hier: Beitragserhebung für die Monate A pril und Mai 2020
Die Stadt Eschweiler verzichtet auf die Erhebung von Elternbeiträgen auf
Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von
- Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17
Kinderbildungsgesetz (KiBiz),
- Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen
gemäß § 22, 22a, und 24 SGB VIII sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff., 18 ff.
KiBiz,
- Angeboten gemäß § 9 Schulgesetz NRW (SchulG) in Verbindung mit dem
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010
„Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags-
und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS -
Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW 12-63 Nr. 2)
im und für den Zeitraum vom 01. April bis 31. Mai 2020. Dies geschieht
unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung in Anspruch genommen
worden ist bzw. wird.
Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
am 13. März 2020 eine aufsichtliche Weisung über ein Betretungsverbot in
sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 1 und 2
Infektionsschutzgesetz - IfSG) erlassen. Es hat ferner mit gleichem Datum eine
aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen
(i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen. Durch Verordnung
zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der
Betreuungsinfrastruktur vom 2. April 2020 (GV. NRW. S. 212), neugefasst durch
Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a), diese bereinigt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304) und zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d)
wurde das Betretungsverbot für Kindertagesbetreuungsangebote und die Schließung
schulischer Gemeinschaftseinrichtungen verlängert, durch Ausnahmeregelungen
erweitert und auf eine neue rechtliche Grundlage gesetzt.
Daher soll auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen
Beitragspflichtigen für die Monate April und Mai 2020 verzichtet werden. Das
soll auch für Eltern gelten, für die oder für deren Kinder eine
Ausnahmeregelung nach der Coronabetreuungsverordnung gilt und deren Kinder
einen entsprechenden Be-treuungsanspruch wahrnehmen.
In dieser Situation benötigten bzw. benötigen betroffene Eltern indes ein
positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um Rechtssicherheit für die
betroffenen Eltern zu schaffen, wären Satzungsänderungen zu zeitaufwändig.
Daher ist durch einen entsprechenden Ratsbeschluss die Rechtsgrundlage für den
Verzicht auf die Erhebung von Elternbeiträgen für die Monate April und Mai 2020
zu schaffen.
Die Stadt Eschweiler verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung
wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf die vollen Monatsbeiträge für die
Monate April und Mai 2020.
Wenn man die Sollstellung für die beiden Monate zugrunde legt, so ist mit
einem vorläufigen Minderertrag von insgesamt rd. 356.500 Euro zu rechnen, der
sich wie folgt aufteilt:
* Elternbeiträge gem. § 23 SGB VIII
(Kindertagespflege) -
48.800 Euro
* Elternbeiträge Kindergärten freie Träger
und Elternbeiträge städt. Kindergärten (BKJ) -
227.300 Euro
* Elternbeiträge Offene Ganztagsschule -
80.400 Euro
Die Landesregierung hat vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung
durch den Landesgesetzgeber angekündigt, den mit dem Verzicht auf die
Beitragserhebung für April und Mai 2020 einhergehenden Ertrags- und
Einzahlungsausfall auf Jugendamts- bzw. kommunaler Ebene zu 50 % (= rund
178.250 Euro) zu übernehmen.
Darüber hinaus werden hierbei zusätzlich auch Elternbeiträge in einer
Größenordnung von insgesamt rund 28.000 Euro berücksichtigt und zur hälftigen
Erstattung durch das Land (= rund 14.000 Euro) angemeldet, die seitens der
Träger von Betreuungsmaßnahmen für Angebote, wie z.B. „Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“
und „pädagogische Übermittagbetreuung“, nicht über die Stadt, sondern im
Regelbetrieb unmittelbar bei den Erziehungsberechtigten erhoben werden, für die
Monate April und Mai 2020 aber ebenso nicht abgefordert wurden bzw. erstattet
worden sind.
Ergänzend zu den vorgenannt dargestellten finanziellen Auswirkungen ist festzuhalten, dass der Ertragsausfall aus den o.a. Elternbeiträgen, der nicht durch das Land erstattet wird (= rund 178.250 €), ebenso wie der zusätzliche Aufwand, der aus der durch die Stadt vorzunehmenden hälftigen Erstattung von Beitragsausfällen an die Träger von Betreuungsmaßnahmen entsteht (= rund 14.000 €), als corona-bedingter Minderertrag bzw. Mehraufwand im Rahmen des Jahresabschlusses 2020 einfließt in die Isolation corona-bedingter Finanzschäden als außerordentliches Ergebnis, welches in der Bilanz in einem gesonderten Posten zu aktivieren (Bilanzierungshilfe) und dessen Auflösung in Form von linearer Abschreibung über einen Zeitraum von 50 Jahren möglich ist (Erlass des MHKBG vom 06.02.2020, Kommunales Haushaltsrecht: Isolation der corona-bedingten Schäden im kommunalen Haushalt).
Keine