hier: Änderung des Geltungsbereiches und Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
1.
Die
Änderung des Geltungsbereiches für die 1. Änderung des Bebauungsplans 127 – Feldstraße / Wilhelmstraße – gemäß der in Anlage
1 dargestellten Abgrenzung wird beschlossen.
2. Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit an der 1. Änderung des Bebauungsplans 127 – Feldstraße/ Wilhelmstraße – (Anlagen 2 bis 4) gemäß § 3
Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der
Stadt Eschweiler wird beschlossen.
Der
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung
am 09.12.2021 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans 127 –
Feldstraße/Wilhelmstraße – gemäß § 2 Abs. 1 Bau-gesetzbuch (BauGB) beschlossen
(Sitzungsvorlagen-Nr. 408/21).
Der ursprüngliche Bebauungsplan 127 -
Feldstraße/Wilhelmstraße -, rechtskräftig seit 16.05.1981 hatte das Ziel, die
Verkehrstrasse der Wilhelmstraße in Richtung Burgstraße zu verlegen und diese
nach den Planungsüberlegungen der 1980er Jahre zu begradigen. Diese
zusätzliche Verkehrstrasse wird heute nicht mehr weiter verfolgt und ist in der
aktuellen Umbauplanung für die Wilhelmstraße (siehe Sitzungsvorlagen-Nr.
214/21) nicht enthalten. Daher muss der Bebauungsplan 127 überarbeitet und an
die heutigen städtebaulichen Zielvorstellungen angepasst werden.
Es liegt
ein Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans 127 vor (Anlage 2). Neben
der Änderung der Verkehrsflächen wurden hauptsächlich die überbaubaren
Grundstücksflächen angepasst und eine Garagen-/Stellplatzfläche in
Verlängerung der Burgstraße wurde aufgenommen. Anpassungen sind unter anderem
auch zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ) erfolgt.
Der
Geltungsbereich wurde gegenüber der Beschlussfassung vom 09.12.2021 durch zwei
Erweiterungen ergänzt: Das Grundstück Burgstraße 85 war nur teilweise im
Bebauungsplan 127 enthalten und wird nun komplett einbezogen, um hierfür ein
einheitliches Baurecht zu schaffen. Zusätzlich wird das Grundstück neben
der Kindertagesstätte (Wilhelmstraße 56) einbezogen, um für diese Baulücke eine
an die Umgebung angepasste Bebauung zu ermöglichen. Der geänderte
Geltungsbereich ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Als
nächster Verfahrensschritt steht die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie
der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB an.
Die Verwaltung empfiehlt, die Änderung des Geltungsbereiches und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung (Anlagen 2 bis 4) zu beschließen.
Im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens müssen ggf. externe Gutachten vergeben
werden. Die Notwendigkeit ergibt sich erst aus den Stellungnahmen der
Fachbehörden im weiteren Aufstellungsverfahren.
Haushaltsmittel für Gutachten stehen bei dem im Produkt 095110101
- Räumliche Planung und Entwicklung - geführten Sachkonto 52910000 -
Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen - zur Verfügung.
Das Bauleitplanverfahren bindet als Pflichtaufgabe der Kommune
Arbeitskapazitäten in der Abteilung 610.