Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt, zur Aufrechterhaltung der
Ratsarbeit während der Corona-Krise
a)
die
Ratssitzungen lt. Sitzungsterminplan zunächst mit der für die
Beschlussfähigkeit notwendigen Mindestmitgliedszahl von 26 Mitgliedern
(Bürgermeister + 25 Ratsmitglieder) fortzuführen, wobei die Anwesenheit
innerhalb der einzelnen Ratsfraktionen jeweils verbindlich so zu regeln ist,
dass die Mehrheitsverhältnisse im Rat gewahrt bleiben.
oder
b)
seine
Entscheidungsbefugnisse gem. Artikel 4 des NRW-Epidemie-Gesetzes vorübergehend
vollständig auf den Haupt- und Finanzausschuss zu übertragen. Die Übertragung
steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Rates,
welche schriftlich nachträglich einzuholen ist. Sollte in dem nachgelagerten
schriftlichen Zustimmungsverfahren die notwendige 2/3-Mehrheit nicht erreicht
werden, so wird die Ratsarbeit wie unter Buchst. a) dargestellt fortgeführt.
Für die Organisation von Rats- und Ausschusssitzungen während der
Corona-Krise hat das MHKBG mit Erlass vom 21.03.2020 erste Hinweise gegeben.
Hiermit wurde empfohlen, die Rats- und Ausschusssitzungen angesichts des hohen
Infektionsrisikos auf das absolut notwendige Mindestmaß zu reduzieren und die
Behandlung nicht eilbedürftiger oder nicht termingebundener Tagesordnungspunkte
möglichst zu vertagen. Als eine mögliche Handlungsoption wurde mit dem vorg.
Erlass u. a. die Durchführung von Präsenz-Sitzungen und Abstimmungen im Prinzip
einer „Soll-Stärken-Vereinbarung“, die die Aufrechterhaltung der
Kräfteverteilung nach Maßgabe des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes sicherstellt,
empfohlen. Nach diesem Verfahren wurde bereits die Ratssitzung am 18.03.2020
durchgeführt.
Als eine weitere Handlungsoption wurde mit Artikel 4 des Gesetzes zur
konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in
Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die
Auswirkungen einer Pandemie (sog. „Epidemie-Gesetz NRW) durch eine Änderung des
§ 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) die Möglichkeit eröffnet, in
Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, eine
Entscheidung durch den Hauptausschuss im Wege einer Dringlichen Entscheidung
herbeizuführen. Diese Option besteht nur, wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW
eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und
wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den
Hauptausschuss zugestimmt haben, wobei die Stimmabgaben hierzu in Textform –
somit schriftlich - erfolgen müssen.
Die geplanten Ausschuss- und Arbeitsgruppensitzungen wurden in Abstimmung
mit den jeweiligen Gremienvorsitzenden mit Blick auf die bestehende Pandemie
bereits abgesagt. Um die Handlungsfähigkeit der Stadt Eschweiler auch während
der fortdauernden Corona-Krise zu sichern, ist für die weiteren Ratssitzungen
für die Dauer des Krisenzustands eine Verfahrensregelung zu treffen. Hierfür
bestehen grundsätzlich die beiden vorstehend genannten Möglichkeiten, wobei die
im Beschlussentwurf unter Buchst. b) aufgeführte Option nur dann zum Tragen
kommen kann, wenn in einem der heutigen Beschlussfassung nachgelagerten
Abstimmungsverfahren, an dem alle Ratsmitglieder zu beteiligen sind, mindestens
2/3 der Ratsmitglieder schriftlich ihre Zustimmung zu der zeitlich beschränkten
Delegation ihrer Entscheidungsbefugnisse auf den Hauptausschuss erklären.
Insoweit kann die Beschlussvariante zu b) nur unter dem Vorbehalt der
nachträglichen Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Ratsmitglieder erfolgen.
Sofern diese gesetzlich geforderte Mehrheit in dem schriftlichen
Abstimmungsverfahren nicht erreicht würde, kommt ausschließlich die unter
Buchst. a) des Beschlussentwurfes genannte Variante in Betracht, um in den
nächsten Wochen die Handlungsfähigkeit der Stadt zu sichern und zugleich das
Infektionsrisiko für alle Beteiligten möglichst zu minimieren.
keine
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