hier: Stellungnahme der Stadt Eschweiler
Der Rat nimmt die Ausführungen im Sachverhalt zur Kenntnis und beschließt
keine Bedenken oder Anregungen im Rahmen des Verfahrens zur Neuaufstellung des
Regionalplans „Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien“ bei der
Bezirksregierung Köln zu äußern.
Mit Datum vom 13.01.2025 hat die Bezirksregierung Köln die Stadt Eschweiler gebeten, am Aufstellungsverfahren zum „Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien“ zum Regionalplan Köln mitzuwirken und eine Stellungnahme zum Planentwurf innerhalb der Auslegungsfrist zwischen dem 13.01.2025 und dem 13.02.2025 abzugeben. Das Schreiben mit einer Erläuterung des Verfahrens ist als Anlage 1 beigefügt.
Hintergrund
Am 01.02.2023 trat das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz) in Kraft. Zusammen mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) wurden damit erstmals bundesweit verbindliche und konkrete Flächenziele für den Ausbau der Windenergie vorgegeben. Gleichzeitig wurde ein Systemwechsel bei der Flächenausweisung für Windenergieanlagen eingeleitet: die kommunalen Konzentrationsflächenplanungen für Windenergieanlagen wurden abgelöst durch die Festlegung von regionalen und kommunalen Windenergiegebieten (Wechsel von Ausschluss- zu Positivplanungen). Neu ist auch, dass alle Bundesländer konkrete Flächenvorgaben für Windenergiegebiete bis zum Jahr 2027 bzw. 2032 erfüllen müssen. So muss in NRW das verbindliche Flächenziel von 1,1 % der Landesfläche bis Ende 2027 und 1,8% bis Ende 2032 erreicht sein. Ein Verfehlen dieses verbindlichen Flächenziels hat einen planerisch ungesteuerten Ausbau der Windenergie zur Folge. Für die Planungsregion Köln wird ein Teilflächenziel von 2,13% der Fläche des Regierungsbezirks vorgegeben – das entspricht 15.682 ha, in denen Windenergieanlagen zukünftig privilegiert werden.
„Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien“
Vor diesem Hintergrund der Neuregelungen des Wind-an-Land-Gesetzes und des Landesentwicklungsplans (LEP) Nordrhein-Westfalen hat der Regionalrat Köln beschlossen, alle regionalplanerisch notwendigen Vorgaben für einen zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien in einem eigenen „Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien (TPEE)“ zum Regionalplan Köln festzulegen. Wesentlicher Gegenstand dieses Planwerkes ist die Festlegung von Windenergiebereichen als Vorranggebiete für Windenergieanlagen im gesamten Regierungsbezirk, die der Erfüllung der bundesgesetzlich und landesplanerisch vorgegebenen Flächenbeitragswerte für die Windenergie (vgl. WindBG und LEP NRW) Rechnung trägt. Neben der zeichnerischen Festlegung von Vorranggebieten und der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten werden im „Sachlichen Teilplan“ weitere textliche Vorgaben (d.h. raumordnerische Ziele und Grundsätze) für die Nutzung der Wind-, Solar- und Bioenergie festgelegt. Diese konkretisieren und ergänzen die landesplanerischen Vorgaben. Der Geltungsbereich des „Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien (TPEE)“ umfasst räumlich den gesamten Regierungsbezirk Köln.
Die Unterlagen können in der Zeit vom 13. Januar 2025 bis einschließlich 13. Februar 2025
unter dem Link:
https://membox.nrw.de/index.php/s/zduWWoGuDrlaS9x/authenticate
(Passwort: TPEE)
heruntergeladen werden.
Die Unterlagen zur öffentlichen Auslegung umfassen mehrere tausend Seiten. Neben der Begründung, den textlichen Festlegungen und dem Umweltbericht finden sich dort auch die zeichnerischen Festlegungen für den gesamten Regierungsbezirk sowie eine Anzahl von Gutachten zu den Umweltbelangen.
Eine Übersicht über die textlichen Festlegungen ist in der Anlage 2 beigefügt. Die Anlage 3 enthält den Ausschnitt mit den zeichnerischen Festlegungen für das Eschweiler Stadtgebiet. Die Anlage 4 zeigt in einer Überlagerung die Standorte der bestehenden Windenergieanlagen innerhalb der bestehenden Windkonzentrationsflächen sowie die Flächen, wo zukünftig neue Windenergieanlagen im Stadtgebiet entstehen können.
In der Begründung zum „Sachlichen Teilplan Erneuerbaren Energien“ werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen erläutert und es wird dargestellt, wie sich die textlichen Festlegungen zur Nutzung der Windenergie, Solarenergie und Biomasse begründen lassen. Für die zeichnerischen Festlegungen wird aufgezeigt, mit welchem Verfahren die Auswahl der Windenergiebereiche erfolgt ist. Das gesamte Verfahren und die im Ergebnis dargestellten Flächen wurden einer Umweltprüfung unterzogen, zu der eine Anzahl von Gutachten erstellt wurden, die mit dem Umweltbericht auch Bestandteil der vorgelegten Unterlagen sind.
Nutzung der Windenergie
Mit dem „Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien“ wird festgelegt, dass der Bau und der Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen innerhalb von Windenergiebereichen wichtige Ziele der Regionalplanung sind. In den zeichnerisch definierten Windenergiebereichen sind zukünftig Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) planungsrechtlich privilegiert. Außerhalb dieser Gebiete richtet sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen gem. § 249 Abs. 2 BauGB nach § 35 Abs. 2 BauGB. Die bisherige Ausschlusswirkung der kommunalen Konzentrationszonenplanung (hier in Eschweiler die Flächen der 2. Änderung des FNP vgl. die Sitzungsvorlage 101/15 vom 17.06.2015) entfällt. Sollte das Ziel des Erreichens des Flächenbeitragswertes auf Landesebene allerdings verfehlt werden, werden in der Konsequenz überall im Außenbereich Windenergieanlagen zulässig sein.
Im „Sachlichen Teilplan“ werden zwei Ziele für die Entwicklung der Windenergie formuliert:
Ziel 1: Standorte für Windenergieanlagen bereitstellen und sichern
In Verbindung mit den zeichnerischen Festlegungen konkretisiert dieses Ziel den Auftrag, Vorranggebiete für Windenergie von mind. 1,8 % der Landesfläche planerisch festzulegen. Konkret für Eschweiler werden in den Planunterlagen insgesamt 494 ha als Windenergiebereiche dargestellt. Dies entspricht einem Prozentsatz von 6,52 % der Fläche des Eschweiler Stadtgebietes. Damit übernimmt Eschweiler den größten Anteil in der StädteRegion Aachen (vgl. S. 88 von 108 Begründung TPEE).
Ziel 2: Planerische Höhenbeschränkungen in Windenergiebereichen ausschließen
Das Ziel erklärt Regelungen in kommunalen Bauleitplänen zur baulichen Höhe von Windenergieanlagen für unzulässig, sofern sich die Planung innerhalb eines Windenergiebereiches befindet. Damit soll eine maximale Ausnutzbarkeit der Gebiete sichergestellt werden.
Im Eschweiler Stadtgebiet gibt es auf der Halde Nierchen im Bebauungsplan festgesetzte Höhenbeschränkungen für die Windenergieanlagen. Da sich die Fläche außerhalb eines Windenergiebereiches befindet, findet die o.a. Regelung dort keine Anwendung. Im Bereich des Bebauungsplans 288 - Windpark Nördlich Fronhoven – gibt es eine festgesetzte Höhenbeschränkung auf der Grundlage der militärischen Belange (Flugsicherheit) in der Umgebung der militärischen Flugplätze Geilenkirchen bzw. Nörvenich.
Windenergiebereiche in den zeichnerischen Festlegungen (vgl. Anlage 3)
Im hier vorliegenden Verfahren wurden in einem ersten Schritt von der Regionalplanungsbehörde für den gesamten Regierungsbezirk Köln Potenzialräume ermittelt, die geeignet sind für eine Windenergienutzung. Hergeleitet aus der aktuellen Rechtslage, Rechtsprechung, Sachinformationen sowie sonstigen planerischen Erwägungen wurde ein Kriterien-Set (vgl. S. 102/108 der Begründung TPEE) für die Ausschlussanalyse erarbeitet, die vom Regionalrat beschlossen wurde. So sind z.B. die Abstände der Windenergieanlagen zu Wohngebäuden im Innenbereich auf mind. 700 m festgelegt, Wohngebäude im Außenbereich haben einen Schutzanspruch von mind. 500 m. Genauso wurden Abstände zur Infrastruktur, zu Verkehrsanlagen, zu Flugplätzen, etc. definiert. Auch zu den Themenfeldern Natur und Landschaft, Gewässer, etc. wurden Schutzabstände fixiert, die für den gesamten Regierungsbezirk gelten.
Bisher waren in Eschweiler auf der Grundlage der 2. Änderung des Flächennutzungsplans – Konzentrationszonen für Windenergieanlagen – die Abstände zu Wohngebäuden mit mindestens 600 m definiert. Der Abstand erhöht sich zukünftig auf 700 m, allerdings sind die Referenzanlagen in den letzten 10 Jahren auch größer geworden. Die dem Plankonzept zugrundeliegende Referenzanlage hat eine Gesamthöhe von 250 m und einen Rotorradius von 75 m. Die Rotoren von Windenergieanlagen, die innerhalb von Windenergiebereichen errichtet werden, dürfen über die Grenzen dieser Gebiete („Rotor-außerhalb-Prinzip“) hinausragen. Schutzabstände, die bisher in Eschweiler rund um Naturschutzgebiete und um das Landschaftsschutzgebiet Blaustein-See galten, entfallen fast gänzlich, da die regionalplanerischen Ziele für Bereiche für den Schutz der Natur etc. nur noch einen Abstand von 75 m erfordern.
Im nächsten Schritt zur zeichnerischen Darstellung der Windenergiebereiche wurden die ermittelten Potenzialräume auf weitere Restriktionen untersucht (z.B. Belange des Denkmalschutzes, Hangneigung, Umfassung von Ortschaften, Windverhältnisse, etc.). Im dritten Schritt wurden alle möglichen Windenergiebereiche einer Umweltprüfung unterzogen. Aufgrund der Ergebnisse erfolgte eine Herausnahme bzw. eine Änderung der Windenergiebereiche. Das Ergebnis wurde in den zeichnerischen Festlegungen dargestellt (vgl. das Eschweiler Stadtgebiet in Anlage 3 und die Überlagerungen in Anlage 4).
Für
Eschweiler sind in den zeichnerischen Festlegungen die folgenden fünf
Teilflächen aufgeführt:
ALD_ESC_01 (insges. 276 ha):
Hierbei handelt es sich um den Windpark nordwestlich des Blaustein-Sees an der Grenze zu Aldenhoven. Hier stehen bisher vier Windenergieanlagen auf Eschweiler Stadtgebiet, 5 in Aldenhoven und eine auf Alsdorfer Stadtgebiet. Die Fläche ist größer als die bisherige Eschweiler Konzentrationszone. Dies hängt damit zusammen, dass die Abstände zu den umgebenden Weilern und in Richtung des Blaustein-Sees zukünftig geringer angesetzt werden. Bisher gab es in Eschweiler einen Abstand von mind. 600 m von Windenergieanlagen zu Wohnnutzungen im Außenbereich, dieser wird im Regionalplanentwurf auf 500 m reduziert. Mit der Neuausweisung können hier auf Eschweiler Stadtgebiet je nach Größe der Windkraftanlage 2 bis 4 weitere Anlagen entstehen.
ALD_ESC_IND_JÜL_01 (insges. ca. 324 ha)
Bei dieser Festlegung handelt es
sich um Flächen in Aldenhoven, Inden, Jülich und Eschweiler. Auf Eschweiler
Stadtgebiet umfasst der Windenergiebereich den südlichen Teil des Windparks
„nördlich Fronhoven“ mit aktuell insgesamt 9 Anlagen (4 südlich der L 238). Die
zeichnerische Darstellung geht auch hier über die bisherige Eschweiler
Konzentrationszone hinaus. Insbesondere nach Süden entlang der neuverlegten
Inde im Bereich östlich von Fronhoven werden größere, neue Flächenanteile ausgewiesen.
Dieser Bereich war bisher im Eschweiler Konzept im Rahmen einer
Einzelfallprüfung aus Rücksicht auf die Belange der Fronhovener/Neu Lohner
Anwohnerinnen und Anwohner aus den Eschweiler Konzentrationszonen
herausgenommen worden (vgl. S. 35 von 54
"Standortuntersuchung der potentiellen Flächen für die Darstellung
von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen", Stand Januar 2015 (VV 011/15)
sowie S. 10/126 Begründung zur 2. Änd. des FNP 17.06.2015 (VV 101/15)). Nach
den Kriterien die der Regionalrat jetzt beschlossen hat, eignen sich diese
Flächen aber gut für Windenergieanlagen, so dass hier die Planungshoheit der
Gemeinde durch die gesetzlichen Regelungen und die konkreten Ziele des
Regionalplans ausgehebelt wird. Zukünftig werden dort auch westlich der Inde
Windenergieanlagen errichtet werden können, erste Anträge sind in Planung.
Östlich der Inde auf ehemaligen Tagebauflächen im Indener bzw.
Jülicher/Aldenhovener Gemeindegebiet werden auch noch im großen Stil weitere
Anlagen zulässig werden.
ALD_ESC_JÜL_01 (insges. ca. 174 ha)
Hier handelt es sich um den nördlichen Teil des Windparks nördlich Fronhoven. Der Windpark ist durch die Landesstraße L 238 Bourheimer Straße zerschnitten. Diese erfordert einen Abstand von 95 m. Bisher stehen hier auf Eschweiler Gebiet 5 Anlagen, weitere können auf Aldenhovener und Jülicher Gebiet errichtet werden.
ESC_01 (ca. 6 ha) und ESC_02 (ca. 4 ha)
Bei diesen beiden regionalplanerischen Flächen handelt es sich um die zwei Teile der Konzentrationszone nördlich des Kraftwerkes Weisweiler. Aktuell stehen dort zwei Windenergieanlagen. Durch die notwendigen Schutzabstände zur querenden Hochspannungsfreileitung sind zukünftig nur noch eine geringe Anzahl nördlich der Freileitung möglich.
Minderungsmaßnahmen in Beschleunigungsgebieten ausschließen.
Bei den in den zeichnerischen Festlegungen zusätzlich dargestellten „Beschleunigungsgebieten“ handelt es sich nicht um Ziele oder Grundsätze der Raumordnung, hier gibt es nur in unterschiedlichen Gesetzen Erleichterungen bei den Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen. Für diese Gebiete wurden bereits vorab Untersuchungen (Naturschutz, Artenschutz, Wasserschutz, etc.) durchgeführt, so dass die Genehmigungsverfahren der Windenergieanlagen beschleunigt werden können.
Nutzung der Solarenergie
Um die nordrhein-westfälischen und gesamtdeutschen Klimaschutzziele zu erreichen, spielen Freiflächen-Solarenergieanlagen eine große Rolle. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind in Deutschland die kostengünstigste Stromerzeugungsart – die Stromentstehungskosten sind niedriger als bei Dach-Photovoltaikanlagen. Der Ausbau kann standardisierter und schneller erfolgen. Zwar ist das Potenzial auf und an Gebäuden noch nicht voll ausgeschöpft, jedoch ist in Anbetracht der Dringlichkeit zur Erreichung der Klimaziele und der Ausbaupfade des EEG ein gleichzeitiger Ausbau der Potenziale auf Dächern und Freiflächen erforderlich. Planungen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen sind mit Ausnahme von Waldbereichen und Bereichen für den Schutz der Natur überall dort möglich, wo sie mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar sind. Wertvolle und besonders gute Böden sollen allerdings weiterhin der Nahrungsmittelproduktion vorbehalten bleiben. Im Einzelfall sollen durch die kombinierte Nutzung mit Agri-Photovoltaikanlage (Agri-PV-Anlagen) die landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten erhalten bleiben. Die Grundsätze 1 und 2 konkretisieren die Vorgaben für die Standorte, zeichnerische Festlegungen werden nicht getroffen.
Grundsatz 1: Freiflächen-Solarenergieanlagen in konfliktarme Bereiche
lenken
Planungsrechtlich sind nicht-privilegierte Freiflächen-Solaranlagen bauliche Anlagen und bedürfen der kommunalen Bauleitplanung in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen. Daher müssen die Kommunen bei der Aufstellung der Bauleitpläne darauf achten, dass z.B. landwirtschaftliche Belange (z.B. hochwertige Böden) oder Naturschutzbelange (Biotopverbund, Vertragsnaturschutzflächen, Kompensationsflächen etc.) berücksichtigt werden.
Grundsatz 2: Freiflächen-Solarenergieanlagen freiraumverträglich
gestalten
Hiernach soll im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen auf eine freiraumverträgliche Einbindung in die sie umgebende Landschaft hingewirkt werden.
Nutzung der Biomasse
Bei den meisten Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse handelt es sich nicht um raumbedeutsame Anlagen. Es überwiegen kleine, dezentrale Anlagen, die meist einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet sind. Größere Anlagen müssen allerdings über die kommunale Bauleitplanung gesteuert werden. Dafür gilt der „Grundsatz 3: Standorte für raumbedeutsame Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse raumverträglich steuern“. Die großen Biomasseanlagen sind üblicherweise industrielle Anlagen, die den Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen. Daher sollten diese dann bevorzugt in Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) angesiedelt werden. In Eschweiler gibt es bisher keine entsprechenden Anlagen, Projekte sind noch nicht bekannt.
Aktuelles Verfahren
Stellungnahmen zum Planentwurf des „Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien (TPEE)“ können in der Zeit vom 13. Januar 2025 bis einschließlich 13. Februar 2025 bei der Regionalplanungsbehörde abgegeben werden. Nach Ablauf der Frist sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 9 Abs.2 S.4 Nr.3 ROG). Eine Fristverlängerung kann daher grundsätzlich nicht gewährt werden.
Auch die Stadt Eschweiler ist aufgefordert, innerhalb der Auslegungsfrist eine Stellungnahme abzugeben. Dabei kann die Stadt Bedenken und Anregungen zu den Textlichen Festlegungen, zur Begründung und zu den zeichnerischen Festlegungen geben.
Die Verwaltung hat nach eingehender Prüfung der Unterlagen und der Wertung der rechtlichen Rahmenbedingungen entschieden, keine Bedenken und Anregungen zu äußern. Durch die gesetzlichen Vorgaben werden die Steuerungsmöglichkeiten der Stadt, Flächen im Stadtgebiet von Windenergieanlagen freizuhalten, sehr eingeschränkt. Es wird daher zur Kenntnis genommen, dass in den bisher freigehaltenen Flächen östlich von Fronhoven/Neu Lohn zukünftig auch Windkraftanlagen errichtet werden sollen.
Mit über 6,5 % des Stadtgebietes für Windenergiebereiche leistet die Stadt Eschweiler einen großen Beitrag zur Erreichung der landesplanerischen Flächenziele. Damit wird sie ihrem historisch gewachsenen Ruf und ihrer Verantwortung als „Energiestadt“ auch zukünftig gerecht. Die Notwendigkeit der Ausweitung von Flächen über die aktuell in den zeichnerischen Festlegungen des TPEE dargestellten hinaus, wird zurzeit nicht gesehen. Nichtsdestotrotz bestehen für die Stadt auch weiterhin Möglichkeiten über Flächennutzungs-/bzw. Bebauungsplanung weitere Fläche als Positivplanung für Erneuerbare Energien zur Verfügung zu stellen.
Weiteres Verfahren
Sowohl die Stellungnahme der Öffentlichkeit als auch die der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen werden von der Regionalplanungsbehörde ausgewertet. Wenn Stellungnahmen zu wesentlichen Änderungen der Planunterlage führen, löst dies ggf. eine erneute öffentliche Auslegung aus.
Zum Abschluss des Aufstellungsverfahrens informiert die Regionalplanungsbehörde den Regionalrat Köln über die eingegangenen Stellungnahmen und legt ihm anschließend sämtliche Argumente sowie die Ausgleichsvorschläge und Erörterungsergebnisse vor. Der Regionalrat führt auf dieser Basis dann eine Abwägung durch und trifft mit dem Feststellungsbeschluss über den „Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien“ am Ende des Verfahrens seine finale Entscheidung.
keine
Die Begleitung des Verfahrens zur Neuaufstellung des Regionalplan (hier
„Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien“) bindet Arbeitskapazitäten im
Planungsamt.