Die als Anlage
beigefügte „Elternbeitragssatzung der Stadt Eschweiler für Kinder in
Kindertagseinrichtungen und in Kindertagespflege“ (EBS) wird beschlossen.
Am 27.03.2019 hat der Rat der Stadt Eschweiler die letzte Änderung der
„Elternbeitragssatzung der Stadt Eschweiler für Kinder in
Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ (EBS) beschlossen (vgl. VV
020/19).
Mit dieser Satzung wurde bereits der Elternbeitrag für die Kinder, die in
den letzten beiden Jahren vor der Einschulung eine Kindertageseinrichtung oder
Kindertagespflegeperson in Anspruch nehmen, befreit. Außerdem wurden Empfänger
von Wohngeld und Kinderzuschlag, sowie Pflegekinder nach § 33 SGB VIII
(Sozialgesetzbuch Achtes Buch) ebenfalls vom Elternbeitrag befreit.
Beitragsfreiheit für die
letzten drei Jahre vor der Einschulung
Im Rahmen der Beratungen zum Haushalt 2020 wurde auf Antrag der
SPD-Stadtratsfraktion in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 14.11.2019
und abschließend in der Sitzung des Rates am 03.12.2019 nun auch die
Beitragsbefreiung für das dritte Jahr vor der Einschulung beschlossen. Gemäß §
50 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz-
KiBiz) in der Fassung ab 01.08.2020 (im Folgenden: KiBiz neu) sind die beiden
letzten Kindergartenjahre, die der Einschulung vorausgehen, beitragsfrei.
Diese Regelung soll auch für Kinder, die im Rahmen von Kindertagespflege
betreut werden, Anwendung finden. Alle weiteren Regelungen in der
Elternbeitragssatzung, wie beispielsweise die Geschwisterkindbefreiung und die
Regelungen zum Kombi-Beitrag, sollen bestehen bleiben.
Deshalb wurde § 3 Abs. 1 der beigefügten EBS (Änderungen sind markiert)
an die Formulierung im KiBiz neu angepasst und auf drei Jahre erweitert. Die
Befreiung gilt für Kinder, die bis zum Einschulungsstichtag 30.09. eines Jahres
das dritte Lebensjahr vollendet haben.
In dem neuen § 6 Abs. 3 werden die Kinder, die im dritten Jahr vor der
Einschulung erstmalig eine Betreuungseinrichtung in Eschweiler besuchen von der
Beleg- und Auskunftspflicht gegenüber dem Jugendamt befreit. Hierdurch bleibt
den Eltern bürokratischer Aufwand erspart, da von den Einrichtungen Name,
Anschrift und Geburtsdaten übermittelt werden müssen (§ 51 Abs. 2 Kibiz neu).
Die Eltern erhalten nur noch den Bescheid über die Befreiung von der
Beitragspflicht und müssen daher nur noch Adressänderungen dem Jugendamt/
Elternbeitragswesen mitteilen.
Aufgrund der Novellierung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung
von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz) zum 01.08.2020 waren weitere
Änderungen in der Elternbeitragssatzung notwendig.
Erweiterung der
Geschwisterkindbefreiung
Aufgrund des neuen § 51 Abs. 4 KiBiz neu kann die
Geschwisterkindbefreiung durch Satzung in der jeweiligen Kommune, unabhängig
vom Jugendamtsbezirk in dem die Betreuung stattfindet, gewährt werden. Die
Verwaltung schlägt daher vor, die damit verbundene Entlastung von Familien mit
vielen Kindern, die auf ein Betreuungsangebot in- oder außerhalb der Stadt
Eschweiler angewiesen sind, umzusetzen. § 4 Abs. 2 Satz 4 wurde deshalb
umgestaltet und verweist auf die neue Möglichkeit im KiBiz.
Redaktionelle Änderung
Aufgrund der neuen Nummerierung des KiBiz mussten
in § 2 Abs. 10 und 11 die Querverweise in die §§ 49 und 51 KiBiz neu geändert
werden.
In § 2 Abs. 9 Satz 2 entfällt die Formulierung „unter Anrechnung“, da es
mit den Eltern wiederholt zu Missverständnissen gekommen ist bei der
Beitragserhebung.
Die o.g. Änderungen sind in der beigefügten Anlage
„Elternbeitragssatzung“ hervorgehoben.
Im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege – wurde ein Aufwandskonto (SK 53118120 – Zuschüsse Zweites beitragsfreies Kindergartenjahr) mit einem Haushaltsansatz für 2020 in Höhe von 700.000,00 Euro eingerichtet.
Derzeit sind keine
personellen Auswirkungen absehbar.