Betreff
Neufassung der Schulordnung, der Entgeltordnung und der Honorarverträge der städtischen Musikschule
Vorlage
151/16
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die Schulordnung, Entgeltordnung und die  Honorarverträge der Musikschule werden mit Wirkung zum 01.01.2017 entsprechend der als Anlage beigefügten Fassungen geändert.

Die einzelnen Honorarhöhen werden – wie im Sachverhalt der Verwaltungsvorlage näher erläutert – ab 1.1.2017 so festgelegt.

 


Der Stadtrat beschloss letztmalig am 20.12.2000 eine Neufassung der Entgeltordnung und übriger rechtlicher Regelungen, wie Geschäftsverteilung, Unterrichtsvertrag, Honorarvertrag und Schulordnung der städtischen Musikschule. Auf dieser Grundlage wird die Musikschule seither geführt.

 

Zwischenzeitlich haben sich allerdings zum Teil rechtliche als auch aus der Praxis geänderte Rahmenbedingungen ergeben, die eine Anpassung der Schulordnung, der Entgeltordnung und auch der Honorarverträge erfordern.

 

  1. Schulordnung

 

Als Anlage ist in Form einer Synopse die aktuell geltende Schulordnung dem Entwurf einer Neufassung gegenübergestellt. Auf die im Einzelnen vorgenommenen Änderungen wird nachfolgend chronologisch eingegangen.

 

Zu 2. Aufgabe

Bisher war der Musikschule die Möglichkeit eröffnet mit Schulen, Vereinen und Verbänden zu kooperieren.

In den vergangenen Jahren wurden darüber hinaus auch bereits Kooperationen mit Kindertagesstätten eingegangen, in dem dort musikalische Früherziehung angeboten wurde in eigenen Projekten oder auch finanziert über die Bildungszugabe über das Bildungsbüro der Städteregion. Um dieser nachhaltig sinnvollen Kooperation auch eine Grundlage zu bieten, sollten diese Kooperationen auch ihre Rechtfertigung in der Schulordnung erhalten. Darüber hinaus ist geplant, künftig auch verstärkt mit anderen Bildungsträgern, wie der VHS, in Kooperation zu treten. Daher wurde der Kreis der Kooperationspartner entsprechend – auch explizit – in dem Entwurf der neuen Schulordnung aufgeführt.

 

Zu 3. Schulleitung und Lehrer

3.1 Die bisherige Formulierung, dass das Leitungsgremium in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu „beteiligen“ ist, führte in der Praxis in letzter Zeit zu Meinungsverschiedenheiten bzw. erforderte Klärungsbedarf. Daher wurde die Formulierung konkretisiert und bei der Anschaffung neuer Instrumente eine Wertgrenze vorgenommen. 

 

Zu 4. Unterrichtsangebote und 5. Ausbildung in der Grundschule (alt)/Musikalische Früherziehung (neu)

Seit Jahren wurde das in der Schulordnung unter 4 a) und 5) (alt) aufgeführte Angebot „Ausbildung in der Grundstufe“ nur in Form der musikalischen Früherziehung in Anspruch genommen für Kinder im Alter von 4-6 Jahren. Eltern haben seit Jahren nur noch das Angebot der Musikalischen Früherziehung (MFE) in Anspruch genommen und sich im Anschluss ggf. für einen Instrumentalkurs interessiert, aber nicht für einen weiteren Grundlagenkurs. Daher wird das Angebot der musikalischen Grundausbildung aus dem Angebot gestrichen und unter Ziffer 5 auch nur noch auf die MFE eingegangen.

 

Zu 6. Instrumental- und Gesangsunterricht

Im ersten Absatz wurde der gekennzeichnete Zusatz „vorbehaltlich zur Verfügung stehender Fachlehrer/innen“ eingefügt, um deutlich zu machen, dass die aufgeführte Angebotspalette nur aufrecht erhalten bleiben kann, solange die entsprechenden Fachlehrer hierfür zur Verfügung stehen. Für manche der aufgeführten Instrumente gibt es nur eine Lehrkraft, so dass die Gefahr besteht, dass das Fach vorübergehend nicht angeboten werden könnte, wenn die Lehrkraft nicht mehr zur Verfügung steht. 

 

Zu 7. Ergänzungsfächer

Auch hier wurde nur zur Klarstellung der letzte Satz ergänzt, um sowohl für Lehrkräfte als auch für Schüler klarzustellen, dass das Leitungsteam über die Einrichtung von Ensemblestunden entscheidet.

 

Zu 8. Sonderveranstaltungen

Hier wurde nur genderkonform die männliche Form um die weibliche ergänzt.

 

 

 

 

Zu 9. Schuljahr

Unter 9.2 wurde zur Klarstellung die Ergänzung vorgenommen, dass für das Angebot der MFE als einzige Ausnahme nicht jeweils zum 1. eines Monats eingestiegen werden kann. Dies ergibt sich aus der unter Ziffer 5 beschriebenen Organisationsstruktur der MFE.

 

Zu 10.Unterrichtsverträge

 

Die Änderungen unter Ziffer 10.1 und 10.3 dienen der Vereinheitlichung. Unter 10.2 und 10.6 wurde ebenfalls zur Klarstellung ergänzt, dass die jeweils unterrichtende Lehrkraft zu beteiligen ist.

 

Unter 10.4 wurde der Begriff „Grundstufe“ durch „Musikalische Früherziehung“ ersetzt vor dem Hintergrund der Ausführungen zu Ziffer 4 und 5. 

 

Zu 12. Unterrichtsausfall

Unter 12.2 wurde zur Klarstellung eine Formulierungsänderung vorgenommen, da die bisherige Formulierung zu Missverständnissen führte.

 

  1. Entgeltordnung

Seit der auf der Grundlage des Beschlusses des Stadtrates vom 20.12.2000 (Verwaltungsvorlage Nr. 445/00) erfolgten Erhöhung der Entgelte zum 1.1.2001 ist keine Entgelterhöhung mehr erfolgt. Es wurden lediglich im Rahmen der Euroumstellung entsprechende Anpassungen (Rundungen) vorgenommen und im Rahmen der Ehrenamtsvergünstigungen reduzierte Entgelte für diesen Personenkreis eingeführt.

 

Ein durchgeführter Preisvergleich mit den Elternbeiträgen, die in kommunalen und privaten Musikschulen in Eschweiler und in Nachbarstädten zu zahlen sind, machte deutlich, dass die Stadt Eschweiler weiterhin mit Abstand die preiswertesten Unterrichtsentgelte erhebt. Vor dem Hintergrund der Haushaltssituation der Stadt Eschweiler und auch mit Blick auf die durch die vorgeschlagene moderate Honorarerhöhung wird daher vorgeschlagen den aus der Anlage sich ergebenden Entgelterhöhungen zuzustimmen zum 1.1.2017.

 

Es wurde zumeist eine äußerst zurückhaltende Erhöhung von 6 % - in manchen Bereichen etwas höher - vorgenommen, so dass Eschweiler auch weiterhin im Vergleich zu Nachbarstädten im unteren Entgeltsegment anzutreffen ist und wettbewerbsfähig bleibt. Geändert bzw. angepasst wurde der Bereich des Gesangsunterrichts. Wie sich im Rahmen einer verwaltungsinternen Prüfung auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der letzten Lehrerkonferenz der Musikschule ergab, wurde bisher nie auf der Grundalge Ziffern 2.2 bis 2.4 abgerechnet, da die Schüler als Unterrichtsdauer nur eine Unterrichtsstunde wünschen und nicht die dort zugrunde gelegte Zeitstunde. Außerdem gibt es Schüler/innen, die sowohl in Klavier als in Gesang unterrichtet werden, so dass die Differenzierung bei der Abrechnung der Unterrichtsentgelte schwierig und letztlich zu Gunsten des Schülers nach Ziffer 1 vorgenommen wurde. Der zuständige Fachlehrer führte aus, dass der Gesangsunterricht nur noch in 45-Minuten-Einheiten erteilt werde und daher eine Gleichbehandlung mit dem Instrumentalunterricht hinsichtlich der Entgelte vorgenommen werden sollte.  Eine Ausnahme soll allerdings weiterhin der Chor darstellen. Der Chorleiter Herr Josephs wies ausdrücklich darauf hin, dass bei der Chorprobe eine Unterrichtseinheit/Probe zwei Zeitstunden umfasse, hierfür aber auch bisher das angegebene Entgelt für eine Zeitstunde abgerechnet wurde. Die Entgelte wurden geringfügig erhöht und eine Differenzierung zwischen Teilnehmern aus Eschweiler und Auswärtigen vorgenommen, wie bei den anderen Einheiten auch.

 

Um die Entgelte so anzuheben, dass die Honorare davon zu 100 % finanziert würden und der Haushaltsansatz nahezu erreicht würde, wäre eine deutlich höhere Erhöhung von rund 20 % erforderlich. Seitens der Verwaltung wird allerdings befürchtet, dass die Folge einer solche drastischen Erhöhung Abmeldungen in großem Umfang sein werden, so dass das Ziel damit auch nicht erreicht würde. Alternativ könnte man nach Ablauf eines angemessenen Zeitraumes erneut eine Erhöhung vornehmen.

 

Eine Synopse, in der die alte Fassung der Entgeltordnung der neuen gegenüber gestellt ist, ist als Anlage beigefügt.

  1. Honorarverträge

 

Seit dem Jahr 2000 werden die Dozentinnen und Dozenten, die für die städt. Musikschule unterrichten auf Honorarbasis beschäftigt. Grundlage ist ein Honorarvertrag, der in der linken Spalte der als Anlage beigefügten Synopse zu ersehen ist.

 

Unter § 2 dieses Honorarvertrages ist bisher geregelt, dass sich die Vergütung nach den Sätzen der jeweils geltenden Musikschullehrerichtlinien des Verbandes der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) bemisst. Nur für den Bereich der musikalischen Früherziehung wurde ein gesonderter Honorarsatz in Höhe von ursprünglich 160 DM pro Monat, im Zuge der Euroumstellung auf 84,61 Euro pro Monat festgelegt.

 

Der VKA teilte zuletzt mit Schreiben vom  26.7.2000 die letzte Neufassung der Richtlinien vom 24.7.2000 mit. Danach wurde eine Monatsstundenvergütung ab 1.9.2001 in Höhe von 133,55 DM und ab 1. Januar 2002 in Höhe von 68,30 Euro festgelegt bzw. eine Einzelstundenvergütung von 37,27 DM ab 1. September 2001 und ab 1. Januar 2002 19,06 Euro. Auf der Basis wurden die Honorare bis 2003 auch gezahlt. Die Stadt Eschweiler zahlt allerdings seit 2004 ein monatliches Honorar in Höhe von 70,62 € in analoger Anwendung der damals im öffentlichen Dienst erfolgten Lohnerhöhung.

 

Aufgrund einer Beschwerde eines Musiklehrers darüber, dass das Honorar seit Jahren in gleicher Höhe gezahlt werde, obwohl doch auch im Bereich der tariflich beschäftigten Kollegen seit 2004 etliche  Lohnerhöhungen erfolgt seien, wurde seitens der Verwaltung mit dem VkA in Kontakt getreten, um in Erfahrung zu bringen, ob die genannten Richtlinien zwischenzeitlich überarbeitet bzw. höhere Vergütungssätze festgesetzt wurden. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei der o.g. Neufassung der Richtlinien um die letzte geltende Fassung gehandelt hat. Nach schriftlicher Aussage des VKA vom 11.3.2015 seien die Richtlinien nicht mehr aktualisiert worden. „Sie galten damals für Musikschullehrer im Arbeitsverhältnis, die vom Geltungsbereich des BAT gem. § 3 Buchstabe n ausgenommen waren. § 3 Buchstabe n BAT ist mit Wirkung vom 1. Januar 2012 gestrichen worden. Damit entfielen auch die Musikschullehrer-Richtlinien, da von diesem Zeitpunkt an alle im Arbeitsverhältnis beschäftigten Musikschullehrer dem BAT unterfielen.

Die Herausnahme der sog. kurzzeitig geringfügig Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des TVöD ( § 1 Abs. 2 Buchst. M TVöD-V) hat mangels Bedarf nicht zu einer Wiederbelebung der Musikschullehrerrichtlinien geführt.“

 

Die Bezirksregierung Köln gewährt alljährlich Zuwendungen zur Förderung kommunaler Musikschulen. Im Zuwendungsbescheid vom 11.7.2016 zur gewährten Zuwendung für den Bewilligungszeitraum 11.7. – 31.12.2016 wurde eine Zuwendung in Höhe von 4.950 Euro bewilligt. Darin ist ausgeführt, dass im Verwendungsnachweis (VN) der Nachweisaufwand für die geförderten Personalkosten dadurch reduziert werden kann, dass im VN lediglich die Anzahl der erbrachten Lehrerjahreswochenstunden für die jeweiligen Maßnahmen mit einem Personalkostendurchschnittssatz nachgewiesen werden  kann. Für die Jahreswochenstunde einer Musikschullehrkraft wird dabei der Stundensatz nach TVöD 9 Stufe 3 angesetzt. Es wird ausdrücklich ausgeführt, dass auch Honorarkräfte analog dieses Durchschnittssatzes zu vergüten seien. Diese Eingruppierung wurde auch vom VKA empfohlen.

Auf dieser Basis wäre aktuell (Stichtag: 1. März 2016) von einem Stundensatz in Höhe von 18,11 Euro auszugehen. In Anbetracht dessen, dass tariflich Beschäftigten auch eine Jahressonderzahlung zustünde von aktuell 2.399,50 Euro zuzüglich eines zu verhandelnden Leistungsentgeltes, was im Durchschnitt nach den Erfahrungswerten der vergangenen Jahre mit rund 700 Euro angesetzt werden kann, würde sich der Stundensatz um 1,52 Euro erhöhen, somit auf 19,63 Euro.

 

Bisher wurden – wie bereits erwähnt -  70,62 Euro im Monat (bei einer Unterrichtsstunde in der Woche) gezahlt, das wäre pro Stunde bei 4 Stunden im Monat 17,70 €. Nach dem Wesen von Honorarverträgen wird tatsächlich nur für die tatsächlich erbrachte Leistung gezahlt, so dass eine Bezahlung in den Ferien oder an schulfreien Tagen entfallen müsste. Es wurde jedoch bei der städt. Musikschule seit jeher so verfahren, dass auch in den Ferien Abschlagszahlungen des Honorars erfolgten, sodass die Lehrer  auch in den Ferien eine Vergütung erhielten, um ganzjährig über Gehalt verfügen zu können.

 

Dies ist mit dem Wesen von Honorarverträgen nicht vereinbar. Die aktuell stattgefundene Prüfung der Deutschen Rentenversicherung, die konkret die in der Stadt Eschweiler in anderen Bereichen abgeschlossenen Honorarverträge hinsichtlich evtl. rentenversicherungspflichtiger und anderer Abgaben zum Gegenstand hatte, unterstreicht den dringenden Handlungsbedarf, den Umgang mit den Honorarzahlungen an Musiklehrer neu zu gestalten. Die Verträge an sich sehen keine Bezahlung in den Ferien vor und sind vom Grundsatz her daher auch nicht zu ändern bis auf die erwähnte Grundlage der Musikschullehrerrichtlinien, die nicht mehr existieren.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Vergütung in analoger Anwendung der Eingruppierung nach TVÖD vorzunehmen und eine Zahlung grundsätzlich nur für geleistete Stunden vorzunehmen. Darüber hinaus sollen jedoch keine Ansprüche auf etwaige Sonderzulagen etc. nach TVöD entstehen.

 

Um eine Schlechterstellung der Dozenten nach der Umstellung der Honorarverträge zu vermeiden wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Aufteilung der Eingruppierung in die Stufe 5 der TVöD 9 zu wählen. Dies erscheint zum einen deshalb gerechtfertigt, da die Musikschullehrer in der Mehrheit schon über viele Jahre bei der Musikschule beschäftigt sind und daher auch als tariflich Beschäftigte in eine höhere Stufe einzuordnen wären. Aus Vereinfachungsgründen schlägt die Verwaltung vor, die Eingruppierung direkt analog dem Grundgehalt nach der Eingruppierung in EG 9, Stufe 5 vorzunehmen und dabei aber den Zuschlag für Jahressonderzahlungen ( wie Weihnachtsgeld und Leistungszulage, wie oben näher dargestellt) unberücksichtigt zu lassen, so dass aktuell ein Stundensatz von 22,27 Euro pro Stunde zugrunde gelegt werden müsste.  Ein Auszug der aktuellen Stundenentgelttabelle (Anlage A zum TVöD – Tarifgebiet West, gültig vom 1.3.2016 bis 31.1.2017) ist als Anlage beigefügt.

 

Die aktuellen Entgelte sind gültig seit 1. März 2016 bis zum 31.1.2017. Zum 1.2.2017 erfolgt bereits eine tarifliche Erhöhung nach einer neuen Entgeltordnung, in der die Aufteilung der Entgeltgruppe (EG) 9 in EG 9a, 9 b und 9 c vorgesehen ist. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, ab 1.2.2017 die Eingruppierung bei den regulären Musikschullehrern dann in EG 9 b Stufe 5 vorzunehmen. Das Stundenentgelt beträgt ab 1.2.2017 dann in EG 9 b Stufe 5  22,79 Euro/Std. 

 

Eine besondere Regelung gilt es noch zu treffen für die Eingruppierung bzw. Festlegung des Honorars der Lehrkraft für Musikalische Früherziehung und die Chorleitung.

Die Lehrkraft für Musikalische Früherziehung erhält auf der Grundlage des aktuellen Honorarvertrags ein  Entgelt von 84,61 Euro pro Monat bei 1 Unterrichtsstunde pro Woche. Um den Bestandsschutz zu gewährleisten, müsste die Stundenvergütung bei 40 Wochen 25,38 Euro (84,61 € x 12 Monate= 1.015 €: 40 Wochen) betragen. Dies entspricht in etwa einer Eingruppierung nach EG 10 TVöD Stufe 6, die mit einem Stundensatz von 25,87 Euro einhergeht, ab 1.2.2017 mit einem Stundensatz in Höhe von 26,48 Euro. Der Chorleiter des Chores der Musikschule Cantabile erhält seit Jahren eine Monatsvergütung in Höhe von 265 € für 2 Zeitstunden, somit 132,50 € pro Stunde, das macht eine Stundenvergütung aus in Höhe von 39,75 € bei 40 Wochen. Um dieses vergleichsweise hohe Honorar einstufen zu können, sei als Vergleich das Honorar des Chor- und Orchesterleiters der städt. Musikgesellschaft erwähnt, das im Monat 400 Euro beträgt für ebenfalls 2 Stunden Probe pro Woche.

 

Die Chorleitung ist vom Grundsatz her nicht vergleichbar mit anderen Unterrichtsangeboten, zumal der Chorleiter zur Vorbereitung der Konzerte über die wöchentliche Probe hinaus deutlich mehr Zeit investiert und auch regelmäßige Chorwochenenden im Jahr durchführt, die bisher nicht separat abgerechnet wurden. Die aktuelle Ausschreibung des Chorleiters der Städtischen Musikgesellschaft machte auch deutlich, dass ein Monatshonorar von 400 Euro für einen Chorleiter mit 2 Probestunden wöchentlich sich im unteren Limit der üblichen Honorare bewegt. Daher  wird hier auch eine angemessene Erhöhung als angezeigt angesehen. Aufgrund dessen, dass es sich bei der Chorleitung des Musikschulchors, der auch ein Aushängeschild für die Stadt Eschweiler darstellt,  um einen Einzelfall handelt, schlägt die Verwaltung vor, den Stundensatz pauschal auf 50 Euro pro Zeitstunde festzusetzen. Darin enthalten sind allerdings auch weiterhin zusätzliche Einzelproben aufgrund von Konzerten, Konzertpräsenz, pp.

 

Mit dieser Verwaltungslösung würden die Honorare der Lehrer weitestgehend im Jahresdurchschnitt gleich bleiben.

 

Ungeachtet dessen scheint eine maßvolle Anhebung der Entgelte im Vergleich zu den in Musikschulen der Nachbarstädte und –gemeinden erhobenen Entgelte und auch mit Blick auf eine Verbesserung des Verhältnisses Entgelte/Honorare vertretbar. 

 

Unter § 2 Abs. 1 des Honorarvertrages wurde auf Wunsch der Lehrer und des Personalrates noch als letzter Satz eine Regelung zur Vergütung des Einsatzes bei Konzerten ergänzt. Die Musikschule hat in diesem Jahr erstmalig wieder nach Jahren ein Konzert im Talbahnhof durchgeführt, das sog. Best-of-Konzert. Eine derartige Veranstaltung war nur möglich mit großem zusätzlichem Einsatz der Dozenten und der Schulleitung. Daher wird verwaltungsseitig der Vorschlag unterbreitet, die Mitwirkung an Konzerten der Städt. Musikschule mit einer Vergütung eines Stundenhonorars max. zu honorieren.

 

Ein gesondertes Honorar erhält der musikalische Leiter der Musikschule in Höhe von 281,21 Euro pro Monat. Ausgangsbasis war – dargestellt in der VV Nr. 445/00 vom 30.10.2000 -, dass der damalige Leiter der Jugendmusikschule, Herr Galle-Merkel für die musikalische und Verwaltungsleitung der JMS mit 14 Stunden wöchentlich eine Vergütung in Höhe von 450 DM brutto erhielt. Es zeigte sich bereits damals, dass ein Musiker mit der Übernahme der Verwaltungsleitung überfordert war, so dass bei der Nachbesetzung der Stelle nur noch die musikalische Leitung extern besetzt wurde. Das Honorar hierfür wurde aber in gleicher Höhe beibehalten, somit seit der Euroumstellung 281,21 Euro. Die Verwaltungsleitung wurde seitdem von einem Verwaltungsmitarbeiter übernommen, zunächst vom Fachbereichsleiter II/1 und seit der verwaltungsinternen Umstrukturierung von der jeweiligen Amtsleitung des Amtes für Schulen, Kultur und Sport. Ausweislich der VV Nr. 445/00 sollte die Verwaltungsleitung einen kleinen Anerkennungsbonus in Höhe von 200 DM monatlich zusätzlich erhalten. Dies wurde jedoch bisher nicht umgesetzt bzw. von der Verwaltungsleitung in Anspruch genommen.

 

Die musikalische Leitung hat Herr Christian Guth übernommen. Seine Aufgaben ergeben sich aus dem damals ebenfalls beschlossenen Geschäftsverteilungsplan. Die Präsenzpflicht für die Beratung von Schülern und Erziehungsberechtigten, für Rücksprachen mit Kollegen und zur Erledigung der Aufgaben wurde in dem Geschäftsverteilungsplan nicht konkret festgelegt. Sie unterschreitet die ursprünglich festgelegten 14 Stunden pro Wochen allerdings bei weitem. In der Praxis ist sie beschränkt auf max. 1 Stunde in der Woche. Vor diesem Hintergrund erscheint eine  deutliche Erhöhung des Honorars nicht angezeigt. Es wird eine Aufrundung auf 290 Euro vorgeschlagen.

 

Im konkreten Einzelfall werden die Honorarverträge individuell auf der oben dargestellten Basis hinsichtlich Leistung und Vergütung gestaltet.

 

Umsetzung:

Auf der Grundlage der geltenden Honorarverträge kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten vier Wochen zum Ende des Monats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Im Vorgriff auf die Beschlussfassung im Kulturausschuss am 07.12.2016 und die sich daraus ergebenden  Änderungen der Honorarverträge hätte die Verwaltung alle bestehenden Verträge zur Einhaltung der Frist in der 48. KW fristgerecht zum 31.12.2016 kündigen können/müssen mit dem Ziel, mit Wirkung zum 01.01.2017 auf der Basis des Kulturausschussbeschlusses die Folgeverträge unmittelbar nach erfolgtem Beschluss abzuschließen.

 

In der Lehrerkonferenz der Musikschule unter Beteiligung des Personalrates am 22.11.2016 wurde von den Lehrern der Wunsch geäußert, die Vertragsumstellung zum 1.1.2017 vorzunehmen. Diesem Wunsch würde die Verwaltung gerne Rechnung tragen.

 

Alle hier vorgestellten Änderungen der drei betroffenen Regelungswerke wurden ausführlich in zwei Lehrerkonferenzen mit allen Musiklehrern besprochen. Zu den nun als Anlage beigefügten Entwürfen herrschte von den Musiklehrern einheitlich Einverständnis.

 


Die Auswirkungen zur vorgeschlagenen Änderung der Honorarverträge sind voraussichtlich haushaltsneutral. Wenngleich der Stundensatz erhöht wird, sollen die Ferien nicht mehr durchbezahlt werden, so dass sich dies aufhebt. Auf der Basis der im Januar gezahlten Honorare wurde folgende Vergleichsberechnung durchgeführt:

 

Honorarzahlung im Januar 2016: IST 18.493,22 Euro

Fiktive Jahreshonorarzahlung auf der Basis: 18.493,22 Euro x 12 Monate: 221.918,68 Euro

 

Auf der Grundlage der vorgeschlagenen Änderungen wären 215.065 Euro zu zahlen, wenn nur der garantierte Unterricht im Umfang von 36 Wochenstunden geleistet würde und 238.619 Euro bei 40 Wochenstunden. Die Differenz entsteht dadurch, dass je nach Lage der Feiertage und beweglichen Ferientage die Anzahl der tatsächlich zur Verfügung stehenden Unterrichtstage den Schwankungen zwischen 36 und 40 unterworfen ist. Vertraglich bzw. durch Schulordnung garantiert ist ein Unterrichtsumfang von 36 Wochenstunden.

 

Bei unveränderter Beibehaltung der bisher geltenden Honorarvereinbarungen wären Gesamthonorare in Höhe von 221.918,64 € (= 18.493,22 € Honorare im Januar x 12 Monate) zu erwarten gewesen.

 

Die berechneten Honorare ergeben sich aus den aktuell bestehenden Unterrichtsverträgen. Honorare, die anlässlich von zurzeit noch nicht terminierten Konzerten oder Ensemblestunden entstehen, können nicht im Vorfeld konkret bemessen werden, würden sich aber im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltsbudgets bewegen.

 

Die Entgelterhöhung würde demgegenüber zu einer Ertragsteigerung führen. Auf der Basis der im Schuljahr 2016/17 aktuellen Schülerzahlen würde die vorgeschlagene Entgelterhöhung zu einer Ertragssteigerung von rund 14.000 Euro führen, die im Haushaltsplan unter Produkt 042630101 unter Sachkonto 43213200 „Unterrichtsentgelte“ bereits ihren Niederschlag gefunden hat.

 

Die Dozentenhonorare sind unter dem gleichen Produkt bei Sachkonto 50192100 mit einem Ansatz  in gleicher Höhe veranschlagt, der auf der Basis der o.a. Berechnung als auskömmlich und realistisch erachtet wird. 

 


  keine