Betreff
Umkippsicherungen an mobilen Fußballtoren auf städt. Sportanlagen
Vorlage
249/19
Art
Beschlussfassung öffentlich

1. Der Sportausschuss spricht sich für eine finanzielle Beteiligung der Stadt Eschweiler bei der Nachrüstung der Umkippsicherungen auf den städtischen Sportanlagen aus. Die Verwaltung wird beauftragt, die Nachrüstung in Zusammenarbeit mit den Vereinen und gegebenenfalls dem Stadtsportverband umzusetzen.

 

2. Die Stadt Eschweiler übernimmt 

 

a) die gesamten Umrüstungskosten von 33 Toren

 

b) 30% der Umrüstungskosten von 33 Toren.


Der Sportausschuss hat sich bereits in seiner Sitzung am 26.06.2019 inhaltlich mit der Nachrüstung von mobilen Toren mit Umkippsicherungen befasst (siehe Verwaltungsvorlage 180/19). Eine Entscheidung über eine mögliche Kostenbeteiligung oder -übernahme wurde allerdings vertagt.

 

In der Sitzung wurde die Verwaltung um Klärung gebeten, ob die Stadt Eschweiler im Schadensfall - auch aufgrund der bestehenden Nutzungsvereinbarungen - bei fehlenden Umkippsicherungen an mobilen Toren - in Haftung treten müsse.

 

Aufgrund der Nutzungsvereinbarungen mit den Vereinen gilt zunächst einmal Folgendes:

Im § 5 der mit allen Vereinen abgeschlossenen Nutzungsvereinbarungen mit im Wesentlichen gleichen Inhalt  finden sich gleichlautende Regelungen  zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht  bzw. der Haftungsfreistellung der Stadt Eschweiler (§ 5, 1. und 3. Absatz). Diese lauten: „Die Stadt überlässt dem Verein  die Sportanlagen und Geräte in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Verein ist verpflichtet, die Räume, die Sportanlagen und die Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.“ (§ 5, 1. Absatz).

 

§ 5, 3. lautet wie folgt: „Der Verein stellt die Stadt Eschweiler von allen Haftpflichtansprüchen frei, die im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Überlassung der Sportplatzanlage stehen. Dies gilt insbesondere für die Benutzung der überlassenen Sportplatzanlage, Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen. Ansprüche aus vorsätzlicher Handlung städtischer Bediensteter sind von diesem Haftungsausschluss nicht erfasst.“

 

Aufgrund der Mitteilungen des Fußballverbandes Mittelrhein zum Thema „Kippsicherung von Fußballtoren“ an die Fußballvereine und die daraus resultierende Haftungsproblematik wurde das Thema der Verkehrssicherungspflicht und die daraus resultierende Haftung der Stadt Eschweiler als Eigentümerin von Sportanlagen nochmals rechtlich geprüft.

 

Diese Prüfung ergab, dass die Stadt Eschweiler grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig für Anlagen ist, die sie Dritten zur Verfügung stellt. Dies bedeutet, dass die Stadt Eschweiler dafür Sorge zu tragen hat, dass sich die Sportplatzanlagen einschließlich aller mitnutzbaren Anlagen und Gerätschaften sowie des Inventars in einem verkehrssicheren Zustand befinden und gefahrlos benutzt werden können. Als Verkehrssicherungspflichtige haftet die Stadt Eschweiler kraft Gesetzes mithin für eine gefahrlose Nutzung der Sportplatzanlagen einschließlich aller mitnutzbaren Anlagen und Gerätschaften sowie des Inventars (Anlage I).

 

An dieser Rechtsgrundlage vermögen die oben angeführten vertraglichen Nutzungsvereinbarungen im Grundsatz nichts zu ändern. Die Nutzungsvereinbarungen beschreiben lediglich das Innenverhältnis zwischen Eigentümerin und Nutzer der Anlagen. Konkret bedeutet dies, dass die Stadt Eschweiler sich im Schadensfall darauf berufen kann, dass der aus der jeweiligen Nutzungsvereinbarung Berechtigte im Innenverhältnis für Verkehrssicherungsverletzungen haftet und verpflichtet ist, die Stadt Eschweiler von der Zahlung möglicher Schadenersatzansprüche  freizustellen  bzw. dieser bereits geleistete Schadensersatzzahlungen zu erstatten hat.

 

Die Haftung im Außenverhältnis, das heißt im Verhältnis gegenüber dem Geschädigten, bleibt hiervon grundsätzlich unberührt. Dieses bedeutet, dass es rechtlich nicht möglich ist, sich im Außenverhältnis einer gesetzlich begründeten Haftung durch privatrechtliche Vereinbarungen zu entziehen.

 

In der konkreten Umsetzung im Fall der Umkippsicherung bei mobilen Fußballtoren bedeutet dies, dass der Eigentümer der mobilen Tore für die Sicherheit verantwortlich ist.

 

Bei der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse wurde festgestellt, dass die im Boden fest verankerten Tore definitiv städt. Eigentum sind. Die mobilen Tore dagegen sind vereinseigen.

 

Allerdings sind nicht alle Vereine finanziell in der Lage, die Kosten für die Nachrüstung zu stemmen.

 

 

 

 

1. Fazit:

 

Alle sich in Nutzung befindlichen mobilen Tore müssen nachgerüstet werden.

 

Im Schadensfall würde die Stadt ungeachtet der im Innenverhältnis zu den Vereinen bestehenden Vereinbarungen in Anspruch genommen werden können.

 

Die Stadt Eschweiler kann diesen Anspruch gegenüber dem Vertragspartner im Innenverhältnis geltend machen.

 

                                                                                             

 

 

Ferner beauftragte der Sportausschuss die Verwaltung mit der Prüfung, den aktuellen Nachrüstungsbedarf zu ermitteln.

 

Nach Feststellung des Nachrüstungsbedarfes wurden die Fußballvereine mit Schreiben vom 14.08.2019 über das Ergebnis der Überprüfung informiert und um Rückmeldung bis zum 28.08.2019 gebeten (Anlage II).

 

Bis zum Erstellen der Vorlage haben sich 2 Vereine nicht schriftlich zurückgemeldet.

 

Die Prüfung der mobilen Tore durch die Verwaltung ergab den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Sachverhalt.

 

 

 

Verein/Anlage

Anzahl Tore

davon

Anzahl

feste Tore

davon mobile Tore mit Bodenanker oder Umkippsicherung

Kompletter

Nachrüstungs-

bedarf

von Verein nach Rücksprache bestätigter

Nachrüstungs-bedarf

Anmerkung

Germania Dürwiß

22

(davon 2 defekt)

6

4

10

8

Fortuna Weisweiler

7

2

4

1

 maximal 1

Verein hat noch keine endgültige Entscheidung getroffen

Sportfreunde Hehlrath

9

2

4

3

0

EFV

9

4

2

3

3

Rhenania Lohn

6

2

2

2

2

SC  Bewegung Laurenzberg

11

4

3

4

3

Zustimmung unter Vorbehalt

SV St. Jöris

5

2

0

3

3

Falke Bergrath

10

2

2

6

6

Berger Preuss

10

2

5

3

3

Rhenania Eschweiler

11

4

0

7

4

Summe

99

30

26

42

33

 

 

Sollten alle mobilen Tore mit einer Umkippsicherung versehen werden, wären dieses 42 Tore.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist dieses allerdings nicht zwingend notwendig, da in der Regel maximal 4 mobile Tore pro Platz bei einer Trainingseinheit benutzt werden können. Nicht alle Vereine nutzen zudem mehrere Plätze zum selben Zeitpunkt.

 

Bei Jugendturnieren werden die Spielfelder im Ausnahmefall so gestaltet, dass maximal 6 mobile Tore benötigt werden könnten.

 

Die Verwaltung hat deshalb zwecks Abstimmung nochmals mit den Vereinen telefonische Rücksprache gehalten.

 

2. Fazit

 

Als Ergebnis dieser Rücksprache mit den Vereinen schlägt die Verwaltung vor, maximal  33 Tore nachzurüsten.

 

Bereits in Vorlage 180/19 wurden die Kosten für die Nachrüstung betrachtet.

 

Die Kosten für eine Nachrüstung aller mobilen Tore betragen gemäß Internetrecherche ca. 25.200,00 €  bei einem rechnerischen Ansatz von 499,50 € netto pro Tor (594,41 brutto, Versandkosten fallen nicht an).

 

Sollte die Stadt Eschweiler die Nachrüstung aller Tore veranlassen, müsste dann auch ein Angebotsher-beiziehungsverfahren eingeleitet werden. Hier ist zu prüfen, ob die Beschaffung gegebenenfalls über einen Dritten, z.B. Stadtsportverband, erfolgen kann.

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Eine 30-prozentige  Förderung durch die Stadt hätte ein Kostenvolumen von ca. 7.560,00 €. Der RegioSportBund Aachen ist weiterhin bereit, einen Zuschuss in Höhe von 20 Prozent der Nachrüstungskosten in Höhe von ca. 5.040,00 € zu gewähren.

 

Sollten die mit den Vereinen abgestimmten 33 Tore nachgerüstet werden, beträgt der städtische Finanzaufwand bei Komplettübernahme der Nachrüstungskosten voraussichtlich 19.800,00 €. Im Falle einer Bezuschussung in Höhe von 30 Prozent wären dieses ca. 5.940 €. Der Zuschuss des RegioSportBundes würde dann 3.960,00 € betragen.

 

Die Beantragung  der  Zuschüsse beim  RegioSportBund Aachen sollte als Sammelantrag in Zusammenarbeit mit dem Stadtsportverband erfolgen.

 

Bei der Nachrüstung mit Umkippsicherungen sind Stadt Eschweiler und RegioSportBund auf die Hilfe der Vereine angewiesen, da die Tore unterschiedliche Profile, Bodenrahmen und Ausladungen haben.

 

Der Preis für das bereits in Vorlage 180/19 favorisierte Nachrüstungsmodell ist konstant geblieben (Anlage III)

 

Alternativ hat die Verwaltung auch ein anderes Sicherungssystem in Erwägung gezogen (Anlage IV). Für dieses Sicherungsverankerungssystem spricht der eindeutig geringere Preis. Dagegen spricht, dass das System wohl für Rasenplätze sehr gut geeignet ist, allerdings nicht auf Kunstrasenplätzen eingesetzt werden kann. Auch scheint die Einsatzmöglichkeit bei harten Tennenplätzen sehr schwierig. Weiterhin ist der Aufwand  für den Einsatz größer, da die Verankerung zur Nutzung in den Boden gedreht und nachher wieder entfernt werden muss. Sofern die Tore nicht im Trainings- oder Spielbetrieb genutzt werden, sondern nur abgestellt werden,  liegt die Sicherung in den Händen des Vereins. Im Gegensatz zum favorisierten Modell, welches nur vom Platz gefahren werden muss und bereits gesichert ist.

 

Aus den genannten Gründen wurde von diesem Modell Abstand genommen.

 


Bei einer städtischen Bezuschussung in Höhe von 30 Prozent der Nachrüstungskosten wird der Haushaltsansatz unter dem Sachkonto 53118170 „Investitionsfördermaßnahmen Sportvereine“, Produkt 084210101 bei einer Nachrüstung von 33 Toren um ca. 5.940,00 € zweckgebunden erhöht. Die Deckung der Mehrausgabe erfolgt durch Minderausgaben beim Sachkonto 52790000 „Sonstige bes. Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen“, Produkt 032410101 „Schülerbeförderung“, Kostenstelle 40000000.

 

Sollten die Kosten –  bei 33 Toren ca. 19.800,00 € - komplett durch die Stadt Eschweiler übernommen werden, wird der Haushaltsansatz unter dem Sachkonto 53118170 „Investitionsfördermaßnahmen für Sportvereine“, Produkt 084210101 entsprechend zweckgebunden erhöht.

Die Deckung der Mehraufwendung müsste auch in diesem Fall durch Minderaufwendungen bei Sachkonto 52790000 „Sonstige bes. Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen“, Produkt 032410101 „Schülerbeförderung“ erfolgen.


Keine Auswirkung