hier: Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie Beschluss der öffentlichen Auslegung
1.
Die
Stellungnahmen der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden nach Maßgabe der
Verwaltungsvorlage (Anlage 1) abgewogen.
2.
Der
Entwurf der 18. Änderung des Flächennutzungsplans – Westlich Hover Mühlenfeld –
(Anlage 3 und 4) mit Begründung einschließlich Umweltbericht (Anlage
5) wird zum Zweck der öffentlichen Auslegung gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung
der Stadt Eschweiler beschlossen.
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der
Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung am 22.11.2018 (VV 355/18) die
Aufstellung der 18. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Durchführung
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.
Ziel der Planung ist die Steuerung der
städtebaulichen Entwicklung für den Betriebsstandort eines Autohauses an der
Dürener Straße. Konkret soll der bestehende Betrieb um den Betriebszweig
„E-Mobilität“ erweitert werden. Zur Betriebserweiterung sind der Neubau eines
Gebäudekomplexes mit Ausstellungsräumen und Präsentationsflächen, ein Parkplatz
sowie eine Tiefgarage auf den Flächen südwestlich des bestehenden
Betriebsstandortes geplant.
Hierzu ist die Änderung der
Flächennutzungsplandarstellung von ‚Grünfläche‘ in ‚gewerbliche Baufläche‘
erforderlich. Im Parallelverfahren wird aktuell die 1. Änderung des
Bebauungsplans 273 – Hover Mühlenfeld – entwickelt (VV 386/20).
Der Entwurf der 18. Änderung des
Flächennutzungsplans wurde in der Zeit vom 02.01.2019 bis zum 18.01.2019 zur frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit ausgehängt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Während der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen bei der Stadt
eingegangen. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sind, soweit sie Anregungen und Hinweise beinhalten, als Anlage 8
beigefügt. Die eingegangenen Äußerungen betreffen im Wesentlichen Anregungen zu
Niederschlagswasser, Bergbau, Erschließung, Ausgleichsmaßnahmen und Artenschutz. Die
Stellungnahme der Verwaltung zu diesen Stellungnahmen der Behörden ist als Anlage
1 beigefügt.
Zur Aufstellung der 18. Änderung des Flächennutzungsplans – Westlich Hover Mühlenfeld – wurde die Bezirksregierung Köln gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) um Bestätigung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung gebeten. Gegen diese Änderung bestehen aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken (Anlage 6).
Die Verwaltung empfiehlt, den Entwurf der 18.
Änderung des Flächennutzungsplans – Westlich Hover
Mühlenfeld – mit Begründung einschließlich Umweltbericht (Anlage 5) zum
Zweck der öffentlichen Auslegung zu beschließen.
Gutachten:
Folgende Gutachten liegen dem Bauleitplanverfahren zu Grunde und können bei der Verwaltung eingesehen werden:
-
Artenschutzprüfung ASP I, Büro für Umweltplanung Dipl.-Biol. U. Haese,
Stolberg, März 2020
- Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Büro RaumPlan, Aachen, Oktober 2020
Das Bauleitplanverfahren ist haushaltsrechtlich nicht relevant. Ggf. anfallende Kosten für Gutachten, Planungen, Erschließungsmaßnahmen etc. trägt der Eigentümer/ Investor.
Die Aufstellung des o. a. vorbereitenden Bauleitplans bindet als
Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.