Der
Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag der KG Narrengarde Dürwiß e.V. auf
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung
mit § 25 Ziffer 1 AG-KJHG NRW zu.
Die Karnevalsgesellschaft Narrengarde Dürwiß e.V. beantragt mit Schreiben vom 26.04.2020
(Anlage 1) die Anerkennung als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach §
75 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).
Nach § 25 Abs. 1 Ziffer 1 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes – AG-KJHG – ist nach Beschlussfassung des
Jugendhilfeausschusses das Jugendamt für die öffentliche Anerkennung des
Trägers der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII zuständig, in dessen Bezirk der
Träger seinen Sitz hat und dort vorwiegend tätig ist.
„Als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII
können juristische Personen und
Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. auf Grund der
fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur
Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit
bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe
mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie
die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege
sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.“
Mit Beschluss vom 25.11.2004 wurde das Karnevals-Komitee der Stadt
Eschweiler e.V. durch den damaligen Jugendhilfeausschuss als freier Träger der
Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt. Im Rahmen einer Prüfung durch das
Rechnungsprüfungsamt im Jahr 2019 und nach eigehender rechtlicher Prüfung wurde
festgestellt, dass mit der Beschlussfassung aus 2004 keine Anerkennung der 22
Mitgliedsgesellschaften verbunden ist.
Die Verwaltung hat alle 22 Karnevalsgesellschaften hierüber informiert und ihnen Gelegenheit gegeben,
entsprechende Anträge auf Anerkennung als freier Träger der Kinder- und
Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII zu stellen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird
auf die VV Nr. 016/20 verwiesen.
Die KG Narrengarde Dürwiß e.V. hat bisher als einziger Verein einen
Antrag gestellt. Im Antragsschreiben wird der hohe Stellenwert der Kinder- und
Jugendarbeit für den Verein hervorgehoben. Die Förderung karnevalistischer
Jugendarbeit ist in der Satzung des Vereins als Satzungszweck festgeschrieben
(Anlage 2). Der Verein betreut seit vielen Jahren mehr als 100 Kinder und Jugendliche.
In fast allen Altersgruppen zwischen 3 bis 16 Jahren unterstützt ein
ehrenamtliches Betreuer*innen-Team mit insgesamt 17 Erwachsenen die Kinder- und
Jugendarbeit des Vereins.
Einige von ihnen davon haben die Jugendleiterschulung (JuLeiCa) absolviert.
Neben den Tanztrainingsstunden werden vom Verein auch regelmäßige Ausflüge und
Veranstaltungen für die Kinder und Jugendlichen angeboten. Darüber hinaus
erfüllt der Verein die erforderliche Gemeinnützigkeit (Anlage 3).
Die sachlichen und personellen Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger
der freien Jugendhilfe liegen somit nach Auffassung der Verwaltung vor. Vor
diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, dem Antrag des Vereins KG
Narrengarde Dürwiß e.V. auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
zuzustimmen.
Mit Blick auf die Bedeutung und den Umfang der Kinder- und Jugendarbeit
im Eschweiler Karneval ist davon auszugehen, dass weitere
Karnevalsgesellschaften ebenfalls noch Anträge auf Anerkennung als Träger der
freien Jugendhilfe stellen werden.
Als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe können Fördermittel nach den Richtlinien zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit beantragt werden. Im Haushaltsjahr 2020 wurden insgesamt 35.000,00 € im Sachkonto 53118070 „Fördermittel für die Jugendverbandsarbeit“ innerhalb des Produktes 063620101 veranschlagt.
Keine