Betreff
Sauberkeit in der Innenstadt / Einführung eines aktiven Beschwerdemanagementsystems
Vorlage
212/23
Aktenzeichen
32/Eff.
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler nimmt die Ausführungen im Sachverhalt zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung,

 

1.)     im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Sauberkeit der Eschweiler Innenstadt die Möglichkeiten einer Erhöhung der vorhandenen Müllgefäß-Reinigungsintervalle für den Bereich zwischen Markt, Inde- und Uferstraße bis einschließlich der Einkaufsstraßen sowie

 

2.)     die Einführung eines aktiven Beschwerdemanagementsystems für die Stadt Eschweiler zu prüfen

 

und die Ergebnisse dem Rat der Stadt Eschweiler in einer der nächsten Sitzungen zur Entscheidung vorzulegen.

 


Mit Schreiben vom 27.04.2023 (s. Anlage) beantragte die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Eschweiler, über den im Antrag genannten Beschlussvorschlag zu beraten und abzustimmen. Der Antrag wird im Wesentlichen mit der durch die mangelnde Sauberkeit verursachten, sinkenden Attraktivität der Eschweiler Innenstadt begründet.

 

Die Sauberkeit im Stadtgebiet ist bereits seit Jahren Gegenstand von politischen Anfragen, Anträgen und Beratungen in politischen Gremien. Diesbezüglich wird beispielhaft auf die Verwaltungsvorlage Nr. 035/20 verwiesen.

 

Zu den einzelnen Aspekten des Antrags vom 27.04.2023 wird von Seiten der Verwaltung nachfolgend Stellung genommen:

 

 

Erhöhung des Reinigungsintervalls der Müllgefäße

Es wird beantragt, das Reinigungsintervall in der Innenstadt, insbesondere im Bereich der Einkaufsstraßen und der anschließenden Zubringerstraßen zu erhöhen.

 

Die ca. 90 Müllgefäße, auch Iglus genannt, im Bereich der Innenstadt werden werktags (Montag bis Samstag) morgens von einem Mitarbeiter des Baubetriebshofes geleert. Der Mitarbeiter bedient sich hierbei eines auf die Arbeiten zugeschnittenen, speziellen elektrischen Einsatzfahrzeuges. Sowohl der Mitarbeiter wie auch das Fahrzeug sind voll ausgelastet.

 

Um mit möglichst geringem Kostenaufwand eine Verbesserung der Situation herbeizuführen, wäre ein Zweischichtsystem denkbar. Der Mitarbeiter des Baubetriebshofes würde nach wie vor morgens die Müllgefäße leeren. Ein zweiter Mitarbeiter könnte dann, nachdem der erste Mitarbeiter seinen Dienst verrichtet hat, von 15.30 Uhr bis ca. 18:30 Uhr eine zweite Leerungsrunde fahren. Der Zeitaufwand des zweiten Mitarbeiters wäre leicht erhöht, da er zum einen eine zweite An- und Abfahrt hätte und zum anderen dann natürlich auch in dem Bereich sonstigen Unrat (abseits der Mülleimer) mitnehmen sollte. Ggf. wäre es dann auch noch möglich -je nach Müllaufkommen- andere Stellen in der Stadt, z.B. die Bereiche Markt, Skaterpark, Bushof, Stadtpark, Talbahnhof usw. nach Bedarf anzufahren. So könnte ein zusätzlich einzustellender Mitarbeiter in Teilzeit, welcher diese Arbeitszeit vertraglich festgeschrieben bekommt, die zweite Leerung durchführen. Die zusätzlichen Betriebskosten und die Kosten für die Abnutzung des Fahrzeugs wären aus Sicht der Fachdienststelle vernachlässigbar.

 

Allerdings würde hierdurch –wie vorstehend dargestellt- ein personeller Mehrbedarf beim Baubetriebshof im Team "Müllentsorgung" ausgelöst.

 

 

Bericht über die derzeitigen Verwarn- und Bußgeldsätze der Stadt Eschweiler, aktuelle Würdigung der derzeitigen Eurobeträge aus ordnungsbehördlicher Sicht und möglicher Anpassungsbedarf

 

Hinsichtlich der hier thematisierten Ahndung von Verstößen im Hinblick auf die unsachgemäße Müllentsorgung wurde im Jahr 2009 die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Eschweiler (Eschweiler Straßenverordnung) angepasst. Die Geldbuße beträgt gemäß §17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zwischen 5,00 € und 1.000,00 €. Zur Ahndung von Verstößen, z.B. Wegwerfen von Unrat, Lebensmittelresten pp., wurden seinerzeit Richtwerte für die Höhe von Verwarnungsgeldern beschlossen.

 

In der Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses am 05.03.2020 wurde die Thematik neu aufgegriffen (vgl. Verwaltungsvorlage Nr. 035/20, Seite 3) und beschlossen, Verstöße im Regelfall zukünftig mit einem Bußgeld i.H.v. in der Regel mindestens 80,00 € zu ahnden. Die Höhe der Geldbuße wird von hier, auch im Hinblick auf die notwendigerweise angepasste Priorisierung der Ordnungsamt-Aufgaben infolge der Corona-Pandemie und des Hochwasserereignisses 2021 und die hiermit verbundenen, derzeit noch geringen Erfahrungswerte, als angemessen angesehen, zumal hierbei weiterhin ein entsprechendes Ermessen auszuüben ist, um die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen; eine Abweichung ist also weiterhin möglich.

 

 

 

 

Entwicklung der Bußgeldverfahren im Sachgebiet „Allgemeine Ordnung“

 

Im Jahr 2021 wurden 109 Bußgeldverfahren durchgeführt:

-           48 Verfahren aufgrund von Verstößen gegen Regelungen der Coronaschutzverordnung

-           35 Verfahren aufgrund von Verstößen gegen Regelungen der Landeshundeverordnung

-           9 Verfahren aufgrund von Verstößen gegen die Eschweiler Straßenverordnung (Leinenzwang für

Hunde)

-           4 Verfahren aufgrund von Verstößen gegen das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(falsche Namensangabe)

-           4 Verfahren aufgrund von Verstößen gegen das Landesimmissionsschutzgesetz (Lärm)

-           3 Verfahren aufgrund von Verstößen gegen die geltende Quarantäneverordnung

-           3 Verfahren aufgrund von Verstößen gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz

-           3 Verfahren aufgrund von Verstößen gegen die Nichtraucherschutzverordnung

 

Im Jahr 2022 wurden 62 Bußgeldverfahren durchgeführt:

-           45 Verfahren aufgrund von Verstößen gegen Regelungen der Landeshundeverordnung

-           6 Verfahren aufgrund von Verstößen gegen das Landesimmissionsschutzgesetz (Lärm)

-           5 Verfahren aufgrund von Verstößen gegen das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(falsche Namensangabe)

-           4 Verfahren aufgrund von Verstößen gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz

-           2 Verfahren aufgrund von Verstößen gegen die Eschweiler Straßenverordnung

(Leinenzwang für Hunde)

 

Im Jahr 2023 wurden bislang (Stand 24.05.2023) 31 Bußgeldverfahren durchgeführt:

-           21 Verfahren aufgrund von Verstößen gegen Regelungen der Landeshundeverordnung

-           7 Verfahren aufgrund von Verstößen gegen die Eschweiler Straßenverordnung (Notdurftverrichtung)

-           1 Verfahren aufgrund von Verstößen gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz

-           1 Verfahren aufgrund von Verstößen gegen das Landesimmissionsschutzgesetz (Lärm)

-           1 Verfahren aufgrund von Verstößen gegen das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(falsche Namensangabe)

 

 

Bericht zur derzeitigen Bestreifung des Stadtgebiets / Möglichkeiten einer weiteren Verstärkung

Für die Aufgabenwahrnehmung durch den Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) wurde das Stadtgebiet Eschweiler in fünf Bezirke unterteilt, die von jeweils zwei KOD-Mitarbeitenden betreut werden. Im Falle der Abwesenheit eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin (z.B. Urlaub, vorübergehende Dienstunfähigkeit usw.) verrichten die im Dienst befindlichen Mitarbeitenden aus Sicherheitsgründen einen gemeinsamen Dienst in zwei Bezirken.

 

Der unmittelbare Innenstadtkern stellt den Bezirk 1 dar; der Aufgabenumfang der Mitarbeitenden umfasst neben anlassbezogenen Maßnahmen (Aufträge des Innendienstes, z.B. Unterbringung psychisch kranker Personen, Einwohnermeldeermittlungen usw.) zu einem gewissen Anteil auch den Streifen- und Präsenzdienst. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Verkehrsüberwachungskräfte aufgrund Ihrer Tätigkeit ebenfalls häufig im Bereich der Marienstraße sowie der Fußgängerzone präsent sind. Jedes Bezirksteam des KOD übernimmt in der Zeit von Montag bis Freitag einen Spätdienst; in dieser Zeit werden die entsprechenden Aufgaben im gesamten Stadtgebiet übernommen (beispielsweise Einwohnermeldeermittlung aufgrund der berufsbedingten Abwesenheit Betroffener während der Tageszeit). Zudem findet ein weiterer Abend-/Nachdienst am Wochenende statt.

 

Seit kurzer Zeit erfolgt ein nahezu wöchentlicher Austausch zwischen den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des KOD und den Mitarbeitenden des Bezirksdienstes der Polizei Eschweiler. Hierbei erfolgen auch Absprachen hinsichtlich gemeinsamer Dienste; so fanden in der jüngsten Vergangenheit auf Basis von Hinweisen eines Gewerbetreibenden über Diebstähle in der Fußgängerzone während der Öffnungszeiten in kurzer Zeit drei gemeinsame Präsenzdienste mit Kräften des KOD und der Polizei statt. Diese Kooperation wurde auch im Rahmen mehrerer mehrstündiger, gezielter Einsätze in den Abend-/Nachtstunden fortgeführt. Hieran waren Mitarbeitende des polizeilichen Schwerpunktdienstes sowie Innen- und Außendienstmitarbeitende des Ordnungsamts beteiligt.

 

 

 

 

Im Hinblick auf die erbetene, verstärkte Präsenz des KOD in der Fußgängerzone ist vorgesehen, den angesprochenen Bereich insofern stärker zu berücksichtigen, dass er in jedem Abenddienst für eine entsprechende Präsenzzeit angefahren wird. Zudem ist vorgesehen, den Dienst im KOD-Bezirk 1 priorisiert sicherzustellen, wenn –wie derzeit– mehrere KOD-Mitarbeitende krankheitsbedingt nicht im Dienst sind.

 

Einführung eines aktiven Beschwerdemanagementsystems

Bürgerinnen und Bürger in der Stadt Eschweiler nutzen bereits heute die zahlreichen Kommunikationswege, um z. B. wilden Müll, Beschädigungen im öffentlichen Raum sowie weitere Missstände aktiv zu melden. Dies geschieht beispielhaft über den bereits vorhandenen Mängelmelder (z. B. verlinkt auf der Startseite der Internetseite) sowie über die Kanäle:

 

-           Telefon

-           Postweg

-           E-Mail

-           de-Mail

-           soziale Medien (Facebook und Instagram)

-           Müllmelder

-           Mängelmelder von Drittanbietern (z.B. stoerung24.de)

 

Im Kontext der Strukturierung von Digitalisierungsprozessen schlägt die Verwaltung vor, das Projekt „Einführung eines aktiven Beschwerdemanagements“ nach Neueinstellung des Digitalisierungsbeauftragten (m/w/d) zu prüfen und dem Stadtrat eine geeignete Möglichkeit zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 


Die finanziellen Auswirkungen sind zum jetzigen Stand der Prüfung noch nicht absehbar.


Durch eine Erhöhung des Reinigungsintervalls der städtischen Müllgefäße würde ein noch nicht bezifferter personeller Mehrbedarf im Bereich des Baubetriebshofes (663) ausgelöst. Im Übrigen können die dargestellten Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen Aufgabenzuweisung durch die Mitarbeitenden der jeweiligen Dienststellen umgesetzt werden.