Betreff
Verwaltungsgerichtliches Verfahren der Stadt Eschweiler gegen die StädteRegion Aachen wegen Festsetzung der Städteregionsumlage 2017; hier: Erörterungstermin vom 27.11.2020 sowie gerichtliche Hinweise vom 30.11.2020
Vorlage
454/20
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, die mit Datum vom 11.08.2017 vor dem Verwaltungsgericht Aachen erhobene Klage, mit welcher die teilweise Aufhebung des Regionsumlagebescheids der StädteRegion Aachen vom 10.07.2017 begehrt wurde, zurückzunehmen.

 

 


 

Mit Beschluss vom 05.07.2017 hatte der Rat der Stadt Eschweiler seinerzeit den Bürgermeister ermächtigt, gegen die Festsetzung der allgemeinen Regionsumlage für das Haushaltsjahr 2017 Rechtsmittel einzulegen. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sitzungsvorlage VV 216/17 verwiesen.

 

Dem oben genannten Beschluss folgend ist sodann am 09.08.2017 gegen den Regionsumlagebescheid der StädteRegion Aachen vom 10.07.2017 Klage erhoben worden.

 

Erst mehr als drei Jahre nach Klageerhebung konnte nunmehr am 27.11.2020 ein Erörterungstermin stattfinden.

 

Im Rahmen dieses Erörterungstermins hat das Gericht darauf hingewiesen, dass über die Klage rein inhaltlich mittlerweile „die Zeit hinweggegangen“ sein dürfte. Dies hat das Verwaltungsgericht in einer Zusammenfassung des Sach- und Streitstandes vom 30.11.2020 im Nachgang zu o.g. Erörterungstermin auch noch einmal in schriftlicher Form mitgeteilt, siehe Anlage.

 

Letztlich dürfte in der Tat zu berücksichtigen sein, dass der bei Bildung der Regionsumlage für das Jahr 2017 zunächst nicht berücksichtigte Sonderzufluss aus einer Erstattungszahlung des LVR im Rahmen der Berechnung der Regionsumlage für die Folgejahre mittlerweile Verwendung gefunden hat.

 

Hieraus resultiert allerdings die nicht einfach gelagerte prozessuale Frage, wie nun mit der Anfechtung eines Bescheides umzugehen ist, bei welchem sich die rechtliche Belastung im Laufe der weiteren Entwicklung dann dahingehend umwandelt, dass der Vorhalt an die StädteRegion Aachen lautet, die anteilige Sonderauskehrung an die Stadt Eschweiler in ihrem vollen Umfang „zu spät“ vorgenommen zu haben.

 

Die prozessrechtliche Diskussion mit der Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen im Erörterungstermin vom 27.11.2020 ergab, dass diese äußerst ungewöhnliche Situation mehrere Aspekte mit höherem rechtsdogmatischen Schwierigkeitsgrad aufwirft. Hinsichtlich der Fragen zur eigentlichen Begründetheit der Klage wies die Kammer bereits einleitend darauf hin, dass dem geführten Prozess eine gewisse singuläre Bedeutung zukomme, da die streitentscheidenden haushalts- und kommunalrechtlichen Fragen bislang in dieser Form durch Rechtsprechung und Kommentierung noch nie behandelt worden seien. Die Kammer gab gleichwohl zu erkennen, dass sie von einem nur begrenzten richterlichen Überprüfungsspielraum der Entscheidung der StädteRegion Aachen über die Umlage ausgehe. Vor diesem Hintergrund sei im Zweifel lediglich zu prüfen, ob die auf Seiten der StädteRegion Aachen getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der Berücksichtigung des Sonderzuflusses in Gestalt der Erstattung des LVR sich noch in den Grenzen des Vertretbaren bewegen. Dies zugrunde gelegt, tendiere das Gericht nach nunmehrigem Wegfall des seinerzeitigen Klagebegehrens dazu, die Klage abzuweisen.

 

Die Stadt Eschweiler hatte bereits im Prozess vorgetragen und ist nach wie vor der Auffassung, dass als hinreichend sicher einzustufende Zuflüsse bereits im Rahmen der Berechnung der jeweils anstehenden Regionsumlage zu berücksichtigen sind. Wie oben ausgeführt, hat das Gericht selbst darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf die hier zu behandelnden Rechtsfragen weder entsprechende Kommentierung noch einschlägige Rechtsprechung gibt.

 

Es erscheint nunmehr allerdings insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich das ursprüngliche Klagebegehren durch Berücksichtigung des Sonderzuflusses aus der Erstattung des LVR im Rahmen der Berechnung der Regionsumlagen für die Jahre 2018 ff. in tatsächlicher Hinsicht schlicht erledigt hat, nicht sinnvoll, das Verfahren lediglich noch zur Klärung rein rechtsdogmatischer Fragestellungen fortzuführen.

 

Mit der Fortführung des Verfahrens wäre wegen der zu erwartenden Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht Aachen (siehe oben) unweigerlich der Gang in die zweite Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht NRW verbunden. Die Erfolgsaussichten sind in Anbetracht der bereits erwähnten Tatsache, dass einschlägige Rechtsprechung bis hierher nicht existiert, als völlig offen einzustufen. Es ist allerdings auf ein erhebliches Kostenrisiko hinzuweisen. Dieses Kostenrisiko besteht in Gestalt von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in einer Höhe von 71.714,68 EUR.

 

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sich das ursprüngliche Begehren durch die Berücksichtigung des Sonderzuflusses in den Jahren 2018 ff. inhaltlich mittlerweile erledigt hat und sich das Verfahren daher in zeitlicher Hinsicht – wie es das Gericht formuliert – geradezu überholt hat, empfiehlt die Verwaltung zur Vermeidung unnötiger Kosten sowohl auf Seiten der Städteregion, als auch auf Seiten der Stadt Eschweiler, die Klage zurückzunehmen. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass mit einer Klagerücknahme zum jetzigen Zeitpunkt eine Kostenreduzierung der bereits in erster Instanz angefallenen Gerichtsgebühren um 2/3 verbunden ist.

 

 


 

Durch die Klagerücknahme entstehen Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 45.223,46 EUR.

 

 


 

keine