Betreff
Kooperationsvereinbarung zwischen den Jugendämtern und der Polizei im Rahmen des Kinderschutzes in der Städteregion Aachen
Vorlage
259/23
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


 

Die Jugendämter der Städteregion Aachen sowie die Direktion Kriminalität des Polizeipräsidiums Aachen werden künftig beim Kinderschutz noch enger zusammenarbeiten.

 

Um die bisherige gute Zusammenarbeit weiterhin kontinuierlich zu verbessern und auszubauen, wurde am 01. Juli 2023 eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Leitung Direktion Kriminalität der Polizei Aachen und den Leitungen aller Jugendämter in der Städteregion Aachen unterzeichnet, die zuvor von den beteiligten Behörden gemeinsam erarbeitet wurde (Anlage - Kooperationsvereinbarung Polizei / Jugendämter vom 01.07.2023).

 

Die in den vergangenen Jahren bekannt gewordenen Sachverhalte in Lügde, Bergisch-Gladbach, Münster etc. bezüglich sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche haben auf allen staatlichen Ebenen eine gesteigerte Sensibilität für die Notwendigkeit eines wirksamen Kinderschutzes hervorgerufen.

 

Kinder und Jugendliche sollen effektiv und effizient vor sexueller Gewalt geschützt werden. Dafür ist neben Prävention eine gut funktionierende und abgestimmte Intervention von großer Bedeutung.

 

Betroffene müssen sich sicher sein können, dass ihre Anliegen professionell bearbeitet werden. Täterinnen und Täter sollen davon ausgehen müssen, dass die Behörden alles in ihren Möglichkeiten Stehende unternehmen, um Taten aufzudecken.

 

Ziel des Gesetzes zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Kinderschutzgesetz) ist es, die Arbeit der Jugendämter und der Polizei in Nordrhein-Westfalen bei der Abwehr von Kindeswohlgefährdungen qualitativ weiter auszubauen.

Dabei wird ausdrücklich auf die Empfehlung „Schutzauftrag. Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII“ der beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter hingewiesen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist die verbindliche Anwendung der Empfehlungen der Landesjugendämter bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Verfahren nach § 8a SGB VIII in Nordrhein-Westfalen. So sollen vergleichbare Qualitätsmerkmale in der Arbeit im Kinderschutz erreicht werden (Anlage – Auszug aus der Arbeitshilfe „Empfehlung „Schutzauftrag. Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII“).

 

Um diese Ziele zu erreichen, ist es notwendig, dass das Jugendamt und die Polizei gut abgestimmt und eng vernetzt zusammenarbeiten. Die Kooperationsvereinbarung sieht vor, die Festlegung verbindlicher Verfahrensstandards zum Informationsaustausch zwischen den Kooperationspartnern einzuführen. Dadurch vertiefen sich die Kenntnisse über die Arbeitsgrundlagen beider Seiten und werden so in den vorhandenen Strukturen verankert. Zudem sind sowohl regelmäßige wie auch anlassbezogene Beratungen von anonymisierten Fällen vorgesehen.

 

Die Kooperation ist nur erfolgreich, wenn jede Seite die Arbeitsgrundlagen der jeweils anderen kennt. Die Vereinbarung erklärt Zuständigkeiten und zum Beispiel, wie die jeweils andere Behörde organisiert und erreichbar ist. Außerdem werden folgende Fragen wie: Welche gesetzlichen Arbeitsaufträge gibt es? Welche Arbeitsprinzipien ergeben sich daraus? thematisiert.

Die Polizei hat zwei wesentliche Aufgaben: Straftaten aufdecken und verfolgen sowie allgemeine oder im Einzelfall bestehende Gefahren abzuwehren. Soweit zum geeigneten Schutz von Kindern erforderlich, ist die Polizei verpflichtet, das Jugendamt frühzeitig einzubeziehen, um die Durchführung weiterer Maßnahmen in eigener Zuständigkeit zu gewährleisten. Die Polizei gibt beispielsweise entsprechende Informationen an das zuständige Jugendamt weiter, wenn Kinder in ihrer Familie häuslicher Gewalt ausgesetzt sind. Auch bei Hinweisen auf Verwahrlosung der Wohnung oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen wird das Jugendamt hinzugezogen.

Der Schutzauftrag der Jugendämter bei Kindeswohlgefährdung beinhaltet grundsätzlich keine Verpflichtung, die Polizei einzuschalten oder einen Sachverhalt zur Anzeige zu bringen, gleichwohl muss das Jugendamt jedoch prüfen, wie betroffene Kinder am besten geschützt werden können. Gegebenenfalls kann also eine Hinzuziehung der Polizei im konkreten Einzelfall erforderlich sein.


Die Kooperationsvereinbarung beschreibt nicht nur die Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern und der Polizeibehörde, sie regelt auch gemeinsame Gesprächstermine für den Informationsaustausch. So sind regelmäßige Hospitationen, gemeinsame Fortbildungen, verbindliche Verfahrensabläufe, Rückmeldungen und regelmäßige Austauschtreffen vorgesehen. Sie soll die bewährte Zusammenarbeit zwischen Polizei und Jugendämtern, den fachlichen Austausch und die Handlungssicherheit aller professionell Beteiligten zum Schutz von Kindern vor Gewalt, Vernachlässigung und sexualisierter Gewalt weiter verbessern.

 

Der Jugendhilfeausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 


 

Keine.


 

Die Umsetzung erfolgt über Personal des Jugendamtes Eschweiler.