Betreff
Kooperation zwischen der Waldschule - städtische Gesamtschule Eschweiler - und der ersten Stolberger Gesamtschule
Vorlage
370/19
Art
Beschlussfassung öffentlich

Zum kommenden Schuljahr 2020/21 beginnt eine Kooperation der Eschweiler Gesamtschule mit einer Stolberger Gesamtschule wie im Sachverhalt der Vorlage näher dargestellt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Stadt Stolberg als Schulträger der ersten Stolberger Gesamtschule für die Dauer der Schuljahre 2020/21 bis 2022/23 die der Vorlage als Anlage beigefügte Kooperationsvereinbarung abzuschließen. 

 


Die Verwaltung wurde von der Schulleiterin der Waldschule Frau Schönwald im Juni 2019 darüber informiert, dass der Leiter der ersten Stolberger Gesamtschule Herr Pipoh Mitte Mai dieses Jahres auf sie zugekommen sei mit der Frage, ob Interesse an einer Kooperation der beiden Oberstufen der Gesamtschulen in Eschweiler und Stolberg bestünde. Damit sollte das Ziel verfolgt werden, eine größere Vielfalt an Leistungskursen (LK) in der Sekundarstufe II anbieten zu können.

Während die Waldschule aktuell mit Chemie- und Pädagogikkursen das Angebot der ersten Stolberger Gesamtschule erweitern könne, könne die Gesamtschule Stolberg aktuell ein LK-Kursangebot in Erdkunde und Physik für die Waldschule mit anbieten.

 

Seitens beider Schulleitungen besteht großes Interesse daran, eine Kooperation in dieser Form einzugehen beginnend mit der Jahrgangsstufe 12 im Schuljahr 2020/21. Für das laufende Schuljahr 2019/20 wird in Eschweiler bereits sichergestellt, Physik als Wahlfach in der Jahrgangsstufe 11 anzubieten  und ebenfalls – wie bereits schon praktiziert – auch Erdkunde, damit in der Jahrgangsstufe 12 nahtlos abiturrelevante Leistungskurse in beiden Fächern eingerichtet werden können. 

 

Die beiden Schulen haben bereits bilateral geklärt, die Ko-op-Kurse bevorzugt in die Eckzeiten zu legen, dh. damit den Unterricht zu beginnen oder zu enden, so dass die Schüler zu Beginn oder für die Heimfahrt den ÖPNV nutzen könnten. Es sei davon auszugehen, dass pro Jahrgang zweimal wöchentlich ein Shuttle (mit Hin- und Rückfahrt zwischen den beiden Schulen) eingesetzt werden müsse, der je zur Hälfte von den beiden beteiligten Schulträgern finanziert werden müsse.

 

Rechtlich ist eine Kooperation zweier Schulen gleicher Schulform auch schulträgerübergreifend möglich. Gemäß § 4  Schulgesetz NRW (SchulG) sollen Schulen pädagogisch und organisatorisch zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit zwischen Schulen einer Schulstufe erstreckt sich insbesondere auf die Abstimmung zwischen den Schulformen über Bildungsgänge, u.a.. Diese Zusammenarbeit soll durch das Angebot gemeinsamer Unterrichtsveranstaltungen für mehrere Schulen und durch den Austausch von Lehrerinnen und Lehrern für Unterrichtsveranstaltungen gefördert werden. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit von Schulen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Schulkonferenzen.  Das Einvernehmen mit dem Schulträger ist gemäß § 4 Abs. 5 SchulG herzustellen, soweit ihm zusätzliche Kosten durch die Zusammenarbeit der Schulen entstehen, üblicherweise Schülerfahrtkosten. Darüber müssen sich die beteiligten Schulträger ins Benehmen setzen und hierzu eine Vereinbarung treffen. Den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedarf es hierfür nicht, so dass auch keine Zustimmung oder Genehmigung der Schulaufsicht erforderlich ist.

 

In Eschweiler wird eine derartige Kooperation zwischen zwei Schulen hinsichtlich der gemeinsamen Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern in der Oberstufe (Sekundarstufe II)  seit Jahren erfolgreich zwischen dem Städt. Gymnasium und der Bischöflichen Liebfrauenschule praktiziert.

 

Die Schulkonferenz der Gesamtschule Waldschule hat am 9.10.2019 einer Kooperation zugestimmt, so dass dem in § 65 Abs. 2 Nr. 3 und § 76 i.V.m. § 65, Abs. 2, Nr. 21 SchulG verankerten Mitbestimmungsgebot Rechnung getragen wurde.

 

Die Verwaltung ist auch unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Kooperationswunsches an die Stadt Stolberg herangetreten, um die dortige Bereitschaft abzuklären. Seitens der Stadt Stolberg wurde am 29.10.2019 mitgeteilt, dass von Seiten der Kupferstadt Stolberg vorbehaltlich der noch ausstehenden positiven Beschlussfassung im dortigen Schulausschuss am 27.11.2019 die Bereitschaft besteht, der gewünschten Kooperation zuzustimmen. Die Zustimmung wurde allerdings zunächst nur befristet bis zum Ende des Schuljahres 2022/23 – somit für drei Jahre – in Aussicht gestellt, da ab dem Schuljahr 2023/24 die erste Oberstufenklasse an der Kupferstädter Gesamtschule eingerichtet wird. Der Schulträger möchte vor diesem Hintergrund dann die Möglichkeit haben, erneut zu entscheiden, ob die Kooperation auch stadtintern zwischen den beiden Gesamtschulen der Stadt Stolberg oder die bestehende Kooperation mit der benachbarten Gesamtschule in Eschweiler fortgeführt werden soll.

 

Seitens der Verwaltung wird eine Kooperation zwischen den beiden Gesamtschulen befürwortet, da sie den Schülerinnen und Schülern ein deutlich größeres Wahlangebot an Leistungskursen in der Sekundarstufe II ermöglicht. Den Nachteil, zweimal in der Woche im Laufe des Tages den Schulstandort wechseln zu müssen, hält die Verwaltung für zumutbar. Um den damit verbundenen Zeitaufwand möglichst gering zu halten, ist es nach Auffassung der Schulleitung und Verwaltung allerdings erforderlich – wie bereits erwähnt – zweimal wöchentlich einen Shuttlebus einzusetzen. Die Kosten hierfür müssten anteilig von den beiden Schulträgern zusätzlich aufgebracht werden. Die Schülerbeförderungsaufträge werden alljährlich von der Verwaltung ausgeschrieben. Nach den aktuellen Preisen wäre davon auszugehen, dass pro Hin – und Rückfahrt Kosten in Höhe von 128,40 €  beim aktuell beauftragten Busunternehmen hierfür in Rechnung gestellt würden. Danach wären Mehrkosten in Höhe von 2 x 128,40 Euro pro Hin- und Rückfahrt  Woche = 10.272 Euro im Schuljahr zu erwarten. Diese Kostenermittlung kann aber nur als Schätzwert angesehen werden, da sich die konkreten Kosten im Bereich der Schülerbeförderung für das Schuljahr 2020/21 erst aus der noch durchzuführenden Ausschreibung ergeben.

 


Der zusätzliche Aufwand ist unter Produkt 032410101, Schülerbeförderung, Sachkonto 52790000 zu verbuchen. Konkret würden vorbehaltlich des Ergebnisses der noch durchzuführenden Ausschreibung pro Schuljahr (2020/21 bis 2022/23) jeweils rund 5.000 Euro zusätzlich zu erwarten sein. Dieser Mehraufwand ist haushaltsverträglich berücksichtigt.


Für die Verwaltung sind keine nennenswerten personellen Auswirkungen zu erwarten.