Betreff
Jugendhilfeplan, Bereich: Tageseinrichtungen für Kinder; hier: Fortschreibung für das Kindergartenjahr 2020 - 2021
Vorlage
004/20
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Der in der Verwaltungsvorlage dargestellte Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Fortschreibung des Jugendhilfeplanes, Teilfachplan „Tageseinrichtungen für Kinder“, für das Kindergartenjahr 2020 – 2021 wird beschlossen.

 


Nach §§ 79 und 80 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Jugendhilfeplanung durchzuführen.

 

Die Jugendhilfeplanung ist ein Instrument zur systematischen, innovativen und damit zukunftsorientierten Gestaltung und Entwicklung der Handlungsfelder der Jugendhilfe mit dem Ziel, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu erhalten und zu schaffen und ein qualitativ und quantitativ bedarfsgerechtes Jugendhilfeangebot rechtzeitig und ausreichend bereitzustellen. Bei der Jugendhilfeplanung steht somit die Entwicklung von Strategien und konkreten Maßnahmen zur Lösung der komplexen Aufgaben der Jugendhilfe im Vordergrund.

 

Bei der Aufstellung des Jugendhilfeplanes sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen der Planung frühzeitig zu beteiligen (vgl. § 80 Abs. 3 SGB VIII).

 

Ein Teilbereich des Jugendhilfeplanes umfasst die Kindertagesbetreuung, die im SGB VIII geregelt ist. Hiernach hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege (vgl. § 24 Abs. 2 SGB VIII).

 

Gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch im Rahmen von Kindertagespflege betreut werden.

 

Für die nunmehr vorgelegte Fortschreibung des Teilbereiches des Jugendhilfeplanes „Tageseinrichtungen für Kinder“ für das Kindergartenjahr 2020 – 2021 wurden im vergangenen Jahr die erforderlichen Planungen aufgenommen. Die Eltern haben ihre Bedarfsmeldungen über das Onlineportal „KIVAN“ eingegeben. Die Einrichtungen bearbeiten Zu- und Absagen sowie Betreuungsverträge ebenfalls über das Portal.

 

Wie bereits in den Vorjahren, ist in Eschweiler weiterhin ein kontinuierlich steigender Betreuungsbedarf festzustellen (vgl. z.B. VV Nummern 041/17 und 056/18). Gründe hierfür sind beispielsweise:

 

Ø  Eine konstant hohe Geburtenrate

Ø  Zuzug von jungen Familien mit Kindern

Ø  Ausweisung neuer Baugebiete

Ø  Attraktivierung des Schulstandortes

Ø  Integration von Kindern mit Migrationshintergrund

 

Auch die seit 01.08.2019 in Eschweiler gültige Beitragsbefreiung für die letzten beiden Kindergartenjahre vor der Einschulung sowie die darüber hinaus zum 01.08.2020 gesetzlich verankerte Beitragsbefreiung für ein drittes Kindergartenjahr kommt den Planungen der Familien – auch in Bezugnahme auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie – sehr entgegen, da die Familien hierdurch finanziell entlastet werden.

 

Die Stadt Eschweiler wird auch zukünftig in Zusammenarbeit mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen und den Kindertagespflegepersonen weiterhin neue Betreuungsplätze schaffen, um dem konstant hohen Bedarf als familienfreundliche Stadt gerecht zu werden.

 

Derzeit befindet sich auf dem Gelände der ehemaligen Kath. Kirche St. Michael, Dechant-Kirschbaum-Straße, eine fünfgruppige Kindertageseinrichtung im Bau. Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme werden die Kindergartengruppen aus der Containeranlage der BKJ Kindertageseinrichtung Jahnstraße übernommen. Die Container müssen abgebaut werden, da das Grundstück zukünftig zur Wohnraumbebauung zur Verfügung steht.

Darüber hinaus wird das Familienzentrum St. Marien baulich derart umgestaltet, dass hier zwei zusätzliche Gruppen betreut werden können. Im Stadtgebiet Weisweiler befindet sich eine zusätzliche fünfgruppige Einrichtung in Planung.

 

 

Gemäß § 33 Absatz 2 des zum 01.08.2020 in Kraft tretenden „Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung“ wird im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der in der Anlage zu § 33 genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung nach Absatz 4 ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen (Kindpauschalenbudget). Der beigefügte Teilfachplan ist daher Grundlage für die zum 15.03.2020 zu tätigenden Meldungen an das Land NRW.

 

Weitere Auswirkungen der neuen gesetzlichen Regelung zum 01.08.2020 sind u.a. die Gewährung von erhöhten Landesmitteln für Familienzentren, für plusKITA-Einrichtungen und Sprachförderung sowie die Gewährung von Landesmitteln für flexible Betreuungszeiten. Der beiliegende Jugendhilfeplan wurde daher entsprechend angepasst bzw. erweitert.

 

Ein ausführlicher Sonderdruck des Jugendhilfeplanes wird nach Beratung und Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss zugestellt.

Die Entscheidung über die Jugendhilfeplanung im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel trifft der Jugendhilfeausschuss gem. § 6 Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe a) der Satzung für das Jugendamt der Stadt Eschweiler in der Fassung vom 24.09.2014.

Die Verwaltung empfiehlt dem Ausschuss, den zur Beschlussfassung vorgelegten Teilfachplan zu beschließen.


Das Land NRW beteiligt sich an den Kosten für die Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege) nach Maßgabe des zum 01.08.2020 in Kraft tretenden „Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung“. Grundlage für die Jugendhilfeplanung ist hier u.a. die Jugendhilfeplanung (§ 32 und § 38).

 

Die Kindpauschalen (Betriebskosten) werden grundsätzlich anteilig durch die Stadt Eschweiler, durch das Land und durch die Träger finanziert. Auch die Eltern leisten einen Anteil an den Betriebskosten. Die Abwicklung erfolgt über die nachfolgenden Sachkonten im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege-. 

 

Ertrag:

 

Sachkonto

Bezeichnung

Haushaltsansatz für 2020

41413000

LZW Betriebskosten Kindergarten

11.142.850,00 Euro

43212400

Elternbeiträge Kindergärten freie Träger

1.250.000,00 Euro

43212410

Elternbeiträge städt. Kindergärten

1.020.000,00 Euro

41413100

LZW Kindergarten Sprachförderkurse

90.000,00 Euro

41413400

LZW Familienzentren

335.000,00 Euro

41410010

LZW Kindertagespflege

261.100,00 Euro

42110310

Elternbeiträge gem. § 23 SGB VIII

185.000,00 Euro

 

 

Aufwand:

 

Sachkonto

Bezeichnung

Haushaltsansatz für 2020

53118180

Betriebskostenzuschüsse freie Träger KiTa

11.854.850,00 Euro

53118340

Betriebskostenzuschüsse AöR-Kindergärten

10.084.100,00 Euro

53118120

Zuschüsse Zweites beitragsfreies Kindergartenjahr

700.000,00 Euro

53118150

Fehlbedarfsabdeckung AöR-Kindergärten

1.886.500,00 Euro

53118230

Weiterleitung Landeszuschüsse Familienzentren

335.000,00 Euro

53118240

Weiterleitung Landeszuschüsse Sprachförderung

90.000,00 Euro

53320100

Tagespflege gem. § 23 SGB VIII

2.279.900,00 Euro

 


Keine.