hier: 6. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der StadtEschweiler vom 13.12.2017
Die als Anlage 1
beigefügte 6. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der
Stadt Eschweiler vom 13.12.2017 wird beschlossen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat mit Urteil vom 17.05.2022
(Az.: 9 A 1019/20) die seit dem Jahr 1994 geltende, ständige Rechtsprechung zur
kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung von langlebigen Anlagegütern im
Rahmen der Kalkulation der Benutzungsgebühren aufgegeben und geändert.
Für die ausführliche Darstellung dieser geänderten Rechtsprechung wird
ergänzend auf die als Anlage 2 beigefügte Verwaltungsvorlage 365/22 aus der
Ratssitzung vom 26.10.2022 verwiesen. Dieses Urteil wurde zwischenzeitlich
infolge der Einstellung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beim
Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat diesem Urteil mit dem am 15.12.2022 in
Kraft getretenen zweiten Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
und dem hierin geänderten § 6 KAG NRW Rechnung getragen. Die Kalkulation der
Abwassergebühren für das Jahr 2023 erfolgte bereits unter Berücksichtigung
dieser neuen Rechtslage.
Für die jedoch noch nicht bestandskräftig gewordenen Gebührenbescheide vor 2023 ist eine Anwendung der
geänderten KAG-Gesetzgebung nicht möglich, da die Gebühren bereits zum 01.01.
des jeweiligen Jahres entstanden sind und somit vor Inkrafttreten der
Neufassung des KAG.
Innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Festsetzungszeitraumes von 4
Jahren (2019 bis 2022) wurde daher
eine Neuberechnung der Gebührensätze -entsprechend den Vorgaben des o.a.
OVG-Urteils- für die jeweiligen Veranlagungsjahre vorgenommen.
Analog zum o.a. OVG-Urteil wurde folgende Verfahrensweise bei der
Neuberechnung für die Jahre 2019 bis 2022 angewendet:
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Für die Gebührenjahre 2019 bis 2022 liegen bereits entsprechende
Betriebsergebnisse und damit Echt-Zahlen vor. Die Berechnung der korrigierten
Gebührensätze ist daher auf der Grundlage der tatsächlichen IST-Zahlen
vorzunehmen.
Gemäß dem OVG-Urteil besteht weiterhin ein Wahlrecht der Kommune, die
kalkulatorische Abschreibung entweder auf Basis der
Anschaffungs-/Herstellungswerte oder aber auf Basis der Wiederbeschaffungswerte
zu berechnen. Die Stadt Eschweiler hat dieses Wahlrecht bereits vor Jahren
ausgeübt und sich für die Abschreibung
auf Grundlage der Wiederbeschaffungswerte entschieden.
Demzufolge ist nur der gleichzeitige Ansatz einer kalkulatorischen
Verzinsung des Anlagevermögens zum „Realzinssatz“
(= Nominalzinssatz abzgl. Inflationsrate) zulässig. Bei der Berechnung einer
einheitlichen Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital –wie bei der Stadt
Eschweiler praktiziert- ist dann als
Zinsgrundlage der 10-jährige Durchschnitt der „Emissionsrenditen für
festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten“, bereinigt
um die Inflationsrate, zulässig.
Die Erhebung eines –bisher zulässigen- Zinszuschlags von 0,5 % ist
ausgeschlossen, wurde aber bisher von der Stadt Eschweiler ohnehin nicht
erhoben.
Aus diesen Vorgaben ergeben sich für die Kalkulationsjahre 2019 bis 2022
die folgenden Zinssätze:
|
neuer Zinssatz |
bisheriger Zinssatz |
2019 |
0,35 % |
5,60 % |
2020 |
0,10 % |
5,40 % |
2021 |
-0,33 % |
5,30 % |
2022 |
-0,54 % |
5,10 % |
(Die für die Jahre 2021 und 2022 berechneten
Minusprozentsätze führen zu einer Verzinsung von 0,00 €).
Die auf dieser Grundlage neuberechneten Gebührensätze haben Auswirkungen
auf 47 Abgabenbescheide gegen die Widerspruch erhoben wurde sowie auf 406
Abgabenbescheide, die seit Oktober 2022 -entsprechend der Empfehlung des
Städte- und Gemeindebundes- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (vorläufig)
erlassen wurden.
Bei allen diesen noch nicht bestandskräftig gewordenen Bescheiden ist
jeweils nur der Bereich der Abwasserbeseitigungsgebühren (Schmutz- und
Niederschlagswasser) betroffen.
Bereits bestandskräftig gewordene Veranlagungen bleiben durch diese
satzungsrechtliche Änderung unberührt und sie werden nicht mehr geändert. Die
Rechtslage und die Rechtsprechung sind hierzu eindeutig. In diesen Fällen entsteht kein Anspruch auf
Reduzierung der Gebühren der Jahre 2019 bis 2022.
Wie den als Anlage 3 bis 6 beigefügten Neukalkulationen zu entnehmen
ist, ergeben sich folgende neuen Gebührensätze bei den
Abwasserbeseitigungsgebühren:
|
Gebühr SW bisher |
Gebühr SW neu |
Gebühr NW bisher |
Gebühr NW neu |
2019 |
2,40 €/ cbm |
1,97 €/cbm |
1,18 €/qm |
0,84 €/qm |
2020 |
2,42 €/cbm |
1,93 €/cbm |
1,17 €/qm |
0,83 €/qm |
2021 |
2,65 €/cbm |
2,05 €/cbm |
1,19 €/qm |
0,79 €/qm |
2022 |
2,86 €/cbm |
2,28 €/cbm |
1,32 €/qm |
0,94 €/qm |
SW = Schmutzwasser NW = Niederschlagswasser
Die Abwasserbeseitigungsgebühren werden beim Sachkonto 43211100
-Abwasserbeseitigungsgebühren und ähnliche Entgelte- im Produkt
115380201-Entwässerung und Abwasserbeseitigung- verbucht.
Die sich durch die Korrektur der Gebührensätze ergebenden Erstattungen
an die Gebührenpflichtigen bzw. die Reduzierungen der Gebührenforderungen gehen
zu Lasten des allgemeinen Haushaltes und können nicht im Rahmen des Ausgleichs
von Über-/Unterdeckungen nach § 6 Abs. 4 KAG NRW refinanziert werden. Die
genaue Höhe dieser Belastung lässt sich erst nach Erstellung der
Änderungsbescheide auswerten.
Die Korrektur der Berechnungen und der Grundbesitzabgabenbescheide
bindet Personal im Bereich der Finanzbuchhaltung.