hier: Ergebnis der öffentlichen Auslegung sowie Satzungsbeschluss
I.
Die
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentliche Belange gemäß § 4
Abs. 1 und 2 BauGB werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage (Anlage 1)
abgewogen.
II.
Die
sonstigen öffentlichen und privaten Belange werden entsprechend der Verwaltungsvorlage
und der Planbegründung gewürdigt.
III.
Die 1.
Änderung des Bebauungsplanes 273 – Hover Mühlenfeld – (Anlagen 2 und 3)
wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung (Anlage
4) als Abschlussbegründung hierzu.
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am
22.11.2018 (VV 356/18) die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes 273
– Hover Mühlenfeld - gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser Bauleitplanung gemäß § 3
Abs. 1 BauGB beschlossen.
Der Bebauungsplanvorentwurf wurde in der Zeit vom 02.01.2019 bis
18.01.2019 zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ausgehängt. Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange waren gemäß § 4 Absatz 1
BauGB beteiligt.
In seiner Sitzung am 17.12.2020 beschloss der Planungs-, Umwelt- und
Bauausschuss der Stadt Eschweiler, den Entwurf der 1. Änderung des
Bebauungsplanes 273 – Hover Mühlenfeld – öffentlich auszulegen (VV 386/20). Die
öffentliche Auslegung wurde in der Zeit vom 15.01.2021 bis 19.02.2021
durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um
Stellungnahme zum Planentwurf und seiner Begründung gebeten.
Es gingen weder im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung noch im Rahmen der
öffentlichen Auslegung Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein.
Die Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange ist als Anlage 1 beigefügt.
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind,
soweit sie Anregungen und Hinweise beinhalten, als Anlage 5 beigefügt.
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung ist als Anlage 2, die
textlichen Festsetzungen als Anlage 3 und die Begründung als Anlage 4
beigefügt.
Roteintragungen nach der öffentlichen Auslegung:
Zugunsten der geometrischen Eindeutigkeit wurde die östliche Vermaßung
auf das Baufenster bezogen und die Maßzahl von 75,0 m auf 70,0 m
angepasst. Das Baufenster bleibt in seiner Abmessung unverändert.
Zur Durchführung der Kompensationsmaßnahmen wurden die textlichen
Festsetzungen um den Punkt „II. Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum
Ausgleich von Eingriffen außerhalb des Geltungsbereiches“ ergänzt.
Die Ergänzung der textlichen Festsetzungen und die Anpassung der Maßzahl
berühren nicht die Grundzüge der Planung. Die Ergänzung bzw. Anpassung wird in
der Planurkunde als „Roteintragung nach der öffentlichen Auslegung“ dargestellt.
Externe Ausgleichsmaßnahmen:
Durch die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes 273 – Hover
Mühlenfeld – werden Eingriffe in Natur und Landschaft ermöglicht. Im Rahmen des
Planverfahrens wurde daher eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erstellt, die
zu dem Ergebnis kommt, dass der ermöglichte Eingriff durch externe Maßnahmen
ausgeglichen werden muss. Das Kompensationsdefizit von 17.074 ökologischen
Einheiten wird durch externe Ausgleichsmaßnahmen im Bereich der Gemarkung
Eschweiler, Flur 118, Flurstück 45 (gelegen an der südlichen Ausfahrt der
Autobahnanschlussstelle Eschweiler-Ost), kompensiert. Die Fläche wird heute
ackerbaulich genutzt.
Gutachten:
Folgende Gutachten liegen dem Bauleitplanverfahren zugrunde und können
bei der Verwaltung eingesehen werden:
·
Fachbeitrag
Artenschutz der Stufe I, Büro für Umweltplanung Dipl.-Biol. U. Haese, Stolberg,
Stand März 2020
·
Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag, Büro RaumPlan, Aachen, Stand Oktober 2020
Die Verwaltung empfiehlt, die 1. Änderung des Bebauungsplanes 273 – Hover
Mühlenfeld – (Anlagen 2 und 3) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu
beschließen und die Begründung als Abschlussbegründung hierzu.
Das Bauleitplanverfahren ist
haushaltsrechtlich nicht relevant. Ggf. anfallende Kosten für Gutachten,
Planungen, Erschließungsmaßnahmen etc. trägt der Eigentümer / Investor.
Die Aufstellung des o.a. verbindlichen
Bauleitplans bindet als Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskraft in der
Abteilung 610.