Betreff
Bebauungsplan 305 – Hüchelner Straße/Stadionstraße –;
hier: Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Vorlage
210/21
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit am Bebauungsplan 305 – Hüchelner Straße/Stadionstraße – (Anlagen 1 und 2) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler wird beschlossen.

 


 

Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung am 17.12.2020 die Aufstellung des Bebauungsplans 305 – Hüchelner Straße/Stadionstraße – gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen (Sitzungsvorlagen-Nr. 373/20).

 

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans 305 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um bezahlbaren Geschosswohnungsbau in Verbindung mit Einfamilienhäusern und Doppelhäusern in Weisweiler-Hücheln zu realisieren. Die neu zu schaffende Wohnbaufläche beinhaltet eine Fläche von ca. 2,6 ha. Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans 305 nimmt ca. 7,3 ha in Anspruch. Angrenzende Verkehrsflächen und Bauflächen werden in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen.

 

Auf der Grundlage eines städtebaulichen Konzeptes wurde der als Anlage 1 beigefügte Entwurf des Bebauungsplans erstellt. Textliche Festsetzungen sind im Planentwurf noch nicht enthalten, diese werden erst für den nächsten Verfahrensschritt, die öffentliche Auslegung des Planentwurfs, erarbeitet. Die parzellenscharfe Abgrenzung der Verkehrsflächen am Rande des Geltungsbereiches erforderte im Rahmen der Erstellung des Planentwurfs marginale Anpassungen des Geltungsbereichs. Eine erneute Beschlussfassung über den Geltungsbereich ist wegen der äußerst geringfügigen Veränderung hier jedoch entbehrlich.

 

Wegen der unmittelbaren Nähe des geplanten Wohngebietes zur Bundesstraße 264 und zur Kreisstraße 23 wurde eine „Schalltechnische Machbarkeitsuntersuchung zum Vorhaben Hüchelner Straße in Eschweiler“ durch das Büro Peutz Consult GmbH, Düsseldorf, erstellt. In der Untersuchung wurden die Schallauswirkungen der Verkehrstrassen bewertet, um auszuschließen, dass diese einer Wohnbebauung entgegenstehen können. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete werden tags und nachts um über 10 dB(A) im Nahbereich der B 264 überschritten, zur Kreisstraße sind die Überschreitungen geringer. Im Ergebnis sind auf der Grundlage des städtebaulichen Konzeptes höhere Schallauswirkungen vorhanden, die durch passive Lärmschutzmaßnahmen, die Einschränkung von Balkonen bzw. eine Grundrissgestaltung ausreichend reduziert werden können, um gesunde Wohnverhältnisse im Plangebiet zu gewährleisten. Das Gutachten kann bei der Verwaltung eingesehen werden, es wird im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zur Verfügung gestellt.

 

Als nächster Verfahrensschritt steht die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB an.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung (Anlagen 1 und 2) zu beschließen.

 


 

Das Plangebiet wird mit Unterstützung der NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH entwickelt. Dadurch soll eine zeitnahe Entwicklung, Vermarktung und Bebauung des geplanten Wohngebietes ermöglicht werden (Sitzungsvorlagen-Nr. 170/18). Die Kosten sind über ein Darlehen bei der NRW.BANK gedeckt.

 


 

Das Bauleitplanverfahren bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskapazitäten in der Abteilung 610.