Der in der
Verwaltungsvorlage dargestellte Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.
Die Fortschreibung
des Jugendhilfeplanes, Teilfachplan „Tageseinrichtungen für Kinder“, für das
Kindergartenjahr 2020 – 2021 wird beschlossen.
Nach §§ 79 und 80 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und
Jugendhilfe haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine
Jugendhilfeplanung durchzuführen.
Die Jugendhilfeplanung ist ein Instrument zur systematischen, innovativen
und damit zukunftsorientierten Gestaltung und Entwicklung der Handlungsfelder
der Jugendhilfe mit dem Ziel, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und
ihre Familien zu erhalten und zu schaffen und ein qualitativ und quantitativ
bedarfsgerechtes Jugendhilfeangebot rechtzeitig und ausreichend
bereitzustellen. Bei der Jugendhilfeplanung steht somit die Entwicklung von
Strategien und konkreten Maßnahmen zur Lösung der komplexen Aufgaben der
Jugendhilfe im Vordergrund.
Bei der Aufstellung des Jugendhilfeplanes sind die anerkannten Träger der
freien Jugendhilfe in allen Phasen der Planung frühzeitig zu beteiligen (vgl. §
80 Abs. 3 SGB VIII).
Ein Teilbereich des Jugendhilfeplanes umfasst die Kindertagesbetreuung,
die im SGB VIII geregelt ist. Hiernach hat ein Kind, das das erste Lebensjahr
vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf
frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege (vgl. §
24 Abs. 2 SGB VIII).
Gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr
vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer
Kindertageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf
hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an
Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Ein Kind, das das dritte Lebensjahr
vollendet hat, kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch im Rahmen von
Kindertagespflege betreut werden.
Für die nunmehr vorgelegte Fortschreibung des Teilbereiches des
Jugendhilfeplanes „Tageseinrichtungen für Kinder“ für das Kindergartenjahr 2020
– 2021 wurden im vergangenen Jahr die erforderlichen Planungen aufgenommen. Die
Eltern haben ihre Bedarfsmeldungen über das Onlineportal „KIVAN“ eingegeben.
Die Einrichtungen bearbeiten Zu- und Absagen sowie Betreuungsverträge ebenfalls
über das Portal.
Wie bereits in den Vorjahren, ist in Eschweiler weiterhin ein
kontinuierlich steigender Betreuungsbedarf festzustellen (vgl. z.B. VV Nummern
041/17 und 056/18). Gründe hierfür sind beispielsweise:
Ø Eine konstant hohe Geburtenrate
Ø Zuzug von jungen Familien mit Kindern
Ø Ausweisung neuer Baugebiete
Ø Attraktivierung des Schulstandortes
Ø Integration von Kindern mit
Migrationshintergrund
Auch die seit 01.08.2019 in Eschweiler gültige Beitragsbefreiung für die
letzten beiden Kindergartenjahre vor der Einschulung sowie die darüber hinaus
zum 01.08.2020 gesetzlich verankerte Beitragsbefreiung für ein drittes
Kindergartenjahr kommt den Planungen der Familien – auch in Bezugnahme auf die
Vereinbarkeit von Beruf und Familie – sehr entgegen, da die Familien hierdurch
finanziell entlastet werden.
Die Stadt Eschweiler wird auch zukünftig in Zusammenarbeit mit den
Trägern von Kindertageseinrichtungen und den Kindertagespflegepersonen
weiterhin neue Betreuungsplätze schaffen, um dem konstant hohen Bedarf als
familienfreundliche Stadt gerecht zu werden.
Derzeit befindet sich auf dem Gelände der ehemaligen Kath. Kirche St.
Michael, Dechant-Kirschbaum-Straße, eine fünfgruppige Kindertageseinrichtung im
Bau. Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme werden die Kindergartengruppen aus
der Containeranlage der BKJ Kindertageseinrichtung Jahnstraße übernommen. Die
Container müssen abgebaut werden, da das Grundstück zukünftig zur
Wohnraumbebauung zur Verfügung steht.
Darüber hinaus wird das Familienzentrum St. Marien baulich derart
umgestaltet, dass hier zwei zusätzliche Gruppen betreut werden können. Im
Stadtgebiet Weisweiler befindet sich eine zusätzliche fünfgruppige Einrichtung
in Planung.
Gemäß § 33 Absatz 2 des zum 01.08.2020 in Kraft tretenden „Gesetzes zur
qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung“ wird im Rahmen der
Jugendhilfeplanung entschieden, welche der in der Anlage zu § 33 genannten Gruppenformen
mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Aus der
Entscheidung der Jugendhilfeplanung nach Absatz 4 ergeben sich bis zum 15. März
Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen
(Kindpauschalenbudget). Der beigefügte Teilfachplan ist daher Grundlage für die
zum 15.03.2020 zu tätigenden Meldungen an das Land NRW.
Weitere Auswirkungen der neuen gesetzlichen Regelung zum 01.08.2020 sind
u.a. die Gewährung von erhöhten Landesmitteln für Familienzentren, für
plusKITA-Einrichtungen und Sprachförderung sowie die Gewährung von
Landesmitteln für flexible Betreuungszeiten. Der beiliegende Jugendhilfeplan
wurde daher entsprechend angepasst bzw. erweitert.
Ein ausführlicher Sonderdruck des Jugendhilfeplanes wird nach Beratung
und Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss zugestellt.
Die Entscheidung über die Jugendhilfeplanung im Rahmen der vom Rat
bereitgestellten Haushaltsmittel trifft der Jugendhilfeausschuss gem. § 6
Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe a) der Satzung für das Jugendamt der Stadt
Eschweiler in der Fassung vom 24.09.2014.
Die Verwaltung empfiehlt dem Ausschuss, den zur Beschlussfassung vorgelegten Teilfachplan zu beschließen.
Das Land NRW beteiligt sich an den Kosten für die Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege) nach Maßgabe des zum 01.08.2020 in Kraft tretenden „Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung“. Grundlage für die Jugendhilfeplanung ist hier u.a. die Jugendhilfeplanung (§ 32 und § 38).
Die Kindpauschalen
(Betriebskosten) werden grundsätzlich anteilig durch die Stadt Eschweiler,
durch das Land und durch die Träger finanziert. Auch die Eltern leisten einen
Anteil an den Betriebskosten. Die Abwicklung erfolgt über die nachfolgenden
Sachkonten im Produkt 063610101 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
und in Tagespflege-.
Ertrag:
Sachkonto |
Bezeichnung |
Haushaltsansatz
für 2020 |
41413000 |
LZW Betriebskosten Kindergarten |
11.142.850,00
Euro |
43212400 |
Elternbeiträge Kindergärten freie Träger |
1.250.000,00
Euro |
43212410 |
Elternbeiträge städt. Kindergärten |
1.020.000,00
Euro |
41413100 |
LZW Kindergarten Sprachförderkurse |
90.000,00
Euro |
41413400 |
LZW Familienzentren |
335.000,00
Euro |
41410010 |
LZW Kindertagespflege |
261.100,00
Euro |
42110310 |
Elternbeiträge gem. § 23 SGB VIII |
185.000,00
Euro |
Aufwand:
Sachkonto |
Bezeichnung |
Haushaltsansatz
für 2020 |
53118180 |
Betriebskostenzuschüsse freie Träger KiTa |
11.854.850,00
Euro |
53118340 |
Betriebskostenzuschüsse AöR-Kindergärten |
10.084.100,00
Euro |
53118120 |
Zuschüsse Zweites beitragsfreies Kindergartenjahr |
700.000,00
Euro |
53118150 |
Fehlbedarfsabdeckung AöR-Kindergärten |
1.886.500,00
Euro |
53118230 |
Weiterleitung Landeszuschüsse Familienzentren |
335.000,00
Euro |
53118240 |
Weiterleitung Landeszuschüsse Sprachförderung |
90.000,00
Euro |
53320100 |
Tagespflege gem. § 23 SGB VIII |
2.279.900,00
Euro |
Keine.