Betreff
Aufrechterhaltung der Ratsarbeit während der Corona-Krise
Vorlage
126/20
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt, zur Aufrechterhaltung der Ratsarbeit während der Corona-Krise

 

a)      die Ratssitzungen lt. Sitzungsterminplan zunächst mit der für die Beschlussfähigkeit notwendigen Mindestmitgliedszahl von 26 Mitgliedern (Bürgermeister + 25 Ratsmitglieder) fortzuführen, wobei die Anwesenheit innerhalb der einzelnen Ratsfraktionen jeweils verbindlich so zu regeln ist, dass die Mehrheitsverhältnisse im Rat gewahrt bleiben.

 

oder

 

b)      seine Entscheidungsbefugnisse gem. Artikel 4 des NRW-Epidemie-Gesetzes vorübergehend vollständig auf den Haupt- und Finanzausschuss zu übertragen. Die Übertragung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Rates, welche schriftlich nachträglich einzuholen ist. Sollte in dem nachgelagerten schriftlichen Zustimmungsverfahren die notwendige 2/3-Mehrheit nicht erreicht werden, so wird die Ratsarbeit wie unter Buchst. a) dargestellt fortgeführt.

 


Für die Organisation von Rats- und Ausschusssitzungen während der Corona-Krise hat das MHKBG mit Erlass vom 21.03.2020 erste Hinweise gegeben. Hiermit wurde empfohlen, die Rats- und Ausschusssitzungen angesichts des hohen Infektionsrisikos auf das absolut notwendige Mindestmaß zu reduzieren und die Behandlung nicht eilbedürftiger oder nicht termingebundener Tagesordnungspunkte möglichst zu vertagen. Als eine mögliche Handlungsoption wurde mit dem vorg. Erlass u. a. die Durchführung von Präsenz-Sitzungen und Abstimmungen im Prinzip einer „Soll-Stärken-Vereinbarung“, die die Aufrechterhaltung der Kräfteverteilung nach Maßgabe des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes sicherstellt, empfohlen. Nach diesem Verfahren wurde bereits die Ratssitzung am 18.03.2020 durchgeführt.

 

Als eine weitere Handlungsoption wurde mit Artikel 4 des Gesetzes zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie (sog. „Epidemie-Gesetz NRW) durch eine Änderung des § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) die Möglichkeit eröffnet, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, eine Entscheidung durch den Hauptausschuss im Wege einer Dringlichen Entscheidung herbeizuführen. Diese Option besteht nur, wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt haben, wobei die Stimmabgaben hierzu in Textform – somit schriftlich - erfolgen müssen.

 

Die geplanten Ausschuss- und Arbeitsgruppensitzungen wurden in Abstimmung mit den jeweiligen Gremienvorsitzenden mit Blick auf die bestehende Pandemie bereits abgesagt. Um die Handlungsfähigkeit der Stadt Eschweiler auch während der fortdauernden Corona-Krise zu sichern, ist für die weiteren Ratssitzungen für die Dauer des Krisenzustands eine Verfahrensregelung zu treffen. Hierfür bestehen grundsätzlich die beiden vorstehend genannten Möglichkeiten, wobei die im Beschlussentwurf unter Buchst. b) aufgeführte Option nur dann zum Tragen kommen kann, wenn in einem der heutigen Beschlussfassung nachgelagerten Abstimmungsverfahren, an dem alle Ratsmitglieder zu beteiligen sind, mindestens 2/3 der Ratsmitglieder schriftlich ihre Zustimmung zu der zeitlich beschränkten Delegation ihrer Entscheidungsbefugnisse auf den Hauptausschuss erklären. Insoweit kann die Beschlussvariante zu b) nur unter dem Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Ratsmitglieder erfolgen.

 

Sofern diese gesetzlich geforderte Mehrheit in dem schriftlichen Abstimmungsverfahren nicht erreicht würde, kommt ausschließlich die unter Buchst. a) des Beschlussentwurfes genannte Variante in Betracht, um in den nächsten Wochen die Handlungsfähigkeit der Stadt zu sichern und zugleich das Infektionsrisiko für alle Beteiligten möglichst zu minimieren.

 


keine

 


keine