Betreff
Änderung der "Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Eschweiler zur Kindertagespflege"
Vorlage
063/20
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage beigefügte „Richtlinie des Jugendamtes der Stadt Eschweiler zur Kindertagespflege“ (einschl. Anhang) wird mit Wirkung ab dem 01.08.2020 beschlossen.

 


Pädagogische Fachkräfte in der Kindertagespflege leisten mit der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern einen wesentlichen Beitrag zur Förderung des Kindes und zur Unterstützung der Familien. Neben der Sicherung und Verbesserung der Rahmenbedingungen, steht die Qualität der pädagogischen Arbeit zunehmend im Mittelpunkt.

 

Das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) beschreibt die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen.

 

Im November 2019 hat der Landtag NRW die Novelle des Kinderbildungsgesetzes – KiBiz verabschiedet, die am 01.08.2020 zum Beginn des Kindergartenjahres 2020/2021 in Kraft tritt (im Folgenden: KiBiz neu).

 

Der Aufbau des neuen KiBiz lässt eine Parallelität zwischen den rechtlich gleichberechtigten Betreuungssystemen Kindertagespflege und Kindertageseinrichtung erkennen. Festzustellen ist, dass die Kindertagespflege eine Aufwertung erfährt, da die Regelungen zur Kindertagespflege ausführlicher als bislang in einem neuen „Teil 2“ des Gesetzes vor den Ausführungen zu den Kindertageseinrichtungen im „Teil 3“, gebündelt werden.

 

Die Verzahnung vieler Themenfelder im neuen KiBiz erfordert, dass die bestehenden Richtlinien zur Förderung in Kindertagespflege der Stadt Eschweiler – angepasst an eine neue Systematik – umfassend überarbeitet werden müssen (Anlage 1).

Beispielhaft zu erwähnen sind hier die

 

  • Finanzierung der Betreuungssysteme auf der Ebene Bundesland NRW – Kommune,
  • Sicherstellung von Finanzierungskomponenten des Jugendamtes an die Tagespflegeperson,
  • Qualifikationsanforderungen an die Tagespflegeperson und zukünftige Ausrichtung der Qualifikation,
  • Flexibilisierung der Betreuungsangebote zu mehr Bedarfsgerechtigkeit,
  • Aufgaben der Fachberatung Kindertagespflege,
  • Mitwirkung der Personensorgeberechtigten sowie
  • Qualitätsentwicklung.

 

Bei der Überarbeitung der Richtlinien unter Berücksichtigung des neuen KiBiz zum 01.08.2020 wurden die Tagespflegepersonen in den bestehenden Kooperationsstrukturen über die anstehenden Änderungen informiert und beteiligt.

 

 

Zur grundsätzlichen Erläuterung kann ergänzend mitgeteilt werden, dass Tagespflegepersonen eine Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII erhalten. Diese setzt sich zusammen aus

 

- einer Pauschale von derzeit 2,005 €/ pro Stunde pro Kind für Sachaufwand (44,56 %),

- eine Pauschale von derzeit 2,495 € / pro Stunde pro Kind zur Anerkennung ihrer Förderleistung (55,44 %).

 

Dies summiert sich zu einem Stundensatz von 4,50 € pro Stunde pro Kind.

 

Ergänzend werden weitere Leistungen gem. SGB VIII gezahlt:

 

- der Jahresbeitrag zu einer Unfallversicherung (bis 30.000 €)

- der hälftige Monatsbeitrag zu einer angemessenen Alterssicherung

- der hälftigen Monatsbeitrag zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung

 

Für die Betreuung von behinderten Kindern wird der Anteil der Förderleistung mit dem festgelegten Satz von 3,5 multipliziert.

 

Für den Eingewöhnungsmonat wird seit 01.08.2019 eine Pauschale von 290 € für alle Kinder statt der vollen Geldleistung gezahlt.

 

Darüber hinaus kann die Tagespflegeperson alle 5 Jahre, mit Erneuerung ihrer Pflegeerlaubnis, einen Ausstattungszuschuss in Höhe von 250,00 € pro Tagespflegeplatz beantragen.

 

Tagespflegepersonen in Eschweiler erhalten zudem eine Fortzahlung der Geldleistung für 30 Urlaubstage und 10 Krankheitstage pro Kalenderjahr. Für alle Tage, die über diese Zeiträume hinausgehen, wird die Geldleistung anteilig gekürzt.

 

 

Strukturelle Änderungen:

 

Durch das eingefügte Inhaltsverzeichnis kann der Leser schneller die benötigten Informationen finden.

 

Bereits im alten Punkt 1 und neuem Punkt 2 wurden die in den Richtlinien verwendeten Begriffe hinreichend  erläutert und der gesetzliche Ursprung erklärt.

 

Auch im neuen Punkt 3 werden in den Unterpunkten die gesetzlichen Formulierungen aufgegriffen und die Legaldefinitionen wiedergegeben und erläutert. Insbesondere die örtliche Zuständigkeit wurde hier nochmals ausformuliert, da es in der Vergangenheit immer wieder zu interkommunalen Problemen gekommen ist.

 

Der in der alten Richtlinie 2018 eingefügte Punkt „Großtagespflege“ wurde an Punkt 5 in der neuen Richtlinie verschoben und inhaltlich nochmals überarbeitet, da § 22 Abs. 3 KiBiz (neu) nochmals genaue Regelungen hierzu getroffen hat.

 

Außerdem haben sich die Förderungsvoraussetzungen durch die Novellierung des KiBiz geändert und wurden an die neuen Gegebenheiten angepasst.

 

Im neuen Punkt 6.1 wird nochmals das Augenmerk auf die Eingewöhnungszeit in der Kindertagespflege gelegt. Im Gegensatz zu früher werden keine zeitlichen Vorgaben gemacht. Es wird lediglich das sog. „Berliner Modell“ empfohlen. Außerdem wurde durch die KiBiz-Novellierung festgelegt, dass ab 01.08.2020 für die Eingewöhnungszeiten die volle Geldleistung an die Tagespflegepersonen zu zahlen ist. Hier kommt der Gesetzgeber den Forderungen der Tagespflegepersonen nach, die eine Gleichsetzung dieses Zeitraums zu den Kindertageseinrichtungen gefordert haben. Die Beitragspflicht für die Eltern beginnt bereits seit der letzten Änderung der Richtlinien mit Beginn der Eingewöhnungszeit.

 

Weitere Änderungen haben im Bereich der flexiblen Betreuungszeiten stattgefunden (Punkt 6.2). Der Gesetzgeber hat hier eine Lockerung der Betreuung vorgesehen, welche in den Richtlinien durch die Zahlung einer Pauschale von 290,00 € monatlich gefördert werden soll. Tagespflegepersonen, die Betreuung in den Randzeiten anbieten, sollen zusätzlich zu den normalen Geldleistungen diese Pauschale erhalten. Die Bedingungen/Uhrzeiten sind in diesem Abschnitt genau definiert.

 

Der alte Punkt 5.7 Vertretung wurde neu unter Punkt 6.3 gefasst. Inhaltlich wurde der Text kaum verändert, nur präzisiert. Da es in der Vergangenheit oft unterschiedliche Interpretationen über den Zeitpunkt der Krankmeldung gegeben hat, wurde dieser Aspekt deutlicher ausformuliert.

 

Die Vorgaben zur persönlichen Eignung wurden auch überarbeitet, da es mittlerweile auch eine Handreichung im Kontext des „Aktionsprogramms Kindertagespflege“ im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Jugendinstitut gibt. Die dort genannten Empfehlungen wurden hier im Wesentlichen übernommen und teilweise auch mit aufgelistet. Die Beurteilung zur Zulassung als Tagespflegeperson erfolgt unter diesen Kriterien.

 

Im Bereich der Qualifizierung von Tagespflegepersonen gab es weitere, gravierende Änderungen.

Der Lehrplan „Kompetenzorientiertes Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege“ (QHB), das nach einer Erprobungsphase 2015 vorgestellt wurde, wurde 2017 als Qualifizierungsgrundlage im Jugendamt Eschweiler implementiert. In NRW sollen Tagespflegepersonen, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen, ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 über eine QHB-Qualifikation verfügen (§ 21 Abs. 2 KiBiz neu). Diese Änderungen mussten verbindlich eingearbeitet werden.

 

Der ehemalige Punkt 3.3 wurde im neuen Punkt 8 „Erlaubnis zur Kindertagespflege“ ausgeweitet. Hier wurden die gesetzlichen Gegebenheiten wiedergegeben und für den Leser erläutert.

 

In einem separaten Punkt 8.3 erfolgen Erläuterungen zur Anzahl der zu betreuenden Kinder. Neu ist, dass eine Tagespflegeperson bis zu zehn Verträge über die Betreuung fremder Kinder, teilweise mit entsprechend geringer Stundenzahl von unter 15 Stunden pro Woche, abschließen darf. Trotzdem dürfen nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig anwesend sein.

Für den Bereich der Großtagespflege wurde die Anzahl der zu betreuenden Kinder ebenfalls erhöht und zwar auf 15 Verträge. Auch hier wird vorausgesetzt, dass nicht mehr als 9 Kinder gleichzeitig anwesend sind und mehrere Kinder wöchentlich weniger als 15 Stunden betreut werden. Dies soll vor allem die Randzeitenbetreuung von Kindern in Kindertagespflege möglich machen.

 

Die ehemaligen Punkte 2 und 3 „Aufgaben der Fachberatung Kindertagespflege“ wurden unter Punkt 9 neu verfasst, da sich die gesetzlichen Gegebenheiten geändert haben und Aufgaben genauer formuliert wurden. Durch eine neue Strukturierung der Aufgaben der Fachberatung Kindertagespflege findet der Leser schneller die benötigten Informationen, beispielsweise zum Ablauf der Bewerbung als Tagespflegeperson.

 

Zum Thema Infektionsschutz und der Impfpflicht gem. Masernschutzgesetz wurde aufgrund seiner Tragweite ein neuer Unterpunkt 10 eingefügt und analog der neuen Gesetzeslage formuliert. Auch die Tagespflegepersonen müssen den Impfschutz nachweisen. Der fehlende Nachweis kann zur Versagung der Pflegeerlaubnis führen.

 

Der ehemalige Punkt 4 „Finanzierung der Kindertagespflege“ wurde unter Punkt 11 neu gefasst. Hier ist hervorzuheben, dass nun bereits der Eingewöhnungsmonat, wie oben beschrieben, als Zeitpunkt der Zahlung der vollen Geldleistung genannt wird.

 

§ 24 Abs. 3 Nr. 9 KiBiz NRW ab 01.08.2020 schreibt als Bedingung vor, dass die Höhe der laufenden Geldleistung jährlich angepasst wird, damit der Landeszuschuss für die Kindertagespflege gezahlt werden kann.

Von daher wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die komplette Geldleistung jährlich um 1,5 % zu erhöhen, mit Wirkung ab 01.01. eines jeweiligen Jahres, und somit ab 01.01.2021 erstmalig. Die Leistungen für die inklusive Betreuung sind ebenfalls entsprechend jährlich zum 01.01. eines Jahres anzupassen. Die Erhöhung soll von dem Stundensatz, derzeit 4,50 €, ausgehend berechnet und nicht mehr gerundet werden. Zur Veranschaulichung wurden für die nächsten drei Jahre die Geldleistungen berechnet und als Anlage zu den Richtlinien beigefügt.

 

Bei der Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen wurde in Punkt 11.5 für die Tagespflegepersonen die Möglichkeit ergänzt, eine hälftige Kostenübernahme einer Krankentagegeldversicherung erstattet zu bekommen. Da die Stadt die Geldleistung nur für 10 Krankheitstage zahlt, erleidet die länger erkrankte Tagespflegeperson sonst einen Verdienstausfall von 100 %.

 

Neu ergänzt ist außerdem Punkt 11.8 – Gewährung einer Geldleistung für Bildungs- und Betreuungsarbeit. Gem. § 24 Abs. 3 Nr. 6 KiBiz soll die Tagespflegeperson ab 01.08.2020 einen Betrag für Bildungs- und Betreuungsarbeit pro Kind, pro Betreuungswoche erhalten. Diese Aufwandsentschädigung erscheint aufgrund der Neufassung des Bereiches „Beobachtung und Dokumentation“ in § 18 des KiBiz (neu) als berechtigt.

Die Verwaltung hat in Abstimmung mit dem JHA den Betrag von 4,50 € bereits letztes Jahr festgelegt und für die Haushaltplanberatungen 2020 diesen Betrag ab 01.08.2020 berücksichtigt. Er soll pauschal monatlich mit 18,00 € pro Kind gezahlt werden. Dieser Betrag wird von der jährlichen Erhöhung ausgeschlossen. Für die Folgejahre muss dieser Kostenpunkt mit berücksichtig werden.


Die finanziellen Auswirkungen der vollen Geldleistung für den Eingewöhnungsmonat und der Leistungen für Bildungs- und Betreuungsarbeit als Pauschale mit 18 € pro Monat pro Kind wurden im Haushalt 2020 mit einem Betrag von 68.800 € bereits berücksichtigt und in der Mittelfristigen Finanzplanung mit 102.700 € jährlich weiter fortgeschrieben.

 

Die Pauschale von 290,00 € für Randzeitenbetreuung ist ebenfalls im Haushalt 2020 mit einem Ansatz in Höhe von 13.920 €  berücksichtigt.

 

Die prozentuale Steigerungsrate von 1,5 % pro Jahr auf den Stundensatz für die Geldleistung wird in die Haushaltplanberatungen für die Folgejahre mit aufgenommen. Der Aufwand wird vorsichtig auf ca. 85.000 € pro Jahr geschätzt.

 

Die Veranschlagung erfolgt insgesamt bei Sachkonto 063610101-53320100 - Tagespflege gem. § 23 SGB VIII.

 

 


keine