hier: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses sowie erneuter Aufstellungsbeschluss und Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
I.
Der
Beschluss zur Aufstellung der 10. Änderung des Bebauungsplanes 12 – Jahnstraße
– vom 27.06.1995 (VV 322/95) mit dem in der Anlage 1 dargestellten
Geltungsbereich wird aufgehoben.
II.
Die
Aufstellung der 10. Änderung des Bebauungsplanes 12 – Jahnstraße – gemäß § 2
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13 a BauGB (Bebauungspläne der
Innenentwicklung) im Sinne des
§ 30 Abs. 1 BauGB mit dem in der Anlage 2 dargestellten Geltungsbereich
wird beschlossen.
III.
Gleichzeitig
wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden an dieser
Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 der
Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler beschlossen.
Im Eschweiler Zentrum an der
August-Thyssen-Straße/Ecke Jahnstraße steht seit Frühjahr 2009 die ca. 3.300 qm
große Eissporthalle mit ergänzenden Nutzungen leer. Direkt nördlich angrenzend
liegt das Grundstück der Sport- und der Schwimmhalle und westlich angrenzend
das Grundstück der Kindertagesstätte Jahnstraße 18.
Mit der Absicht das Grundstück der
Eissporthalle einer zeitgemäßen Nutzung zuzuführen, beantragte der Investor
Herr Markus Dohmen aus B-4730 Raeren mit Schreiben vom 29.06.2015 (Anlage 5)
die Änderung des Bebauungsplanes 12 – Jahnstraße –. Ziel seines Projektes ist
der Abriss des bestehenden Gebäudes und der „Neubau einer Wohnanlage mit
altengerechten Wohnungen“ an der August-Thyssen-Straße 52.
Die o.a. Grundstücke liegen im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 12/8. Änd. – Jahnstraße –, der seit dem
16.09.1982 rechtskräftig ist. Er setzt für die Flächen ein Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung „Eissporthalle“ neben einem Sondergebiet „Sport- und
Schwimmhalle“ fest. Im Flächennutzungsplan ist der gesamte Geltungsbereich als
„Fläche für den Gemeinbedarf/Hallenbad“ dargestellt. Diese Ausweisungen stehen
der beabsichtigten Nutzung entgegen, daher ist es zur Realisierung der o.a.
Zielsetzung notwendig, den Bebauungsplan zu ändern. Planungsrechtlich
erforderlich ist dafür die Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 13 a BauGB
(Bebauungspläne der Innenentwicklung) und in diesem Zusammenhang auch die
Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung gem. § 13 a Abs. 2
Nr. 2 BauGB. Für den Bereich der Eissporthalle und das westlich angrenzende
Grundstück soll ein allgemeines Wohngebiet unter Anpassung der baulichen Nutzung
an den vorhandenen Bestand festgesetzt werden. Der Flächennutzungsplan wird im
Anschluss mit der Darstellung einer Wohnbaufläche berichtigt.
Im Hinblick auf die Lage am Rande der
Innenstadt mit guten Versorgungsmöglichkeiten und Anbindungen an das öffentliche
Personennahverkehrsnetz sowie die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen im
Umfeld (Schulen, Kindergärten, Freizeiteinrichtungen, etc.), handelt es sich um
einen Standort mit den besten Voraussetzungen zur Verwirklichung der geplanten
Zielsetzung.
Für einen kleinen Teilbereich westlich der
Eissporthalle an der August-Thyssen-Straße mit den Flächen der Kindertagesstätte
hat der (damalige) Planungsausschuss des Rates der Stadt Eschweiler in seiner
Sitzung am 27.06.1995 das Verfahren zur Aufstellung der 10. Änderung des
Bebauungsplanes 12 – Jahnstraße – mit dem Geltungsbereich in der Anlage 1
beschlossen (VV 322/95). Ziel der Planung war die Ausweisung eines Allgemeinen
Wohngebietes auf dem Grundstück. Das Verfahren wurde damals nach der
frühzeitigen Beteiligung (28.08. – 11.09.1995) nicht weitergeführt. Da diese
Flächen im Rahmen der aktuellen Projektentwicklung auch überplant werden
sollen, ist es sinnvoll, diesen Beschluss von 1995 aufzuheben.
Die Verwaltung empfiehlt, die Aufstellung
und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für die 10. Änderung des
Bebauungsplanes 12 – Jahnstraße – mit den oben beschriebenen Planungszielen und
dem Geltungsbereich (Anlage 2) zu beschließen.
Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Ggf. anfallende Kosten für Gutachten, Planungen, etc. trägt der Eigentümer/ Investor.
Die Aufstellung der
o. a. Änderung des Bebauungsplanes bindet als Pflichtaufgabe der Kommune
Arbeitskraft in der Abteilung 610.