Betreff
Einteilung des Wahlgebietes für die Kommunalwahlen 2020
Vorlage
417/19
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

  1. Der Beschluss über die Wahlgebietseinteilung vom 18.09.2018 sowie die Bekanntmachung dessen vom 03.12.2018 (Amtsblatt Nr. 19, 34. Jg., vom 06.12.2018) werden aufgehoben.

 

  1. Der Wahlausschuss nimmt die von der Verwaltung für die einzelnen Wahlbezirke erstellten Berechnungen, die die Grundlage für die Wahlbezirkseinteilung darstellen, zur Kenntnis (Anlagen 1 und 2).

 

  1. Das Wahlgebiet für die im Jahr 2020 stattfindenden Kommunalwahlen wird in die im Sachverhalt dargestellten 25 Wahlbezirke eingeteilt.

 

  1. Die Abgrenzung der Wahlbezirke ergibt sich aus dem als Anlage 3 beigefügten Straßenverzeichnis und der als Anlage 4 beigefügten Karte. Die Anlagen 3 und 4 sind Bestandteil des Beschlusses. Der Beschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Beschlussfassung öffentlich bekanntzumachen.

 


Mit Beschluss vom 18.09.2018 teilte der Wahlausschuss das Wahlgebiet für die Kommunalwahlen 2020 in Wahlbezirke ein. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen für diese Einteilung wird auf die Darstellungen in VV-Nr. 206/18 verwiesen. Nach der bereits erfolgten Beschlussfassung wurden die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften umfangreich geändert. Die Änderungen betrafen zwar die grundsätzlichen Rechtsgrundlagen für die Wahlgebietseinteilung nicht, wohl jedoch u. a. die Frage, welche Einwohnerzahl für die Einteilung des Wahlgebietes maßgeblich ist. Diese und weitere Änderungen waren Gegenstand von Klageverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof NRW.

 

Dieser entschied mit Urteil vom 20.12.2019 (VerfGH 35/19) über die eingereichten Klagen und befasste sich – obgleich diese Frage nicht streitgegenständlich war - in diesem Zusammenhang auch mit der Frage der Zulässigkeit der gesetzlich vorgesehenen Abweichungstoleranzen bei der Einteilung des Wahlgebietes. Während der Gesetzgeber mit der Regelung in § 4 Abs. 2 KWahlG eine Abweichung bis zu 25 v. H. von der durchschnittlichen Einwohnerzahl ermöglicht hat, urteilte der Verfasungsgerichtshof NRW, dass Abweichungen in dieser Größenordnung nur dann im Einzelfall zulässig seien, wenn diese durch verfassungskonforme Auslegung sachlich zu begründen seien.

 

Im Übrigen verstoße jede über 15 % hinausgehende Abweichung gegen den Grundsatz der Chancengleichheit bei der Wahl. In dem vorg. Urteil wird insoweit ausgeführt, dass

 

  • eine Abweichung von bis zu 15 % bezogen auf die Einwohner/innen mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw. der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates in der Regel unproblematisch sei;
  • eine Abweichung von mehr als 15 % bei einem Wahlbezirk nur dann unproblematisch sei, wenn diese bei Berücksichtigung der (kleineren) Zahl der Wahlberechtigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten unter oder bei 15 % liege;
  • eine Abweichung von mehr als 15 % bezogen auf die Wahlberechtigten zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge gerechtfertigt sein könne, wenn sie z. B.

a)      die Kommunikation zwischen den Wählern und mit den Mandatsbewerbern erleichtere und damit die politische Willensbildung fördere, was aber nur bei weit auseinanderliegenden Ortschaften in einer großflächigen Gebietskörperschaft zum Tragen komme, oder

b)      im ländlichen Raum auf gewachsene Ortsstrukturen Rücksicht nehme, um die Wahlbereitschaft zu erhöhen.

  • eine pauschalierende Anwendung der 25 %-Klausel – etwa aus Grunden der Verwaltungsvereinfachung oder der bloßen leichteren Zuordnung eines Wahlbezirks zu einem Wohngebiet – unzulässig sei. Ein Rückgriff auf die 25 %-Abweichungsklausel sei in einer Großstadt jedenfalls dann zu beanstanden, wenn es ohne weiteres möglich sei, durch die Einbeziehung angrenzender Straßenzüge oder einzelner kleinerer Stadtquartiere zu annähernd gleich großen Wahlbezirken zu gelangen.

 

Vor diesem Hintergrund war die bereits beschlossene Wahlgebietseinteilung einer nochmaligen Überprüfung nach der vorstehend dargestellten 2-stufigen Berechnungssystematik zu unterziehen. Zudem waren zusätzlich auch Bevölkerungsentwicklungen, die bis zum Wahltag erkennbar gravierende Veränderungen auslösen könnten, zu betrachten. Dies erfolgte durch eine zusätzliche Betrachtung der Einwohnerzahlenentwicklung zwischen den mit Erlass des Landeswahlleiters vom 12.04.2019 als maßgeblich festgelegten Einwohnerzahlen vom 30.04.2019 und den Einwohnerzahlen vom 31.12.2019. Zu beiden Stichtagen wurden mit Blick auf das Urteil des VerfGH zudem auch die Wahlberechtigtenzahlen betrachtet.

 

Insgesamt ergab sich, dass die am 18.09.2018 beschlossene Wahlbezirkseinteilung den mit dem Urteil des VerfGH NRW formulierten strengeren Vorgaben in weiten Teilen nicht standhalten konnte und insoweit als wahlrechtswidrig einzustufen war. Die Wahlbezirke sind daher unter Beachtung der vorstehend beschriebenen Vorgaben neu einzuteilen. Die hierfür als Basis dienenden Berechnungen sind zur Information als Anlagen 1 und 2 beigefügt.

 

Aufgrund der getroffenen Feststellungen schlägt die Verwaltung die folgende Einteilung der Wahlbezirke vor:

 

Bereich Stadtmitte:

 

Die benachbarten Wahlbezirke 200, 800 und 900 weisen allesamt eine deutliche Unterschreitung der durchschnittlichen Einwohnerzahl von jeweils mehr als 25 % auf. Auch die Zahl der Wahlberechtigten unterschreitet die durchschnittliche Zahl der Wahlberechtigten jeweils um mehr als 25 %. Ein Ausgleich durch Verschiebungen aus anderen umliegenden Wahlbezirken ist nicht möglich. Der mittig liegende bisherige Wahlbezirk „900 -  Gebiet Sportzentrum Jahnstraße“ wird daher aufgelöst.

 

Hierzu werden aus dem Wahlbezirk 0900 die Straßen

 

August-Thyssen-Straße

Langwahn

Dechant-Kirschbaum-Straße

Steinstraße

Jahnstraße

Vulligstraße

 

dem benachbarten Wahlbezirk „0200 – West“ und die Straßen

 

 

An der Glocke

Josef-Nacken-Weg

Anna-Klöcker-Anlage

Raiffeisen-Platz

Bismarckstraße

Rosenallee

Franzstraße

 

 

dem benachbarten Wahlbezirk „0800 – Stadtzentrum“ zugeordnet.

 

Die vorstehend beschriebene Änderung bewirkt, dass sich die prozentuale Abweichung sowohl bei Betrachtung der Einwohnerzahlen als auch bei Betrachtung der Wahlberechtigtenzahlen innerhalb der zulässigen Abweichungsgrenze von max. 15% bewegt. Die neue Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl beläuft sich beim Wahlbezirk 0200 auf +4,45 % und beim Wahlbezirk 0800 auf +7,17 %.

 

 

Bereich Dürwiß:

 

Die prozentuale Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl liegt derzeit im Wahlbezirk 2000 bei +29,43 %, im Wahlbezirk 2100 bei +25,66 % und im Wahlbezirk 2200 bei +28,35 %. Auch die Zahl der Wahlberechtigten überschreitet die durchschnittliche Zahl der Wahlberechtigten jeweils um deutlich mehr als 25 %. Diesen erheblichen Überschreitungen der Durchschnittszahlen kann nur durch Bildung eines weiteren Wahlbezirks im Bereich Dürwiß begegnet werden. Dies ist insbesondere auch mit Blick auf die weiterhin rege Bautätigkeit im Ortsteil Dürwiß notwendig, um eine zukunftsorientierte Neueinteilung des Wahlgebietes in diesem Bereich zu erreichen. 

 

Die neuen Wahlbezirke im Bereich Dürwiß sind wie folgt aufgebaut:

 

Wahlbezirk „2000 – Dürwiß I“:

 

Ahornweg

Jülicher Straße

180 - Ende

183 - Ende

Am Bongert

Kastanienweg

Am Kleekamp

Konrad-Adenauer-Straße

Am Steinacker

Lindenhof

Bonifatiusstraße

Lindenstraße

Drimbornshof

Lohner Straße

Dürwißer Kirchweg

Nagelschmiedstraße

Eichenstraße

Pfarrer-Bringmann-Platz

Erlenweg

Römerstraße

1 - 33, 2 - 14

Fronhovener Straße

Tannenhof Dürwiß

Fuchshofweg

Ulmenstraße

Grünstraße

1 - 65, 2 - 50

Wilhelm-Proemper-Straße

Hans-Böckler-Straße

75 - Ende

78 - Ende

Zehnthofstraße

 

 

Wahlbezirk „2100 – Dürwiß II“:

 

Am Fließ

28 - Ende

Kapellenstraße

Am Hochhaus

Karl-Arnold-Straße;

1-9

August-Schmidt-Straße

Käthe-Kollwitz-Straße

Baumschulenweg

Knappenweg

Bertold-Brecht-Straße

Kurt-Tucholsky-Straße

Breslauer Straße

Römerstraße

35 - Ende

16 - Ende

Dornweißstraße

Schillerstraße

Erich-Kästner-Straße

Weisweilerstraße

Freiherr-vom-Stein-Straße

Zukunft

Friedrich-Ebert-Straße

 

 

 

Wahlbezirk „2200 – Dürwiß III“ (bestehend aus den Stimmbezirken 2201 und 2202):

 

Stimmbezirk „2201 – Dürwiß III“:

 

Abt-Simons-Straße

Kurt-Nagel-Straße

Albert-Einstein-Straße

Kurt-Schumacher-Straße

Am Vogelschuss

Laurentiusstraße

An der Waidmühle

Laurenzberger Hof

Auf dem Bend

Laurenzberger Straße

Carl-Zeiss-Straße

Lürkener Straße

Erich-Berschkeit-Straße

Martinstraße

Ernst-Abbe-Straße

Sebastianusstraße

Grünstraße

52 - Ende

67 - Ende

Stresemannstraße

Hermann-Hollerith-Straße

Wilhelm-Lexis-Straße

Im Winkel

Zum Blaustein-See

Karl-Arnold-Straße;

12 - Ende

15 - Ende

Zum Freibad

Kathy-Beys-Straße

 

 

Stimmbezirk „2202 – Fronhoven/Neu-Lohn“:

 

Alle bisher dem Stimmbezirk 2202 zugeordneten Straßen.

 

 

Wahlbezirk „Dürwiß IV“:

 

Am Fließ

1 - Ende

2 - 20

Hans-Böckler-Straße

1 - 73

2 - 76a

Am Hörschberg

Harbigstraße

Am Rodelberg

Heinrich-Heine-Straße

Auf dem Hügel

Jülicher Straße

115 - 181

110 - 178

Bonhoefferstraße

Marie-Juchacz-Straße

Broicher Pfad

Obermerzer Hof

Buchenweg

Platanenweg

Eschenweg

Raiffeisenweg

Gasthausstraße

Robert-Koch-Straße

Goethestraße

Theodor-Heuss-Ring

Hainbuchenweg

Wilhelm-Dohmen-Straße

 

Die vorstehend beschriebene Änderung bewirkt, dass sich die prozentuale Abweichung sowohl bei Betrachtung der Einwohnerzahlen als auch bei Betrachtung der Wahlberechtigtenzahlen innerhalb der zulässigen Abweichungsgrenze von max. 15% bewegt. Die neue Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl beläuft sich im Wahlbezirk „2000 – Dürwiß I“ (neu) auf -6,66 %, im Wahlbezirk „2100 – Dürwiß II“ (neu) auf -2,57 %, im Wahlbezirk „2200 – Dürwiß III“ (neu) auf -6,42 % und im Wahlbezirk ,,2300 - Dürwiß IV“ (neu) auf -0,92 %.

 

 

Bereiche Eschweiler-Ost und Weisweiler:

 

Die prozentuale Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl liegt derzeit im Wahlbezirk 0600 bei         -17,34 %, im Wahlbezirk 2300 bei -13,53 %, im Wahlbezirk 2400 bei -20,16 % und im Wahlbezirk 2500 bei -15,88 %. Ein Ausgleich durch Verschiebungen aus anderen umliegenden Wahlbezirken ist nicht möglich. Ebenso ist es aufgrund der hohen Unterschreitungen in allen Weisweiler Wahlbezirken nicht mehr möglich, einen Ausgleich innerhalb des Ortsteils Weisweiler zu erreichen, so dass eine gemeinsame Betrachtung der Gebiete Eschweiler-Ost und Weisweiler vonnöten war.

 

Die Wahlbezirke 0600, 2300, 2400 und 2500 werden daher zu insgesamt drei Wahlbezirken zusammengefasst, so dass sie eine rechtmäßige Größe erreichen.

 

Hierzu werden aus dem Wahlbezirk 2300 (alt) die Straßen

 

Am Hovener Feld

Floraweg

Am Mühlengraben

Hovener Straße; 4-36; 5-31

Auf dem Pesch

In der Krause

Brigidastraße

Max-Planck-Straße

Dürener Straße; 471-535a; 342-464c

Vollmühle

Elektrowerk

 

 

dem Wahlbezirk 0600 zugeordnet.

 

Aus dem Wahlbezirk 2500 (alt) werden die Straßen

 

Am Kraftwerk

Haus Palant

An der Burgmauer

Hochbrückerweg

An Haus Palant

In den Burgwiesen

Bachstraße

Johannisstraße

Burggraben

Klinkgasse

Burgweg

Lindenallee; 2-36; 1-23

Dr.-Gilles-Straße

Pfarrer-Hoffmans-Straße

Dr.-Hildegard-Basting-Straße

Rößlers Mühle

Filzengraben

Severinstraße

Franz-Gessen-Straße;19 - Ende; 40 - Ende

Von-Hatzfeld-Straße

Hauptstraße

 

 

dem Wahlbezirk 2500 (neu) zugeordnet.

 

Aus dem Wahlbezirk 2500 werden die Straßen

 

Am Buschend

Hermann-Löns-Straße 20a - 32; 45 - 47

Am Schildchen

Langerweher Straße

Franz-Gessen-Straße; 1 - 17; 2 - 38

Lindenallee; 27 - Ende; 38 - Ende

Heidesiedlung

Sandkaulberg

 

dem Wahlbezirk 2400 zugeordnet.

 

Die vorstehend beschriebene Änderung bewirkt, dass sich die prozentuale Abweichung sowohl bei Betrachtung der Einwohnerzahlen als auch bei Betrachtung der Wahlberechtigtenzahlen innerhalb der zulässigen Abweichungsgrenze von max. 15% bewegt. Die neue Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl beläuft sich im Wahlbezirk „0600 – Ost II / Weisweiler I“ (neu) auf +10,23 %, im Wahlbezirk „2500 -  Weisweiler III“ (neu) auf +9,95 % und im Wahlbezirk „2400 – Weisweiler II“ (neu) auf +12,91 %.

 

 

Bereich Stich/Waldsiedlung/Röthgen:

 

Die prozentuale Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl liegt derzeit im Wahlbezirk 1000 bei +17,38 %, im Wahlbezirk 1200 bei +18,37 % und im Wahlbezirk 1300 bei +31,64 %. In den Wahlbezirken 1200 und 1300 wird auch bei Betrachtung der Wahlberechtigtenzahlen die 15 %-Grenze überschritten; im Wahlbezirk 1000 wird sie mit 14,37 % nur noch marginal unterschritten. Somit besteht auch in diesem Bereich  Handlungsbedarf. Eine rechtmäßige Größe der genannten Wahlbezirke kann durch die folgenden Maßnahmen erreicht werden:

 

Der Wahlbezirk 1000 wird leicht angepasst und aus den Wahlbezirken 1200 und 1300 werden insgesamt drei Wahlbezirke gebildet.

 

Hierzu werden dem Wahlbezirk „1300 - Gebiet Jägerspfad“ die Straßen

 

Alte Ziegelei (1000)

Heinrichsweg (1000, 1301)

Am Grünen Winkel (1301)

Hermann-Löns-Anger (1301)

Am Hang (1301)

Im Hag (1301)

Am Heinrichsschacht (1301)

Jägerspfad (1301)

Am Kitzberg (1301)

Kunstschacht (1301)

Am Pütt (1301)

Lehmkuhlweg (1301)

Backsteinweg (1301)

Matthiasweg (1301)

Bohler Heide (1302)

Oberdorf (1000)

Buschweg (1301)

Ringofen (1301)

Dampfziegelei (1301)

Stich; 17 - 33a (1301)

Duffenter (1302)

Tonbrennerweg (1301)

Einhardstraße (1000)

Wilhelminenstraße; 67 - Ende (1302)

Feldbrandweg (1301)

Wilhelmstraße;  40 - Ende; 65 - Ende (1000)

Florianweg (1301)

Zieglerstraße (1301)

(bisheriger Wahlbezirk)

 

zugeordnet.

 

 

Dem Wahlbezirk „1100 – Stich/Aue“ werden die Straßen

 

Am Bergamt (1200)

Im Padtkohl (1200)

Am Buchenwald (1302)

Phönixstraße (1200)

Am Schlemmerich (1302)

Pümpchen (1301)

Auestraße (1200)

Pumpe (1200)

Barbarastraße (1302)

Sebastianusweg (1302)

Eduardstraße (1302)

Sofienstraße (1302)

Elisabethweg (1200)

Sperlichstraße (1302)

Friedhofsweg (1302)

Stich; 37 - Ende; 14 - Ende (1301)

Friedrichsstraße (1302)

Wilhelminenstraße; 1 - 65; 2 - Ende (1302)

Heinrichsallee (1302)

Zentrum (1302)

(bisheriger Wahlbezirk)

 

zugeordnet.

 

 

Dem Wahlbezirk „1200 - Waldsiedlung“ werden die Straßen

 

Akazienhain (1200)

Luisenstraße (1200)

Alte Rodung (1200)

Moosweg (1200)

Am Ginsterbusch (1200)

Rotdornweg (1200)

Am Rosenstock (1200)

Schlehdornweg (1200)

Birkengangstraße (1302)

Städtlerstraße (1200)

Erikaweg (1200)

Steinkohlenfeld (1200)

Fichtenweg (1200)

Stolberger Straße (1200)

Hagedornweg (1200)

Waldstraße (1200)

Heidestraße (1200)

Weißdornweg (1200)

Kiefernweg (1200)

 

(bisheriger Wahlbezirk)

 

zugeordnet.

 

Die vorstehend beschriebenen Änderungen bewirken, dass sich die prozentuale Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl in diesen Wahlbezirken innerhalb der gesetzlichen zulässigen Abweichungsgrenze von max. 15% bewegt. Auch bei Betrachtung der Wahlberechtigtenzahlen wird der Grenzwert eingehalten. Die neue Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl beläuft sich im Wahlbezirk „900 – Röthgen-Ost“ (neu; zuvor WB 1000)  auf -2,94 %, im Wahlbezirk „1300 - Jägerspfad“ (neu) auf -8,02 %, im Wahlbezirk „1100 - Stich/Aue“ (neu) auf -9,34 % und im Wahlbezirk ,,1200 - Waldsiedlung“ (neu) auf -12,30 %.

 

 

Bereich Kinzweiler/Hehlrath:

 

Die prozentuale Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl liegt derzeit im Wahlbezirk 1800 bei -2,09 % und im Wahlbezirk 1900 bei -15,50 %. Bei Betrachtung der Zahl der Wahlberechtigten ergibt sich für den Wahlbezirk 1800 ein Wert von -1,65 % und für den Wahlbezirk 1900 ein Wert von -14,54 %. Wenngleich die Abweichungsgrenze von 15 % im Wahlbezirk 1900 noch marginal unterschritten wird, wird verwaltungsseitig hier dennoch Handlungsbedarf gesehen. Es wird daher vorgeschlagen, die folgende Änderung vorzunehmen:

 

Die Straßen

 

Mühlenweg

Langendorfer Hof

Kinzweiler Burg

 

 

werden aus dem Wahlbezirk 1800 in den Wahlbezirk 1900 verschoben.

 

Die vorstehend beschriebene Änderung bewirkt, dass sich die prozentuale Abweichung sowohl bei Betrachtung der Einwohnerzahlen als auch bei Betrachtung der Wahlberechtigtenzahlen innerhalb der gesetzlichen zulässigen Abweichungsgrenze von max. 15% bewegt. Die neue Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl beläuft sich beim Wahlbezirk 1800 auf -5,39 % und beim Wahlbezirk 1900 auf -12,21 %.

 

 

Im Übrigen bleiben die Wahlbezirke inhaltlich unverändert, jedoch ist infolge der vorstehend beschriebenen Änderungen in größerem Umfang eine neue Bezeichnung/Bezifferung der Wahlbezirke erforderlich. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Bezeichnungen der Wahlbezirke ist als Anlage 5 beigefügt.


-keine- 


-keine-