Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Dem Planungs-, Umwelt-, und Bauausschuss wurde in seiner Sitzung am 05.03.2020 (VV 042/20) der Sachstand zur „Reform des Kommunalabgabengesetzes NRW- Straßenausbaubeiträge“ mitgeteilt.
Zum damaligen Zeitpunkt war die Förderrichtlinie des zentralen Förderprogramms in jährlicher Höhe von 65 Millionen zur Entlastung beitragspflichtiger Grundstückseigentümer noch nicht abschließend formuliert. Die fragliche Förderrichtlinie und daran anknüpfend das Muster für das Straßen- und Wegekonzept nach § 8a Abs. 2 KAG NRW wurden mittlerweile am 03.04.2020 veröffentlicht, sodass ergänzend zur VV 042/20 nachfolgende Änderungen/Ergänzungen mitgeteilt werden:
a) Förderrichtlinie
Straßenausbaubeiträge
Die nun bekannt gegebene Förderrichtlinie
enthält keine signifikanten Änderungen zu den in der VV 042/20 getroffenen
Aussagen. Der Stichtag 01.01.2018 für die Förderfähigkeit von
Straßenausbaumaßnahmen, der auf den maßgeblichen Beschluss durch die Gremien
der Kommune abstellt und nicht auf den tatsächlichen Baubeginn, wird beibehalten.
Zu beachten ist, dass ab dem 01.01.2021
nur noch Förderanträge bewilligt werden können, wenn die antragstellende
Kommune ein Straßen- und Wegekonzept vorweist. Die Förderrichtlinie tritt
rückwirkend zum 02.01.2020 in Kraft und wird zunächst 5 Jahre bis zum
31.12.2024 befristet.
Wie bisher stets kommuniziert, muss die
Kommune zunächst den umlagefähigen Gesamtaufwand der Baumaßnahme ermitteln
(Schlussrechnung nach Fertigstellung abzüglich des Gemeindeanteils) und diesen
entsprechend in den Förderantrag einsetzen. Bei einer Förderbewilligung wird
dieser Gesamtaufwand hälftig gefördert, sodass die Kommune nun aus dem
geminderten umlagefähigen Aufwand entsprechend der jeweiligen Prozentsätze der
Straßenausbaubeitragssatzung den jeweiligen Betrag für den einzelnen
Beitragspflichtigen ermitteln kann.
Für jede einzelne Straßenausbaumaßnahme ist
ein gesonderter Fördermittelantrag zu stellen.
Förderfähig ist somit die bereits
abgeschlossene Straßenausbaumaßnahme „Am Burgfeld“ sowie alle zukünftigen beitragsfähigen
Maßnahmen.
Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass aktuell
weiterhin keine Förderanträge bei der NRW.BANK gestellt werden können. Dies
soll nach Mitteilung des zuständigen Ministeriums erst im Laufe des III.
Quartal, voraussichtlich August, möglich sein.
b) Straßen-
und Wegekonzept
Durch Neueinführung des § 8a KAG
NRW sind die Kommunen nach § 8a Abs. 1 KAG NRW verpflichtet, ein sog. Straßen-
und Wegekonzept aufzustellen und fortlaufend vorzuhalten. Hierzu ist nun ein
Muster nach § 8a Abs. 2 KAG NRW bekannt gegeben worden, welches durch die
Kommunen zu nutzen ist.
Vorbereitende Maßnahmen zur Erstellung des geforderten Straßen- und Wegekonzeptes wurden bereits begonnen.
Unklar hierbei ist jedoch immer noch, ab welchem Umfang der Maßnahme diese aufgeführt werden muss. Sollten beispielsweise selbst kleine Maßnahmen wie das Auffüllen von Schlaglöchern o.ä. aufgenommen werden, wäre dies mit einem enormen Verwaltungsaufwand verbunden. Hierzu sind nach Meinung des Städte- und Gemeindebundes die Erfahrungen der Praxis abzuwarten.
Zusammenfassend zu erwähnen ist, dass eine Förderung von Straßenausbaumaßnahmen ab dem 01.01.2021 nur möglich ist, wenn die antragsstellende Kommune ein Straßen- und Wegekonzept vorhält. Dieses ist auch bei der einzelnen Fördermittelantragsstellung jeweils mitzuschicken.
c) Weitere
Bestimmungen für die Praxis
Nach Auffassung des Städte- und
Gemeindebundes ist keine Änderung der aktuellen Mustersatzung erforderlich.
Durch die Einführung des § 8a Abs. 6 KAG NRW besteht nun jedoch die Möglichkeit
von erweiterten Ratenzahlungen. Durch den Städte- und Gemeindebund ist hierzu
eine Präzisierung der Ratenzahlungsmodalitäten für die jeweilige kommunale
Straßenausbaubeitragssatzung geplant. Hierbei sollen insbesondere praktikable
Richtwerte für die Höhe und Länge der einzelnen Ratenzahlung ausgearbeitet
werden.
Nunmehr gesetzlich vorgeschriebene Vergünstigungen für Eckgrundstücke bzw. Tiefenbegrenzungen nach § 8a Abs. 5 KAG NRW sind schon in der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Eschweiler aufgeführt, sodass sich hierdurch keinerlei Änderungen ergeben. Auch die mittlerweile nach § 8a Abs. 3 und 4 KAG NRW verpflichtenden Bürger- bzw. Anliegerversammlungen werden schon seit langer Zeit durch die beteiligten Ämter der Stadt Eschweiler durchgeführt.
Da die Halbierung der individuellen Beitragspflicht des Bürgers durch das Förderprogramm übernommen wird, ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Da in Zukunft zu jeder Straßenausbaumaßnahme zusätzlich die Beantragung von Fördermitteln vorzunehmen ist und voraussichtlich ein großer Teil der Beitragspflichtigen die neuen o.a. Ratenzahlungsmöglichkeiten nutzen wird, wird auf die zuständige Abteilung eine arbeitsbedingte Mehrbelastung zukommen.