Betreff
Novellierung des § 27 Gemeindeordnung (GO NRW);
Bildung eines Integrationsrates für die Wahlperiode 2020 - 2025
Vorlage
246/19
Art
Beschlussfassung öffentlich
  1. Die Ausführungen zur Novellierung des § 27 GO NRW werden zur Kenntnis genommen.

 

  1. Der Integrationsrat empfiehlt dem Rat, auch in der Wahlperiode 2020 – 2025 wiederum einen Integrationsrat zu bilden.

 

  1. Der Rat folgt der Empfehlung des Integrationsrates und beschließt, in der Wahlperiode 2020 – 2025 wiederum einen Integrationsrat zu bilden. Die Verwaltung wird beauftragt, die hierzu notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

 


 

Bei der Stadt Eschweiler wurde für die Wahlperiode 2014 – 2020 wie auch bereits in den vorangegangenen Wahlperioden auf der Grundlage des § 27 der Gemeindeordnung (GO NRW) ein Integrationsrat gebildet.

 

Zuletzt mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2019 wurde der § 27 GO NRW, der die grundlegenden Regelungen für die politische Teilhabe von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte trifft, geändert. Hierbei ist – neben einigen Änderungen betreffend Übergangsregelungen, Wählerverzeichnis für die Integrationsratswahl etc. – die wesentlichste Änderung in dem neu angefügten Abs. 12 des § 27 zu finden. Die aktuelle Fassung des § 27 GO NRW ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Dieser eröffnet den Städten und Gemeinden die Möglichkeit, zukünftig anstelle des gesetzlich vorgesehenen „Regelmodells“ Integrationsrat optional einen Integrationsausschuss zu bilden, für den zwar die Regelungen für den Integrationsrat entsprechend gelten, der jedoch als Ausschuss sui generis wie ein „echter“ Ratsausschuss in die Beratungsfolge des Rates einzubinden ist. Darüber hinaus sind auf den Integrationsausschuss die §§ 57 Abs. 4 S. 1 und 58 GO NRW anzuwenden, d. h. dass einerseits der Rat für die Arbeit des Integrationsausschusses allgemeine Richtlinien aufstellen kann und andererseits die Entsendung von sachkundigen Bürgern in den Integrationsausschuss – im Gegensatz zum Integrationsrat - möglich ist.  Diese Möglichkeit besteht allerdings tatsächlich nur sehr begrenzt, da die Zahl der nach § 27 GO NRW direkt gewählten Migrantenvertreter die Zahl der hinzubestellten Ratsmitglieder und der entsandten sachkundigen Bürger insgesamt übersteigen muss.

 

Der derzeitige Integrationsrat besteht gem. § 5 der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler i. V. m. dem Beschluss des Rates vom 24.06.2014 zu VV-Nr. 224/14 aus 11 direkt gewählten Migrantenvertretern und 8 entsandten Ratsmitgliedern. Bei einer ansonsten gleichbleibenden Gremienstärke wäre somit bei Bildung eines Integrationsausschusses lediglich noch die Möglichkeit gegeben, max. zwei sachkundige Bürger in dieses Gremium zu entsenden.

 

Das Modell des Integrationsrates hat sich in Eschweiler seit 2004 bewährt. Der Integrationsrat ist das urgewählte Gremium zur Gestaltung der Integrationspolitik in Eschweiler und zugleich die Interessenvertretung der hier lebenden Migrantinnen und Migranten. Die politische Teilhabe insbesondere derjenigen Migrantinnen und Migranten, die kein kommunales Wahlrecht haben, erfolgt maßgeblich durch den Integrationsrat.

 

Die Erfahrungen in Eschweiler zeigen, dass das Zusammenkommen der gewählten Migrantenvertreter/-innen mit den Ratsmitgliedern im Integrationsrat eine Bereicherung ist, da die Mitglieder in diesem Gremium Vorschläge zur Integrationspolitik in Eschweiler gemeinsam und auf Augenhöhe entwickeln und hierdurch den Rat bei seiner Arbeit unterstützen können. Der Integrationsrat der Stadt Eschweiler ist auch bisher schon in die Beratungsfolge der Ratsgremien ebenso eingebunden wie die echten Ratsausschüsse. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Bildung eines Integrationsausschusses für die Zukunft Vorteile zu erwarten wären, ergeben sich nicht, zumal die gesetzlich geregelten Unterschiede zwischen beiden Gremien äußerst marginal sind. Insoweit wird empfohlen, auch in der nächsten Wahlperiode an dem Regelmodell des Integrationsrates festzuhalten und einen solchen auch für die Wahlzeit 2020 – 2025 wieder zu bilden.

 

Die Entscheidung, ob ein Integrationsrat oder ein Integrationsausschuss gebildet werden soll, muss mit Blick auf die notwendigen Wahlvorbereitungen rechtzeitig vor der nächsten Kommunalwahl getroffen werden. Insofern muss die Beschlussfassung – auch wenn sie erst die darauffolgende Wahlperiode betrifft – noch durch den derzeit amtierenden Rat getroffen werden.

 


keine

 


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