Zum kommenden
Schuljahr 2020/21 beginnt eine Kooperation der Eschweiler Gesamtschule mit
einer Stolberger Gesamtschule wie im Sachverhalt der Vorlage näher dargestellt.
Die Verwaltung wird
beauftragt, mit der Stadt Stolberg als Schulträger der ersten Stolberger
Gesamtschule für die Dauer der Schuljahre 2020/21 bis 2022/23 die der Vorlage
als Anlage beigefügte Kooperationsvereinbarung abzuschließen.
Die Verwaltung wurde
von der Schulleiterin der Waldschule Frau Schönwald im Juni 2019 darüber
informiert, dass der Leiter der ersten Stolberger Gesamtschule Herr Pipoh Mitte
Mai dieses Jahres auf sie zugekommen sei mit der Frage, ob Interesse an einer Kooperation
der beiden Oberstufen der Gesamtschulen in Eschweiler und Stolberg bestünde.
Damit sollte das Ziel verfolgt werden, eine größere Vielfalt an Leistungskursen
(LK) in der Sekundarstufe II anbieten zu können.
Während die
Waldschule aktuell mit Chemie- und Pädagogikkursen das Angebot der ersten
Stolberger Gesamtschule erweitern könne, könne die Gesamtschule Stolberg
aktuell ein LK-Kursangebot in Erdkunde und Physik für die Waldschule mit
anbieten.
Seitens beider
Schulleitungen besteht großes Interesse daran, eine Kooperation in dieser Form
einzugehen beginnend mit der Jahrgangsstufe 12 im Schuljahr 2020/21. Für das
laufende Schuljahr 2019/20 wird in Eschweiler bereits sichergestellt, Physik
als Wahlfach in der Jahrgangsstufe 11 anzubieten und ebenfalls – wie bereits schon praktiziert
– auch Erdkunde, damit in der Jahrgangsstufe 12 nahtlos abiturrelevante
Leistungskurse in beiden Fächern eingerichtet werden können.
Die beiden Schulen
haben bereits bilateral geklärt, die Ko-op-Kurse bevorzugt in die Eckzeiten zu
legen, dh. damit den Unterricht zu beginnen oder zu enden, so dass die Schüler
zu Beginn oder für die Heimfahrt den ÖPNV nutzen könnten. Es sei davon
auszugehen, dass pro Jahrgang zweimal wöchentlich ein Shuttle (mit Hin- und
Rückfahrt zwischen den beiden Schulen) eingesetzt werden müsse, der je zur
Hälfte von den beiden beteiligten Schulträgern finanziert werden müsse.
Rechtlich ist eine
Kooperation zweier Schulen gleicher Schulform auch schulträgerübergreifend
möglich. Gemäß § 4 Schulgesetz NRW
(SchulG) sollen Schulen pädagogisch und organisatorisch zusammenarbeiten. Die
Zusammenarbeit zwischen Schulen einer Schulstufe erstreckt sich insbesondere
auf die Abstimmung zwischen den Schulformen über Bildungsgänge, u.a.. Diese
Zusammenarbeit soll durch das Angebot gemeinsamer Unterrichtsveranstaltungen
für mehrere Schulen und durch den Austausch von Lehrerinnen und Lehrern für
Unterrichtsveranstaltungen gefördert werden. Vereinbarungen über die
Zusammenarbeit von Schulen bedürfen der Zustimmung der beteiligten
Schulkonferenzen. Das Einvernehmen mit
dem Schulträger ist gemäß § 4 Abs. 5 SchulG herzustellen, soweit ihm
zusätzliche Kosten durch die Zusammenarbeit der Schulen entstehen,
üblicherweise Schülerfahrtkosten. Darüber müssen sich die beteiligten
Schulträger ins Benehmen setzen und hierzu eine Vereinbarung treffen. Den
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedarf es hierfür nicht, so
dass auch keine Zustimmung oder Genehmigung der Schulaufsicht erforderlich ist.
In Eschweiler wird
eine derartige Kooperation zwischen zwei Schulen hinsichtlich der gemeinsamen
Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern in der Oberstufe (Sekundarstufe
II) seit Jahren erfolgreich zwischen dem
Städt. Gymnasium und der Bischöflichen Liebfrauenschule praktiziert.
Die Schulkonferenz
der Gesamtschule Waldschule hat am 9.10.2019 einer Kooperation zugestimmt, so
dass dem in § 65 Abs. 2 Nr. 3 und § 76 i.V.m. § 65, Abs. 2, Nr. 21 SchulG
verankerten Mitbestimmungsgebot Rechnung getragen wurde.
Die Verwaltung ist
auch unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Kooperationswunsches an die Stadt
Stolberg herangetreten, um die dortige Bereitschaft abzuklären. Seitens der
Stadt Stolberg wurde am 29.10.2019 mitgeteilt, dass von Seiten der Kupferstadt
Stolberg vorbehaltlich der noch ausstehenden positiven Beschlussfassung im
dortigen Schulausschuss am 27.11.2019 die Bereitschaft besteht, der gewünschten
Kooperation zuzustimmen. Die Zustimmung wurde allerdings zunächst nur befristet
bis zum Ende des Schuljahres 2022/23 – somit für drei Jahre – in Aussicht
gestellt, da ab dem Schuljahr 2023/24 die erste Oberstufenklasse an der
Kupferstädter Gesamtschule eingerichtet wird. Der Schulträger möchte vor diesem
Hintergrund dann die Möglichkeit haben, erneut zu entscheiden, ob die
Kooperation auch stadtintern zwischen den beiden Gesamtschulen der Stadt
Stolberg oder die bestehende Kooperation mit der benachbarten Gesamtschule in
Eschweiler fortgeführt werden soll.
Seitens der
Verwaltung wird eine Kooperation zwischen den beiden Gesamtschulen befürwortet,
da sie den Schülerinnen und Schülern ein deutlich größeres Wahlangebot an
Leistungskursen in der Sekundarstufe II ermöglicht. Den Nachteil, zweimal in
der Woche im Laufe des Tages den Schulstandort wechseln zu müssen, hält die
Verwaltung für zumutbar. Um den damit verbundenen Zeitaufwand möglichst gering
zu halten, ist es nach Auffassung der Schulleitung und Verwaltung allerdings
erforderlich – wie bereits erwähnt – zweimal wöchentlich einen Shuttlebus
einzusetzen. Die Kosten hierfür müssten anteilig von den beiden Schulträgern
zusätzlich aufgebracht werden. Die Schülerbeförderungsaufträge werden
alljährlich von der Verwaltung ausgeschrieben. Nach den aktuellen Preisen wäre
davon auszugehen, dass pro Hin – und Rückfahrt Kosten in Höhe von 128,40 € beim aktuell beauftragten Busunternehmen
hierfür in Rechnung gestellt würden. Danach wären Mehrkosten in Höhe von 2 x
128,40 Euro pro Hin- und Rückfahrt Woche
= 10.272 Euro im Schuljahr zu erwarten. Diese Kostenermittlung kann aber nur
als Schätzwert angesehen werden, da sich die konkreten Kosten im Bereich der
Schülerbeförderung für das Schuljahr 2020/21 erst aus der noch durchzuführenden
Ausschreibung ergeben.
Der zusätzliche Aufwand ist unter Produkt 032410101, Schülerbeförderung, Sachkonto 52790000 zu verbuchen. Konkret würden vorbehaltlich des Ergebnisses der noch durchzuführenden Ausschreibung pro Schuljahr (2020/21 bis 2022/23) jeweils rund 5.000 Euro zusätzlich zu erwarten sein. Dieser Mehraufwand ist haushaltsverträglich berücksichtigt.
Für die Verwaltung
sind keine nennenswerten personellen Auswirkungen zu erwarten.