am Integrationskurs zu verpflichten, wird erweitert. Für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive wird sie neu geschaffen.

 

Die Flüchtlinge sollen so früh wie möglich Deutsch lernen. Das Integrationsgesetz setzt hierfür Anreize. So erlischt künftig der Teilnahmeanspruch an einem Integrationskurs nach einem statt nach bisher zwei Jahren. Zusätzlich werden in der Integrationskursverordnung die Voraussetzungen für höhere Kurskapazitäten, mehr Transparenz und eine effizientere Steuerung des Integrationskurssystems geschaffen.

 

Beispielsweise werden Integrationskurse künftig schneller zustande kommen - statt bisher nach drei Monaten künftig spätestens nach sechs Wochen. Der Orientierungskurs wird von bisher 60 auf 100 Unterrichtseinheiten aufgestockt und inhaltlich stärker auf die Wertevermittlung ausgerichtet.

 

Rechtssicherheit während der Ausbildung

 

Auszubildende erhalten eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung. Wer im Betrieb bleibt, erhält ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre.

 

Auszubildende erhalten eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung. Das gibt ihnen und den Ausbildungsbetrieben Rechtssicherheit.

 

Nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss wird bei anschließender Beschäftigung ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre erteilt. Wer nach der Ausbildung nicht im Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt wird, bekommt zur Arbeitsplatzsuche eine weitere Duldung für sechs Monate.

 

Die bisherige Altersbegrenzung von 21 Jahren für den Beginn der Ausbildung wird aufgehoben. Über die Hälfte der Flüchtlinge sind unter 25 Jahre, etwa zwei Drittel sind unter 34 Jahre alt. Für sie ist eine Berufsausbildung eine echte Zukunftschance.

 

Bei Ausbildungsabbruch gibt es einmalig eine weitere Duldung für sechs Monate, um einen neuen Ausbildungsplatz zu suchen. Das Aufenthaltsrecht wird widerrufen, wenn das anschließende Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wird sowie bei Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat.

 

Niederlassungserlaubnis hängt von Integration ab

 

Einen umfassenden Integrationsanreiz setzt die Bundesregierung mit Blick auf die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis. Diese bekommt künftig nur, wer als anerkannter Flüchtling Integrationsleistungen erbracht hat.

 

Für Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Resettlement-Flüchtlinge, die längere Zeit in Deutschland bleiben, gibt es eine Neuregelung. Eine Niederlassungserlaubnis, das unbefristete Aufenthaltsrecht, wird Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen künftig grundsätzlich erst nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis erteilt. Vorausgesetzt, sie erfüllen zudem bestimmte Integrationsleistungen.

 

Bei herausragender Integration wird es möglich sein, bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Diese Möglichkeit schafft einen besonderen Anreiz zur Integration. Herausragend integriert ist etwa, wer die deutsche Sprache beherrscht und seinen Lebensunterhalt überwiegend selbständig erarbeitet.

 

 

Befristete Wohnsitzzuweisung

 

Wie kann Integration besser gelingen? Ein wesentlicher Punkt dabei ist die Frage, wo jemand lebt. Darum kann Asylbewerbern künftig ein Wohnort zugewiesen werden. Denn ziehen beispielsweise zu viele Flüchtlinge in Ballungs-räume, erschwert das das Eingliedern in die Gesellschaft.

 

Die Wohnsitzzuweisung ermöglicht, die Schutzberechtigten gleichmäßig auf das Bundesgebiet zu verteilen. Mit der Zuweisung will die Bundesregierung die Integration erleichtern und vermeiden, dass beispielsweise soziale Brenn-punkte entstehen.

 

Die Flüchtlinge müssen in den ersten drei Jahren in dem Bundesland bleiben, dem sie nach ihrer Ankunft zugewiesen wurden. Dies gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2016. Die Länder können Schutzberechtigten in diesen drei Jahren einen konkreten Wohnsitz zuweisen. Sie können den Flüchtlingen außerdem verbieten, in Ballungsräume zu ziehen. Es gibt eine Härtefallregelung.

 

Ausgenommen von der Wohnsitzregelung sind Flüchtlinge, die bereits eine Ausbildung machen oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Voraussetzung dabei ist: mindestens 15 Wochenarbeitsstunden mit einem Einkommen von mindestens 712 Euro. Das ist der monatliche Durchschnittsbedarf gemäß Sozialgesetzbuch.

 


keine

 


Die Verwaltungsumsetzung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetztes (AsylbLG) der Flüchtlings-integrationsmaßnahmen (FIM) muss durch das Personal des Sozialamtes zusätzlich geleistet werden.