hier: Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang
Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt die als Anlage beigefügte Satzung
über den Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale Nahwärmeversorgung für
das Bebauungsplangebiet 298 - Westlich Vöckelsberg - in der vorliegenden
Fassung.
Die Stadtverwaltung sieht für das
im Bebauungsplan 298 - Westlich Vöckelsberg - entstehende Wohngebiet mit rund
37 Grundstücken den Anschluss der zukünftigen Gebäude an eine zentrale
Nahwärmeversorgung vor. Das Konzept mit den wirtschaftlichen, technischen,
ökologischen und vermarktungstechnischen Rahmenbedingungen wurden dem
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss in seiner Sitzung am 23.05.2019 ausführlich
präsentiert
(VV 128/19) und soll abschließend in den Sitzungen des Planungs-, Umwelt- und
Bauausschusses sowie des Rates der Stadt Eschweiler behandelt werden (VV
046/20).
Zur weiteren ausführlichen Darstellung des Sachverhaltes wird auf die Vorlagen VV 128/19 und VV 046/20 verwiesen.
Die Verwaltung wurde mit
Beschluss vom 23.05.2019 (VV 128/19) beauftragt, „… eine Satzung über den
Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale Nahwärmeversorgung für das
Plangebiet des BP 298 – Westlich Vöckelsberg – zu erarbeiten.“ Diese liegt nun
vor. (Anlage)
Der Bebauungsplan 298 – Westlich
Vöckelsberg –, der im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss in seiner Sitzung am
05.03.2020 erneut behandelt und dessen Offenlage beschlossen werden soll,
enthält einen Hinweis
„Energieversorgung“, in dem auf die beabsichtigte Errichtung eines
Nahwärmeversorgungsnetzes und die Satzung zum Anschluss- und Benutzungszwang
hingewiesen wird.
Das Anschluss- und
Benutzungsrecht sowie der Anschluss- und Benutzungszwang sollen sich auf den
gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes 298 - Westlich Vöckelsberg -
erstrecken.
Um den maximalen Klimaschutzeffekt und die Wirtschaftlichkeit dieser zentralen holzpelletbasierten Wärmeversorgung sicher zu stellen, müssen alle Grundstücke bzw. Gebäude im Baugebiet „Westlich Vöckelsberg“ an das System angeschlossen werden. Zudem sind alle weiteren, damit konkurrierenden Systeme zur Heizwärme- und/oder Brauchwassererzeugung, wie z.B. solarthermische Anlagen, ausgeschlossen. Ausnahmsweise sind aber Kaminfeuerstellen, soweit sie nicht der Heizwärme- und/oder Brauchwassererzeugung dienen, zugelassen.
Der Ausschluss bezieht sich bewusst nicht auf Photovoltaikanlagen, da diese effektiv und klimaschonend zur (anteiligen) Deckung des Strombedarfs dienen und wirtschaftlich betrieben werden können.
Das Gesetz zur Förderung
Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz –
EEWärmeG) sieht unter § 16 Anschluss- und
Benutzungszwang vor, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Zwecke des
Klima- und Ressourcenschutzes von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie
zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der
öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, Gebrauch machen
können.
Die Ermächtigungsgrundlage findet sich in § 9 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Hiernach können die Gemeinden bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. In diesem Zusammenhang sind Nahwärme und Fernwärme in ihrer Begrifflichkeit gleichzusetzen, denn Nah- und Fernwärmesysteme sind von ihrer Funktionsweise her gleich, unterscheiden sich nur in ihrer Dimensionierung und Versorgungsgebietsgröße. Eine einheitliche Definition beider Systeme gibt es nicht.
Die Beschlussfassung über
derartige Satzungen obliegt gemäß §§ 7 und 41 GO NRW dem Rat der Stadt.
Die Verwaltung empfiehlt daher,
die Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale
Nahwärmeversorgung für das Bebauungsplangebiet 298 - Westlich Vöckelsberg - zu
beschließen.
Keine
Die planerische Umsetzung des Wärmeversorgungskonzeptes bindet im geringen Maße personelle Ressourcen im Amt 61.