Betreff
Wohngeldreform 2020
Vorlage
170/20
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Wohngeld

 

Die Kosten für Wohnraum steigen ständig. Das Wohngeld soll einkommensschwachen Haushalten helfen, ihre Wohnkosten selbst zu tragen. Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss, diese Kosten teilen sich Bund und Länder je zur Hälfte.

 

Die Wohngeldreform 2020 sorgt dafür, dass das Wohnen für die einkommensschwächeren Bürger und Bürgerinnen weiterhin bezahlbar bleibt. Rund 660.000 Haushalte werden von der Wohngeldreform profitieren. Die letzte Anpassung erfolgte im Jahr 2016.

 

Zukünftig soll das Wohngeld regelmäßig angepasst werden.

 

Ab dem Jahr 2022 soll das Wohngeld dynamisiert werden, d.h. alle zwei Jahre an die Miet-und Einkommensentwicklung angepasst werden. Damit wird sichergestellt, dass das Wohngeld dauerhaft die Haushalte entlastet.

 

 

Wer erhält Wohngeld?

 

Wohngeld wird einmal als Mietzuschuss für Personen, die Mieterin oder Mieter einer Wohnung sind, oder als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum, bewilligt.

 

Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf Wohngeld. Jedoch müssen Voraussetzungen erfüllt sein, um den Anspruch geltend zu machen.

 

Hierbei ist zu beachten, dass Empfängerinnen und Empfänger bestimmter Sozialleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Hierzu gehören zum Beispiel Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II), Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung (SGB XII) und Leistungen nach dem Ayslbewerberleistungsgesetz (AsylblG).

 

Jedoch kann in manchen Fällen das Wohngeld höher als die Transferleistungen sein. In diesen Fällen endet die entsprechende Leistungspflicht und stattdessen wird Wohngeld bezogen. Ein Doppelbezug ist nicht möglich.

 

In möglicher Berechtigung zu Arbeitslosengeld II ist es oft der Fall, dass die Hilfebedürftigkeit durch Wohngeld und Kinderzuschlag vermieden werden kann. Somit  kommen immer mehr Fälle aus diesem Bereich zu Wohngeld.

 

Wohngeld ist antragsabhängig. Bei der Stadt Eschweiler können die Anträge während der allgemeinen Öffnungszeiten im Zimmer 248 gestellt werden. Alternativ können die Bürgerinnen und Bürger die Anträge auch online stellen.  Hierzu findet man weitere Informationen auf der Stadt Eschweiler Homepage/ Bürgerportal  https://service.eschweiler.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/3211/show.

 

Folgende Mitarbeiter/innen stehen den Bürger und Bürgerinnen während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Verfügung:

 

Antragsaufnahme:         Frau Timmermann-Pelky, Telefonnummer: 02403 – 71-511, Zimmer: 248

 

A – F + H:                     Frau Erkan,                  Telefonnummer: 02403 – 71-749, Zimmer 247

 

G + I - O:                      Frau Geller                   Telefonnummer: 02403 – 71-296, Zimmer 247

 

P – Z:                           Frau Schloßmacher       Telefonnummer: 02403 – 71-563, Zimmer 246

 

Innenrevision:               Frau Albertz                 Telefonnummer: 02403 – 71-215, Zimmer 245

 

 

 

Wie wird das Wohngeld berechnet?

 

Die Wohngeldhöhe ist abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, von der monatlichen (Bruttokalt-) Miete bzw. Belastung (bei Eigentümerinnen und Eigentümer) und vom Einkommen des kompletten Haushaltes.

 

Maßgeblich für das Gesamteinkommen ist das steuerpflichtige Jahreseinkommen (§ 14 WOGG) eines jeden zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes, also das Bruttoeinkommen. Die Jahresbruttoeinkünfte aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder werden zusammengerechnet und bilden so das Gesamteinkommen. Die Summe der Jahreseinkünfte wird durch 12 geteilt und ergibt damit das monatliche Gesamteinkommen.

 

Jedoch zählen nicht nur die reinen Einkünfte aus nichtselbständiger bzw. selbständiger Arbeit zum Gesamteinkommen, sondern auch weitere Einkünfte wie zum Beispiel Vermietung und Verpachtung, Unterhalt, Zinseinkünfte und sämtliche Rentenarten.

 

Bei der Einkommensermittlung werden das Kindergeld und der Kinderzuschlag nicht als Einkommen angerechnet.

 

Das Gesamteinkommen wird nicht in kompletter Höhe berücksichtigt. Gem. § 16 WOGG sind bestimmte Abzugsbeträge zu gewähren. Neben den Werbungskosten in Höhe von 1.000,00 € beim Einkommen und

102,00 € bei Renten, ist ein Abzug von jeweils 10 % vom Bruttoeinkommen zu gewähren, wenn das Haushaltsmitglied

 

-          Steuern vom Einkommen,

-          Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung,

-          Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

 

entrichtet.

 

Weitere Freibeträge gem. § 17 WOGG verringern das Gesamteinkommen:

.

-          Freibetrag in Höhe von 1.800 € (seit dem 01.01.2020, früher 1.500 €) für jede im Haushalt lebende schwerbehinderte Person, mit einem Grad von 100 oder unter 100 und einem Pflegegrad,

-          1.320 € für Alleinerziehende

-          1.200 € für Haushaltsmitglieder, die noch nicht 25 Jahre alt sind und Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben

 

Gem. § 18 WOGG kann auch Kindesunterhalt in Abzug gebracht werden.

 

 

Zu berücksichtigende Miete

 

Zur Miete gehört zunächst grundsätzlich die Kaltmiete. Die Heizkosten werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Allerdings gehören die allgemeinen Nebenkosten in kompletter Höhe zur Miete.

 

Bei Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohnimmobilien wird die Belastung zugrunde gelegt. Hier werden die Zinsen und die Tilgung anerkannt.

 

Dennoch werden in beiden Bereichen nur die Kosten bis zum Miethöchstbetrag berücksichtigt.

 

Jede Kommune in Deutschland hat eine eigene Mietenstufe, wobei die Mietenstufe 1 die niedrigste und die Mietenstufe 6 die höchste ist. Die Mietenstufen dienen zur Orientierung der Miethöhe. Die Stadt Eschweiler ist in Mietenstufe III eingestuft.

 

 

 

Die Miethöchstbeträge stellen sich seit dem 01.01.2020 wie folgt dar:

 

Anzahl der Haushaltsmitglieder

Miethöchstbetrag

§ 12 WoGG

Grenze

Netto-Gesamteinkommen

1

426,00 €

1.024,07 €

2

516,00 €

1.401,41 €

3

614,00 €

1.703,16 €

4

716,00 €

2.236,71 €

5

818,00 €

2.551,44 €

6

917,00 €

2.881,74 €

Für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied + 99,00 €

 

 

Statistik 2019/2020

 

Wohngeldberechnungen bis Juli 2019 = 752 Fälle

 

Wohngeldberechnungen bis Juli 2020 = 875 Fälle

 

Aufgrund der Gesetzesänderung 2020 und der Corona-Pandemie sind die Anträge immer weiter steigend. Einer der Gründe hierfür ist die Anmeldung der Kurzarbeit und der Wegfall der Nebentätigkeiten.

 

Des Weiteren findet 2021 eine weitere Anpassung statt. Daher ist davon auszugehen, dass die Wohngeldfälle in den nächsten Jahren weiterhin steigen.

 

 Im Jahr 2019 hatten alle 3 Sachbearbeiter/innen in Durchschnitt 260 laufende Fälle.

 


keine

 


keine