Betreff
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Eschweiler
Vorlage
361/19
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 2 beigefügte Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Eschweiler wird beschlossen.


 

Die zur Zeit gültige Abfallsatzung der Stadt Eschweiler wurde letztmalig im Jahr 2012 aktualisiert bzw. angepasst.

Seit dieser Zeit wurden mehrere Gesetze und Verordnungen zum Abfallrecht erlassen bzw. geändert (u.a. das Verpackungsgesetz, die Gewerbeabfall-Verordnung, das Batteriegesetz usw.). Unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage hat der Städte- und Gemeindebund NRW im Oktober 2018 eine neue Muster-Abfallsatzung herausgegeben und diese den Kommunen als Baustein für die Aktualisierung ihrer Satzungen an die Hand gegeben.

 

In Anlehnung an diese Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW wurde die städtische Abfallsatzung entsprechend aktualisiert und konkretisiert. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei nur um „formalrechtliche“ Anpassungen an die neue Gesetzeslage, die in der Regel keine Auswirkungen auf das in Eschweiler bestehende, funktionierende und bei den Bürgern akzeptierte Entsorgungssystem haben.

 

Losgelöst von diesen „formalrechtlichen“ Aktualisierungen gibt es aus Sicht der Verwaltung jedoch auch Anpassungsbedarf, weil die Biotonnenqualität (z.B. verunreinigt durch Restmüll und Plastik) nicht nur in Eschweiler, sondern im gesamten ZEW-Verbandsgebiet an den Kompostierungsanlagen zunehmend Probleme bereitet. Zu Beginn des nächsten Jahres wird es deshalb eine von der AWA-Abfallberatung initiierte ZEW-weite „Biotonnen-Qualitätsoffensive“ (Presse und Fernsehen, Großflächenplakate usw.) bis hin zu Kontrollen der Biotonnen in den einzelnen Kommunen geben. Im Zusammenhang mit der intensiveren Kontrolle der Biotonnen wird in der neuen Abfallsatzung aufgenommen, dass fehlbefüllte Biotonnen nicht geleert werden und die Abfallbesitzer neben der Möglichkeit der Nachsortierung (was bei einer Biotonne durchaus problematisch sein kann) auch die Möglichkeit der gebührenpflichtigen Nachleerung der Biotonne haben. Dieser Tatbestand der gebührenpflichtigen Sonderleerung der Biotonne als Restmülltonne war in der bisherigen Abfallsatzung nicht enthalten und wird jetzt in § 11 Abs. 6 neu aufgenommen. Dementsprechend wird auch in der Abfallgebührensatzung eine neue Gebühr für eine Sonderleerung der Biotonne neu aufgenommen. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die Stadt Aachen bereits einen ähnlichen Passus in ihrer Abfallsatzung aufgenommen hat und die RegioEntsorgung mit ihren 15 Kommunen sowie weitere Kommunen im ZEW-Verbandsgebiet eine solche Regelung umsetzen wollen/werden.

 

Zur Ausgestaltung der „Qualitätsoffensive Biotonne“ wird ergänzend auf die Verwaltungsvorlage 318/19 im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss vom 31.10.2019 verwiesen.

 

Ein weiterer Vorschlag geht dahin, die bisherigen Regelungen zum Sperrmüll zu konkretisieren (§ 17). In der bisherigen Satzung war die Definition, was zum Sperrmüll gehört, allgemein gefasst und lediglich durch einige Beispiele in der Satzung verdeutlicht. Dies führte in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussionen darüber, was zum Sperrmüll gehört und was nicht. Um künftig allen Beteiligten (bis hin zum Ladepersonal) klare Strukturen an die Hand zu geben, wurde deshalb ein Positivkatalog erstellt, in dem alle Gegenstände gelistet sind, die als Sperrmüll gemeldet bzw. abgefahren werden können. Dieser Positivkatalog für Sperrmüll wird bereits von vielen Kommunen angewendet (u.a. bei allen Kommunen der RegioEntsorgung) und hat dort zu mehr „Sicherheit“ geführt. Wesentlich und wichtig ist, dass das funktionierende Sperrmüllerfassungssystem in Eschweiler nicht verändert wird und künftig auch alle Gegenstände abgefahren werden, die auch in der Vergangenheit abgefahren wurden. Neu und positiv für die Abfallbesitzer ist jedoch der Vorschlag der Verwaltung, die Sperrmüllliste um Gegenstände zu erweitern, die hier in Eschweiler bislang nicht mitgenommen wurden (z.B. Türen, Deckenvertäfelungen, Fertigparkett, Duschtasse), weil diese Gegenstände in den umliegenden „RegioEntosrgungs-Kommunen“ bereits mitgenommen werden und es deshalb zu Diskussionen  kommen würde, warum beispielsweise in Nachbarkommunen Türen mitgenommen werden und in Eschweiler nicht.

 

Des Weiteren war in der bisherigen Satzung die Mengenbegrenzung bei der Sperrmüllabfuhr dahingehend definiert, dass „haushaltsübliche Mengen“ abgefahren werden können. Es hat sich herausgestellt, dass diese Mengendefinition zu vage ist und einen breiten Interpretationsspielraum lässt. Es wird vorgeschlagen, eine Mengenbegrenzung von 3 m³ in der Satzung zu verankern. Dies entspricht zum einen der in Eschweiler seit mehreren Jahren gelebten Praxis und zum anderen auch den Regelungen in den Satzungen aller umliegenden Städte und Gemeinden.         

 

Abschließend muss aber auch auf eine Veränderung hingewiesen werden, die eine Einschränkung der bisherigen Entsorgungsleistung für die Bürger/innen bei der Entsorgung von Kleinelektrogeräten zur Folge haben wird: Zukünftig ist es nicht mehr möglich, Elektrogeräte mit einer max. Kantenlängen von 30 cm (Fön, Rasierapparat, Laptop usw.) am Schadstoffmobil abzugeben, da unter anderem die Annahme von Elektrogeräten am Schadstoffmobil aufgrund der Brandgefahr (insbesondere Lithium-Ionen-Akkus) nicht mehr zulässig ist. Da die Schadstofferfassung im gesamten ZEW-Verbandsgebiet auf dem ZEW übertragen wurde, betrifft diese Änderung alle Kommunen im Verbandsgebiet.

 

In der bisherigen Satzung muss deshalb in § 4 der zweite Absatz und in § 13 Abs. 4, Ziffer 4, der letzte Satz gestrichen werden.

 

Die Möglichkeiten der Bereitstellung von Elektrokleingeräten im Rahmen der Sperrmüllsammlung und die kostenlose Abgabe am ELC-Warden oder beispielsweise auch am Recyclinghof Kellershausstr. in Aachen (ganztags von Montag bis Samstag) bleiben aber weiterhin bestehen. Zudem sind Elektrogeschäfte mit über 400 qm Verkaufsfläche verpflichtet, bis zu fünf Kleingeräte unabhängig von einem Kauf zurückzunehmen.

 

In der Anlage 1 ist der Entwurf der neuen Abfallsatzung als Synopse der bisherigen Abfallsatzung gegenübergestellt. Zur besseren Kenntlichkeit sind Satzungsänderungen „fett“ hervorgehoben. Sofern Anmerkungen zur jeweiligen Änderung für erforderlich gehalten werden, sind diese „kursiv und fett“ dargestellt. Die zu beschließende Satzung ist als Anlage 2 beigefügt.


Keine 

 


Keine