Die Verwaltung wird mit der Umsetzung der 2. Fortschreibung des beigefügten Straßen- und Wegekonzepts für den Zeitraum von 2024 bis 2028 beauftragt.
Ausgangslage
Bei der Ausführung
von Straßenbauarbeiten wird zwischen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
auf der einen und dem so genannten „beitragspflichtigen Vollausbau“ auf der
anderen Seite unterschieden.
Das Ziel der
Straßenunterhaltung und –instandsetzung besteht im Erhalt der
Gebrauchstauglichkeit der Straßen, so dass dem Verkehr eine entsprechende
Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird. Während die Unterhaltungs- und
Instandsetzungsarbeiten ausschließlich über den städtischen Haushalt finanziert
werden, erfolgte in der Vergangenheit beim „beitragspflichtigen Vollausbau“
eine teilweise Refinanzierung über die Erhebung von Anliegerbeiträgen (nach §8
Kommunalabgabengesetz NRW).
Gemäß der
Erweiterung des kommunalen Abgabengesetzes (§8a – Ergänzende Vorschriften für
die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen und über die Erhebung von
Straßenbaubeiträgen) haben die Städte und Kommunen ein gemeindliches Straßen-
und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann
technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll Straßenunterhaltungsmaßnahmen
möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen an kommunalen
Straßen erforderlich werden.
Dieses Straßen- und
Wegegesetz ist über den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und
Finanzplanung der Stadt Eschweiler anzulegen und bei Bedarf, mindestens
jedoch alle zwei Jahre, fortzuschreiben. Die Beschlussfassung zum Straßen-
und Wegekonzept ist zudem zwingend erforderlich, um die nicht mehr bei den
Anliegern erhobenen Straßenausbaubeiträge über das entsprechende Förderprogramm
des Landes Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) zu
refinanzieren. Diese Regelung greift für Maßnahme die nach dem 01.01.2018
beschlossen wurden.
Für Straßenbaumaßnahmen die nach dem 01.01.2024 durch den
zuständigen Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss beschlossen werden erfolgt
keine Erhebung von Anliegerbeiträgen mehr, da dem am 26.10.2023 in den Landtag eingebrachten „Gesetz zur Abschaffung
der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen
(Kommunalabgaben-Änderungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KAG-ÄG NRW)“ in der 2.
Lesung am 28.02.2024 mehrheitlich zugestimmt wurde.
Den beschriebenen
rechtlichen Vorgaben folgend wurde erstmals 2020 ein Straßen- und Wegekonzept
aufgestellt (vgl. VV 363/20 – Vorstellung des Straßen- und Wegekonzeptes
2021-2025 unter Berücksichtigung des § 8a KAG), die 1. Fortschreibung erfolgte
2022 (vgl. VV301/22 – Straßen- und Wegekonzept, 1. Fort-schreibung 2023-2027),
mit dieser Vorlage wird die 2. Fortschreibung vorgelegt.
Weiteres Vorgehen
Diese 2.
Fortschreibung folgt – unverändert - weiterhin im Wesentlichen äußeren
Einflüssen, z.B. der Umsetzung gemeinsamer Kanal- und Straßenbaumaßnahmen des
Abwasserbeseitigungskonzeptes (vgl. VV 462/23 – Abwasserbeseitigungskonzept
(ABK) der Stadt Eschweiler; hier: 7. Fortschreibung des ABK für den Zeitraum
2024 – 2029), der Fahrbahninstandsetzung nach Kanalbaumaßnahmen, vereinzelt
noch der Beseitigung von Hochwasserschäden (Wiederaufbauplan) oder Maßnahmen
die geplante Hochwasserschutzmaßnahmen Dritter ggf. sinnvoll ergänzen (z.B.
Hospitalgasse) sowie geplanter Leitungsverlegungen der Versorgungsträger (z.B.
beim Glasfaserausbau). Im Umfeld dieser Trassen wird angestrebt schadhafte
Abschnitte die über die geplanten Trassen hinausgehen möglichst zu sanieren.
Der Spielraum zur
Durchführung separater Unterhaltungsmaßnahmen, d.h. ausschließlich aufgrund des
schlechten Zustands der Verkehrsflächen initiierten Maßnahmen ist demzufolge
außerordentlich gering, hierfür stehen auch weiterhin weder ausreichend
finanzielle noch personelle Kapazitäten zur Verfügung.
Bedingt durch die
Vielzahl von Akteuren die Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum auslösen
können ist eine regelmäßige Koordinierung der Aktivitäten aller Beteiligten
erforderlich, hierzu finden halbjährlich Koordinierungsrunden statt zu denen
die Stadt Eschweiler alle Akteure einlädt. Ziel dieser Koordinierungsrunden ist
die räumliche und zeitliche Bündelung der Arbeiten durch die Durchführung
gemeinsamer Baumaßnahmen.
Hierdurch sollen
unnötige Belastungen für die Anwohner und auch unnötige Kosten vermeiden
werden. Leider ist festzustellen, dass nicht alle Akteure an diesen
Koordinierungsrunden teilnehmen und infolgedessen auch Maßnahmen ausgeführt
werden, die im Vorfeld nicht abgestimmt werden konnten.
Für das SWK ist ein
Zeitraum von fünf Jahren zu betrachten, an dieser Stelle ergibt sich eine
Abweichung zum Abwasserbeseitigungskonzept (ABK), welches einen Zeitraum von
sechs Jahren betrachtet und dessen Maßnahmen auch im SWK zu berücksichtigen
sind. Durch die spätestens nach zwei Jahren erforderliche Fortschreibung des
SWK wird sichergestellt, dass neue Erkenntnisse in das Konzept einfließen
können.
Die im Anhang aufgeführten Maßnahmen wurden an die
momentan zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Kapazitäten
angepasst. Hiermit und im Zusammenhang mit den durch den Baubetriebshof
durchgeführten Reparaturmaßnahmen kann lediglich die Verkehrssicherheit
aufrechterhalten werden. Eine
nachhaltige Verbesserung des Zustandes der Straßen, Wege und Plätze oder auch
nur eine Beibehaltung des aktuellen Straßenzustands ist aufgrund der
geschilderten Randbedingungen momentan nicht zu erreichen.
Zur Ermittlung des
Finanz- und Personalbedarfs für die Straßenerhaltung kann das „Merkblatt über
den Finanzbedarf der Straßenerhaltung in den Kommunen (MFinStraKom)“ der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) herangezogen
werden.
Demnach kann der
jährliche Finanzbedarf für die Straßenerhaltung mit ca. 1,30 €/m² [brutto]
Gesamtstraßenfläche abgeschätzt werden. (Stand 2019). Dieser Ansatz beinhaltet
neben Baukosten auch Personalkosten zur Abwicklung und Aufsicht der Maßnahmen
für die Straßenerhaltung. Bezogen auf Eschweiler wäre demnach bei einer
Gesamtstraßenfläche von ca. 1.960.000 m² (entspricht ca. 274 Fußballfeldern)
eine Summe in Höhe von ca. 2.540.000,-€/a für den Straßenerhalt zu
veranschlagen.
Bezogen auf das Jahr
2023 stand dem ein Betrag in Höhe von ca. 1.300.000,- €/a gegenüber. Dieser
Betrag setzt sich zusammen aus den im Haushalt veranschlagten Mittel zur
Straßenunterhaltung zzgl. den bei der Abteilung für Straßenbau und Verkehr
sowie beim Baubetriebshof anfallenden Personalkosten der mit dem Straßenerhalt
befassten Mitarbeiter und den jährlich beim Baubetriebshof zur Verfügung
stehenden Finanzmittel für Material und Geräte.
Momentan fehlen
demnach jährlich neben den heute zur Verfügung stehenden, den Finanzen
angepassten Personalkapazitäten, Finanzmittel in Höhe von 1.240.000,- € für den
Straßenerhalt, die letztlich zu einem Verzehr des Infrastrukturvermögens und
einem sich stetig verschlechternden Straßenzustand führen.
Für die Planung und Durchführung der Maßnahmen innerhalb des Straßen- und Wegekonzeptes stehen bei den bei Produkt 125410101-Gemeindestraßen geführten Sachkonten:
- 52420100 Unterhaltung Straßen, Wege, Plätze,
- 52420120 Unterhaltung Radverkehrsanlagen
- 52420130 Unterhaltung barrierearme Verkehrsflächen
- 52430190 Unterhaltung Straßenwegeränder
jährlich Finanzmittel zur Durchführung nicht beitragspflichtiger Straßenbaumaßnahmen zur Verfügung. Weiterhin stehen investive Finanzmittel bei dem bei Produkt 125410101 - Gemeindestraßen geführten Sachkonto:
- 09110002 - IV 00AIB017 – Erneuerung von Straßenkomponenten,
sowie für die Erneuerung von Fahrbahndecken bei Kanalbaumaßnahmen bei dem bei Produkt 115380201 – Entwässerung und Abwasserbeseitigung geführten Sachkonto:
- 09110002 - IV 00AIB006 – Straßeninstandsetzung nach Kanalbaumaßnahmen
zur Verfügung.
Die Planung und
Durchführung der einzelnen Baumaßnahmen wird durch Mitarbeiter der Abteilung
für Straßenbau - und Verkehr bearbeitet.