Für das im
Sachverhalt dargestellte Bauvorhaben wird gemäß § 14 Abs. 2 BauGB die Zulassung
einer Ausnahme von der Veränderungssperre für den künftigen Geltungsbereich der
7. Änderung des Bebauungsplans 63 – Dürener Straße/Südstraße – beschlossen.
Zur Sicherung der Bauleitplanung für den Planbereich der 7. Änderung des
Bebauungsplans 63 – Dürener Straße/Südstraße – hat der Rat der Stadt Eschweiler
am 29.11.2018 nach § 14 BauGB eine Veränderungssperre (VV 389/18) beschlossen.
Durch diese Veränderungssperre wird die Realisierung von Vorhaben, die der
städtischen Planung entgegenstehen, die Durchführung der Planung unmöglich
machen oder diese wesentlich erschweren würden, ausgeschlossen.
Am 19.09.2019 hat der Rat der Stadt Eschweiler den Entwurf der 7.
Änderung des Bebauungsplans 63 – Dürener Straße/Südstraße – mit Begründung zum
Zwecke der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 der Satzung
über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler beschlossen (VV 213/19).
Inhalt dieses Plans ist unter anderem, einem Eschweiler Unternehmer die
Verlagerung seines bestehenden Einzelhandelsbetriebes mit dem Kernsortiment
Agrar- und Reitsporthandel an diesen Standort zu ermöglichen. Mittlerweile
liegt ein diesen Planungszwecken entsprechender Bauantrag des Unternehmers vor,
welcher bei Vorliegen der entsprechenden bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen
zeitnah genehmigt werden soll. Dazu ist eine Ausnahme von der
Veränderungssperre erforderlich.
Gemäß § 3 Abs. 2 der o.g. Satzung über den Erlass einer
Veränderungssperre und § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre dann
eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen. Da überwiegende öffentliche Belange vorliegend nicht
entgegenstehen und das Vorhaben die Planung umsetzt, kann die Zulassung einer
Ausnahme von der Veränderungssperre beschlossen werden, um bei Planreife nach §
33 BauGB sodann die entsprechende Baugenehmigung zu erteilen.
Keine
Keine