hier: Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie Beschluss der öffentlichen Auslegung
1. Die Stellungnahmen der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden
nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage (Anlage 1) abgewogen.
2. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes 273 – Hovener
Mühlenfeld – (Anlage 2 und 3) mit Begründung einschließlich Umweltbericht
(Anlage 4) wird zum Zweck der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt
Eschweiler beschlossen.
Zum
Hintergrund des Projektes wird auf die Ausführungen in der Verwaltungsvorlage
zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes – Westlich Hover Mühlenfeld – (VV
384/20) verwiesen.
Um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der gewünschten
Bebauung auf den gewerblichen Erweiterungsflächen eines Autohauses entlang der
Dürener/ Kölner Straße zu schaffen, sind eine Änderung des
Flächennutzungsplanes und im Parallelverfahren die Aufstellung eines
Bebauungsplanes notwendig.
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss hat in
seiner Sitzung am 22.11.2018 (VV 356/18) die Aufstellung der 1. Änderung des
Bebauungsplanes 273 – Hover Mühlenfeld – gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB in
Verbindung mit § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler
beschlossen.
Der Planentwurf wurde in der Zeit vom
02.01.2019 bis zum 18.01.2019 zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
ausgehängt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Die Stellungnahme der Verwaltung zu den
Stellungnahmen der Behörden sind als Anlage 1, die Stellungnahmen der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sind, soweit sie Anregungen
und Hinweise beinhalten, als Anlage 5 beigefügt. Während der
frühzeitigen Beteiligung sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit
eingegangen.
Durch die Aufstellung der 1. Änderung des
Bebauungsplanes 273 – Hover Mühlenfeld – werden Eingriffe in Natur und
Landschaft ermöglicht. Im Rahmen des Planverfahrens wurde ein
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
erstellt. Der Ausgleich kann innerhalb des Plangebietes sowie auf einer
ortsnahen externen Ausgleichsfläche (Gemarkung Eschweiler, Flur 118, Flurstück
45 – südlich des Autobahnzubringers Eschweiler-Ost) vorgenommen werden. Die
Abwicklung der Kompensationsmaßnahmen wird über einen städtebaulichen Vertrag
sichergestellt.
Die Verwaltung empfiehlt, den Entwurf der 1.
Änderung des Bebauungsplans 273 – Hover Mühlenfeld – (Anlagen 2 und 3)
mit Begründung und Umweltbericht (Anlage 4) zum Zweck der öffentlichen
Auslegung zu beschließen.
Gutachten:
Folgende Gutachten liegen dem Bauleitplanverfahren zu Grunde und können bei der Verwaltung eingesehen werden:
-
Artenschutzprüfung ASP I, Büro für Umweltplanung Dipl.-Biol. U. Haese,
Stolberg, März 2020
- Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Büro RaumPlan, Aachen, Oktober 2020
Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Ggf. anfallende Kosten für Gutachten, Planungen, Erschließungsmaßnahmen etc. trägt der Eigentümer/Investor.
Die Aufstellung des o.a. verbindlichen Bauleitplans bindet als
Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.