Betreff
7. Änderung des Bebauungsplans 63 - Dürener Straße/Südstraße - hier: Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB
Vorlage
356/19
Art
Beschlussfassung öffentlich

Für das im Sachverhalt dargestellte Bauvorhaben wird gemäß § 14 Abs. 2 BauGB die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre für den künftigen Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplans 63 – Dürener Straße/Südstraße – beschlossen.

 


 

Zur Sicherung der Bauleitplanung für den Planbereich der 7. Änderung des Bebauungsplans 63 – Dürener Straße/Südstraße – hat der Rat der Stadt Eschweiler am 29.11.2018 nach § 14 BauGB eine Veränderungssperre (VV 389/18) beschlossen. Durch diese Veränderungssperre wird die Realisierung von Vorhaben, die der städtischen Planung entgegenstehen, die Durchführung der Planung unmöglich machen oder diese wesentlich erschweren würden, ausgeschlossen.

 

Am 19.09.2019 hat der Rat der Stadt Eschweiler den Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplans 63 – Dürener Straße/Südstraße – mit Begründung zum Zwecke der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler beschlossen (VV 213/19).

 

Inhalt dieses Plans ist unter anderem, einem Eschweiler Unternehmer die Verlagerung seines bestehenden Einzelhandelsbetriebes mit dem Kernsortiment Agrar- und Reitsporthandel an diesen Standort zu ermöglichen. Mittlerweile liegt ein diesen Planungszwecken entsprechender Bauantrag des Unternehmers vor, welcher bei Vorliegen der entsprechenden bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen zeitnah genehmigt werden soll. Dazu ist eine Ausnahme von der Veränderungssperre erforderlich.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 der o.g. Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre und § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre dann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Da überwiegende öffentliche Belange vorliegend nicht entgegenstehen und das Vorhaben die Planung umsetzt, kann die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre beschlossen werden, um bei Planreife nach § 33 BauGB sodann die entsprechende Baugenehmigung zu erteilen.

 


Keine

 


Keine