Betreff
Reform des Kommunalabgabengesetzes NRW - Straßenausbaubeiträge
Vorlage
042/20
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Durch Beschluss des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2019 wurden durch Einführung des neuen § 8a Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) die in der jüngsten Vergangenheit diskutierten Straßenausbaubeiträge reformiert.

 

Zur Flankierung der Einführung von § 8a KAG NRW wird ein Förderprogramm von jährlich 65 Millionen € zu Gunsten der Straßenausbaubeitragspflichtigen aufgelegt. Diesbezüglich bedarf es jedoch jeweils des Beschlusses des Landtages als Haushaltsgesetzgeber.

 

Mit Schreiben vom 18.12.2019 wurde durch die UWG-Fraktion (Anlage 1) sowie mit Schreiben vom 10.02.2020 durch die SPD-Fraktion (Anlage 2) beantragt, sämtliche gesetzlichen Neuerungen zur Entlastung der Bürger in die Wege zu leiten.

 

Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung. Es wird darauf hingewiesen, dass in Eschweiler Teile der gesetzlichen Neuerungen jedoch schon seit Jahren auf freiwilliger Basis praktiziert werden. Bei Veröffentlichung einer neuen Mustersatzung durch den Städte- und Gemeindebund soll die städtische Straßenausbaubeitragssatzung punktuell angepasst werden. 

 

 

a) Landeseigenes Förderprogramm zur Entlastung der Beitragspflichtigen

 

Die Förderrichtlinien sind seitens der Landesregierung noch nicht abschließend formuliert, sodass aktuell lediglich die „Eckdaten“ bekannt sind, woraus sich nachfolgende voraussichtliche Reihenfolge bei der Beantragung ergibt:

 

  1. Die Kommune erstellt nach Abschluss der Straßenausbaumaßnahme eine Schlussrechnung mit Darstellung des umlagefähigen Aufwands.
  2. Bei der NRW-Bank kann erst dann ein Förderantrag nach noch unbekanntem Formular gestellt werden. Die Richtigkeit der Angaben ist seitens der Stadt zu bestätigen, die NRW-Bank bewilligt dann zeitnah den Antrag.
  3. Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides werden die Fördermittel von der NRW-Bank ausgeschüttet. Die Hälfte des umlagefähigen Aufwands wird hierbei durch das Förderprogramm übernommen.
  4. Die Stadt kann nun im letzten Schritt die (reduzierten) Beitragsbescheide für die Beitragspflichtigen erstellen.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach jetzigem Sachstand aktuell noch keine Förderanträge möglich sind, die individuelle Beitragspflicht für den einzelnen Bürger halbiert wird und nur Straßenausbaumaßnahmen, welche nach dem 01.01.2018 durch einen Ausbaubeschluss des PLuBA beschlossen worden sind, förderungsfähig sind.

 

Der umlagefähige Aufwand ist hierbei der beitragsfähige Aufwand (Herstellungskosten), von welchem der Gemeindeanteil subtrahiert wird.

 

 

b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW -neu-)

 

b1)  Einführung eines transparenten Straßen- und Wegekonzept § 8a Abs. 1 und 2 KAG NRW

 

Die Einführung eines transparenten gemeindlichen Straßen- und Wegekonzeptes hat zu berücksichtigen, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll welche Straße ausgebaut werden soll.

 

Es ist bei Bedarf, jedoch mindestens alle zwei Jahre, für einen Zeitraum von fünf Jahren  fortzuschreiben.

 

Zu beachten ist, dass dieses Konzept keine Vorentscheidung über mögliche Straßenausbaumaßnahmen enthält, es ist lediglich eine Aufstellung möglicher prioritärer beitragspflichtiger Straßenausbaumaßnahmen.

 

Es soll durch das Land NRW ein verpflichtendes Muster zur Verfügung gestellt werden, welches jedoch noch nicht final vorliegt.

 

 Aktuell wird intern bei der Stadt Eschweiler schon eine Prioritätenliste in Form eines eher formlosen „Straßenbauprogramms“ genutzt, zudem werden die jeweiligen Straßenbaumaßnahmen im jährlich vorzustellenden Haushalt kommuniziert. Insgesamt würde sich hierdurch somit wenig ändern, jedoch stellt sich die Frage, wie mit zeitlichen Verschiebungen der einzelnen Baumaßnahmen umzugehen ist.

 

 

b2) Einführung einer verpflichtenden Bürger- bzw. Anliegerversammlung im Vorfeld möglicher Straßenausbaumaßnahmen § 8a Abs. 3 und 4 KAG NRW

 

Zukünftig hat die Kommune bei beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahmen frühzeitig den betroffenen Bürgern bei einer Anliegerversammlung die jeweiligen rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der Straßenbaumaßnahme vorzustellen. Bei einer Konkretisierung der Maßnahme sind auch die möglichen Alternativen, insbesondere im Hinblick des beitragspflichtigen Aufwands, vorzustellen. Diese sind mit den betroffenen Anliegern zu erörtern.

 

Über das Ergebnis der Anliegerversammlung ist der Stadtrat vor Beschlussfassung über die Durchführung der jeweiligen Baumaßnahme zu informieren.

Sollte es sich nur um eine geringe Straßenausbaumaßnahme (beispielsweise die Erneuerung der Straßenbeleuchtung) handeln, kann die verbindliche Anliegerversammlung mit Beschluss des Stadtrates durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden.

 

Bürgerversammlungen (hier: Anliegerversammlungen) werden schon seit langer Zeit erfolgreich durch die beteiligten Ämter der Stadt Eschweiler durchgeführt, sodass sich hier grundsätzlich keine Änderungen ergeben würden.

 

 

b3) Gesetzliche Regelung zu Eckgrundstücksvergünstigungen und Tiefenbegrenzung § 8a Abs. 5 KAG NRW

 

Zukünftig können in kommunalen Straßenausbaubeitragssatzungen Eckgrundstücksvergünstigungen und Tiefenbegrenzungen festgeschrieben werden.

 

Beide Möglichkeiten sind schon in der entsprechenden Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Eschweiler aufgeführt, sodass sich hier keinerlei Änderungen ergeben.

 

 

b4) Neue Ratenzahlungsmöglichkeiten § 8a Abs. 6 KAG NRW

 

Auf Antrag soll eine Ratenzahlung in maximal 20 Jahresraten gewährt werden, welche mit zwei Prozentpunkten über dem zu Beginn des jeweiligen Jahres geltenden Basiszins nach § 247 BGB (jedoch mindestens mit einem Prozentpunkt) zu verzinsen ist.

Der jeweilige Restbetrag ist jährlich aufgrund der o.a. Zinsrate neu zu berechnen.

 

Eine Tilgung des Restbetrages ist am Ende jeden Jahres möglich. Die Straßenausbaubeitragssatzung der jeweiligen Stadt/Gemeinde kann hierzu Näheres bestimmen.

 

Durch den Städte- und Gemeindebund NRW ist zur Präzisierung dieser Regelung  eine Erweiterung der aktuellen Mustersatzung geplant.

 

 

b5) Neue Stundungsmöglichkeiten § 8a Abs. 7 KAG NRW

 

Sollte die Zahlung der Straßenbaubeiträge für den Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten, sollen die Beiträge auf Antrag ganz oder teilweise für die Zukunft ohne Festsetzungen von Fälligkeiten gestundet werden.

 

Hierbei wird die o.a. unbillige Härte so definiert, dass eine beitragspflichtige Person nur über ein Einkommen verfügt, welches um nicht mehr als 20 Prozent den maßgebenden Regelsatz nach dem SGB XII übersteigt und kein anderes Einkommen und Vermögen (beitragspflichtiges Grundstück wird nicht mit eingerechnet) vorhanden ist. Hierzu ist eine regelmäßige Überprüfung des fraglichen Einkommens erforderlich.

Die entsprechenden Zinssätze sind nach dem o.a. Absatz b4) zu berechnen, gleichzeitig kann auf die Erhebung von Zinsen jedoch verzichtet werden, wenn deren Erhebung „unbillig“ wäre.

 

 

 

Ausblick:

 

Wenn die Fördermittelrichtlinien abschließend beschlossen sind, wird die Stadt zeitnah reagieren und Fördermittel beantragen. Nach aktuellem Wissensstand ist eine Beantragung durch den Hauptverwaltungsbeamten ausreichend. Sollte hingegen der Beschluss des Rates notwendig sein, ist geplant, dass hierzu eine dringliche Entscheidung herbeigeführt wird, um frühestmöglich einen Förderantrag stellen zu können.

 

Förderungsfähig ist in Eschweiler nach derzeitigem Sachstand die Straße „Am Burgfeld“ als Altfall (Beschluss nach dem 01.01.2018) sowie alle in Zukunft zu beschließenden Maßnahmen.

 

Im Rahmen der Gesetzesänderung plant der Städte- und Gemeindebund eine neue Mustersatzung aufzulegen. Hieraus resultierend ist eine Änderung der städtischen Straßenausbaubeitragssatzung erforderlich.

 


 

Da die Halbierung der individuellen Beitragspflicht des Bürgers durch das Förderprogramm übernommen wird, ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

 


 

Da in Zukunft zu jeder Straßenausbaumaßnahme zusätzlich die Beantragung von Fördermitteln vorzunehmen ist und voraussichtlich ein großer Teil der Beitragspflichtigen die neuen o.a. Ratenzahlungsmöglichkeiten nutzen wird, wird auf die zuständige Abteilung eine arbeitsbedingte Mehrbelastung zukommen, vgl. hierzu auch b4) und b5).