1. Der
Sportausschuss spricht sich für eine finanzielle Beteiligung der Stadt
Eschweiler bei der Nachrüstung der Umkippsicherungen auf den städtischen
Sportanlagen aus. Die Verwaltung wird beauftragt, die Nachrüstung in Zusammenarbeit
mit den Vereinen und gegebenenfalls dem Stadtsportverband umzusetzen.
2. Die Stadt
Eschweiler übernimmt
a) die gesamten
Umrüstungskosten von 33 Toren
b) 30% der Umrüstungskosten von 33 Toren.
Der Sportausschuss
hat sich bereits in seiner Sitzung am 26.06.2019 inhaltlich mit der Nachrüstung
von mobilen Toren mit Umkippsicherungen befasst (siehe Verwaltungsvorlage
180/19). Eine Entscheidung über eine mögliche Kostenbeteiligung oder -übernahme
wurde allerdings vertagt.
In der Sitzung wurde
die Verwaltung um Klärung gebeten, ob die Stadt Eschweiler im Schadensfall -
auch aufgrund der bestehenden Nutzungsvereinbarungen - bei fehlenden
Umkippsicherungen an mobilen Toren - in Haftung treten müsse.
Aufgrund der
Nutzungsvereinbarungen mit den Vereinen gilt zunächst einmal Folgendes:
Im § 5 der mit allen
Vereinen abgeschlossenen Nutzungsvereinbarungen mit im Wesentlichen gleichen
Inhalt finden sich gleichlautende
Regelungen zur Übertragung der
Verkehrssicherungspflicht bzw. der
Haftungsfreistellung der Stadt Eschweiler (§ 5, 1. und 3. Absatz). Diese
lauten: „Die Stadt überlässt dem Verein
die Sportanlagen und Geräte in dem Zustand, in welchem sie sich
befinden. Der Verein ist verpflichtet, die Räume, die Sportanlagen und die Geräte
jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den
vorgesehenen Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen,
dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.“ (§ 5, 1. Absatz).
§ 5, 3. lautet wie
folgt: „Der Verein stellt die Stadt Eschweiler von allen Haftpflichtansprüchen
frei, die im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Überlassung
der Sportplatzanlage stehen. Dies gilt insbesondere für die Benutzung der
überlassenen Sportplatzanlage, Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen
und Anlagen. Ansprüche aus vorsätzlicher Handlung städtischer Bediensteter sind
von diesem Haftungsausschluss nicht erfasst.“
Aufgrund der
Mitteilungen des Fußballverbandes Mittelrhein zum Thema „Kippsicherung von
Fußballtoren“ an die Fußballvereine und die daraus resultierende
Haftungsproblematik wurde das Thema der Verkehrssicherungspflicht und die
daraus resultierende Haftung der Stadt Eschweiler als Eigentümerin von
Sportanlagen nochmals rechtlich geprüft.
Diese Prüfung ergab,
dass die Stadt Eschweiler grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig für Anlagen
ist, die sie Dritten zur Verfügung stellt. Dies bedeutet, dass die Stadt
Eschweiler dafür Sorge zu tragen hat, dass sich die Sportplatzanlagen
einschließlich aller mitnutzbaren Anlagen und Gerätschaften sowie des Inventars
in einem verkehrssicheren Zustand befinden und gefahrlos benutzt werden können.
Als Verkehrssicherungspflichtige haftet die Stadt Eschweiler kraft Gesetzes
mithin für eine gefahrlose Nutzung der Sportplatzanlagen einschließlich aller
mitnutzbaren Anlagen und Gerätschaften sowie des Inventars (Anlage I).
An dieser
Rechtsgrundlage vermögen die oben angeführten vertraglichen
Nutzungsvereinbarungen im Grundsatz nichts zu ändern. Die
Nutzungsvereinbarungen beschreiben lediglich das Innenverhältnis zwischen
Eigentümerin und Nutzer der Anlagen. Konkret bedeutet dies, dass die Stadt
Eschweiler sich im Schadensfall darauf berufen kann, dass der aus der
jeweiligen Nutzungsvereinbarung Berechtigte im Innenverhältnis für Verkehrssicherungsverletzungen
haftet und verpflichtet ist, die Stadt Eschweiler von der Zahlung möglicher
Schadenersatzansprüche freizustellen bzw. dieser bereits geleistete
Schadensersatzzahlungen zu erstatten hat.
Die Haftung im
Außenverhältnis, das heißt im Verhältnis gegenüber dem Geschädigten, bleibt
hiervon grundsätzlich unberührt. Dieses bedeutet, dass es rechtlich nicht
möglich ist, sich im Außenverhältnis einer gesetzlich begründeten Haftung durch
privatrechtliche Vereinbarungen zu entziehen.
In der konkreten
Umsetzung im Fall der Umkippsicherung bei mobilen Fußballtoren bedeutet dies,
dass der Eigentümer der mobilen Tore für die Sicherheit verantwortlich ist.
Bei der Überprüfung
der Eigentumsverhältnisse wurde festgestellt, dass die im Boden fest verankerten
Tore definitiv städt. Eigentum sind. Die mobilen Tore dagegen sind
vereinseigen.
Allerdings sind
nicht alle Vereine finanziell in der Lage, die Kosten für die Nachrüstung zu
stemmen.
1. Fazit:
Alle sich in Nutzung
befindlichen mobilen Tore müssen nachgerüstet werden.
Im Schadensfall
würde die Stadt ungeachtet der im Innenverhältnis zu den Vereinen bestehenden
Vereinbarungen in Anspruch genommen werden können.
Die Stadt Eschweiler
kann diesen Anspruch gegenüber dem Vertragspartner im Innenverhältnis geltend
machen.
Ferner beauftragte
der Sportausschuss die Verwaltung mit der Prüfung, den aktuellen
Nachrüstungsbedarf zu ermitteln.
Nach Feststellung
des Nachrüstungsbedarfes wurden die Fußballvereine mit Schreiben vom 14.08.2019
über das Ergebnis der Überprüfung informiert und um Rückmeldung bis zum
28.08.2019 gebeten (Anlage II).
Bis zum Erstellen
der Vorlage haben sich 2 Vereine nicht schriftlich zurückgemeldet.
Die Prüfung der
mobilen Tore durch die Verwaltung ergab den in der nachstehenden Tabelle
angegebenen Sachverhalt.
Verein/Anlage |
Anzahl Tore |
davon Anzahl feste Tore |
davon mobile Tore mit Bodenanker
oder Umkippsicherung |
Kompletter Nachrüstungs- bedarf |
von Verein nach Rücksprache
bestätigter Nachrüstungs-bedarf |
Anmerkung |
Germania
Dürwiß |
22 (davon 2 defekt) |
6 |
4 |
10 |
8 |
|
Fortuna
Weisweiler |
7 |
2 |
4 |
1 |
maximal 1 |
Verein hat noch keine endgültige
Entscheidung getroffen |
Sportfreunde
Hehlrath |
9 |
2 |
4 |
3 |
0 |
|
EFV |
9 |
4 |
2 |
3 |
3 |
|
Rhenania
Lohn |
6 |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
SC Bewegung Laurenzberg |
11 |
4 |
3 |
4 |
3 |
Zustimmung unter Vorbehalt |
SV
St. Jöris |
5 |
2 |
0 |
3 |
3 |
|
Falke
Bergrath |
10 |
2 |
2 |
6 |
6 |
|
Berger
Preuss |
10 |
2 |
5 |
3 |
3 |
|
Rhenania
Eschweiler |
11 |
4 |
0 |
7 |
4 |
|
Summe |
99 |
30 |
26 |
42 |
33 |
Sollten alle mobilen
Tore mit einer Umkippsicherung versehen werden, wären dieses 42 Tore.
Aus Sicht der
Verwaltung ist dieses allerdings nicht zwingend notwendig, da in der Regel
maximal 4 mobile Tore pro Platz bei einer Trainingseinheit benutzt werden
können. Nicht alle Vereine nutzen zudem mehrere Plätze zum selben Zeitpunkt.
Bei Jugendturnieren
werden die Spielfelder im Ausnahmefall so gestaltet, dass maximal 6 mobile Tore
benötigt werden könnten.
Die Verwaltung hat
deshalb zwecks Abstimmung nochmals mit den Vereinen telefonische Rücksprache
gehalten.
2. Fazit
Als Ergebnis dieser
Rücksprache mit den Vereinen schlägt die Verwaltung vor, maximal 33 Tore nachzurüsten.
Bereits in Vorlage
180/19 wurden die Kosten für die Nachrüstung betrachtet.
Die Kosten für eine Nachrüstung aller mobilen Tore betragen gemäß Internetrecherche ca. 25.200,00 € bei einem rechnerischen Ansatz von 499,50 € netto pro Tor (594,41 brutto, Versandkosten fallen nicht an).
Sollte die Stadt Eschweiler die Nachrüstung aller Tore veranlassen, müsste dann auch ein Angebotsher-beiziehungsverfahren eingeleitet werden. Hier ist zu prüfen, ob die Beschaffung gegebenenfalls über einen Dritten, z.B. Stadtsportverband, erfolgen kann.
.
Eine 30-prozentige Förderung durch die Stadt hätte ein Kostenvolumen von ca. 7.560,00 €. Der RegioSportBund Aachen ist weiterhin bereit, einen Zuschuss in Höhe von 20 Prozent der Nachrüstungskosten in Höhe von ca. 5.040,00 € zu gewähren.
Sollten die mit den Vereinen abgestimmten 33 Tore nachgerüstet werden, beträgt der städtische Finanzaufwand bei Komplettübernahme der Nachrüstungskosten voraussichtlich 19.800,00 €. Im Falle einer Bezuschussung in Höhe von 30 Prozent wären dieses ca. 5.940 €. Der Zuschuss des RegioSportBundes würde dann 3.960,00 € betragen.
Die Beantragung der Zuschüsse beim RegioSportBund Aachen sollte als Sammelantrag in Zusammenarbeit mit dem Stadtsportverband erfolgen.
Bei der Nachrüstung mit Umkippsicherungen sind Stadt Eschweiler und RegioSportBund auf die Hilfe der Vereine angewiesen, da die Tore unterschiedliche Profile, Bodenrahmen und Ausladungen haben.
Der Preis für das
bereits in Vorlage 180/19 favorisierte Nachrüstungsmodell ist konstant
geblieben (Anlage III)
Alternativ hat die
Verwaltung auch ein anderes Sicherungssystem in Erwägung gezogen (Anlage IV).
Für dieses Sicherungsverankerungssystem spricht der eindeutig geringere Preis.
Dagegen spricht, dass das System wohl für Rasenplätze sehr gut geeignet ist,
allerdings nicht auf Kunstrasenplätzen eingesetzt werden kann. Auch scheint die
Einsatzmöglichkeit bei harten Tennenplätzen sehr schwierig. Weiterhin ist der
Aufwand für den Einsatz größer, da die
Verankerung zur Nutzung in den Boden gedreht und nachher wieder entfernt werden
muss. Sofern die Tore nicht im Trainings- oder Spielbetrieb genutzt werden,
sondern nur abgestellt werden, liegt die
Sicherung in den Händen des Vereins. Im Gegensatz zum favorisierten Modell,
welches nur vom Platz gefahren werden muss und bereits gesichert ist.
Aus den genannten
Gründen wurde von diesem Modell Abstand genommen.
Bei einer städtischen Bezuschussung in Höhe von 30 Prozent der Nachrüstungskosten wird der Haushaltsansatz unter dem Sachkonto 53118170 „Investitionsfördermaßnahmen Sportvereine“, Produkt 084210101 bei einer Nachrüstung von 33 Toren um ca. 5.940,00 € zweckgebunden erhöht. Die Deckung der Mehrausgabe erfolgt durch Minderausgaben beim Sachkonto 52790000 „Sonstige bes. Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen“, Produkt 032410101 „Schülerbeförderung“, Kostenstelle 40000000.
Sollten die Kosten – bei 33 Toren ca. 19.800,00 € - komplett durch die Stadt Eschweiler übernommen werden, wird der Haushaltsansatz unter dem Sachkonto 53118170 „Investitionsfördermaßnahmen für Sportvereine“, Produkt 084210101 entsprechend zweckgebunden erhöht.
Die Deckung der Mehraufwendung müsste auch in diesem Fall durch Minderaufwendungen bei Sachkonto 52790000 „Sonstige bes. Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen“, Produkt 032410101 „Schülerbeförderung“ erfolgen.
Keine Auswirkung