Bildung eines Integrationsrates für die Wahlperiode 2020 - 2025
- Die Ausführungen zur Novellierung des § 27 GO NRW werden zur
Kenntnis genommen.
- Der Integrationsrat empfiehlt dem Rat, auch in der Wahlperiode 2020
– 2025 wiederum einen Integrationsrat zu bilden.
- Der Rat folgt der Empfehlung des Integrationsrates und beschließt,
in der Wahlperiode 2020 – 2025 wiederum einen Integrationsrat zu bilden.
Die Verwaltung wird beauftragt, die hierzu notwendigen Vorkehrungen zu
treffen.
Bei der Stadt Eschweiler wurde für die Wahlperiode 2014 – 2020 wie auch
bereits in den vorangegangenen Wahlperioden auf der Grundlage des § 27 der
Gemeindeordnung (GO NRW) ein Integrationsrat gebildet.
Zuletzt mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2019 wurde der § 27 GO NRW,
der die grundlegenden Regelungen für die politische Teilhabe von Menschen mit
Zuwanderungsgeschichte trifft, geändert. Hierbei ist – neben einigen Änderungen
betreffend Übergangsregelungen, Wählerverzeichnis für die Integrationsratswahl
etc. – die wesentlichste Änderung in dem neu angefügten Abs. 12 des § 27 zu
finden. Die aktuelle Fassung des § 27 GO NRW ist als Anlage 1 beigefügt.
Dieser eröffnet den Städten und Gemeinden die Möglichkeit, zukünftig
anstelle des gesetzlich vorgesehenen „Regelmodells“ Integrationsrat optional
einen Integrationsausschuss zu bilden, für den zwar die Regelungen für den
Integrationsrat entsprechend gelten, der jedoch als Ausschuss sui generis wie
ein „echter“ Ratsausschuss in die Beratungsfolge des Rates einzubinden ist.
Darüber hinaus sind auf den Integrationsausschuss die §§ 57 Abs. 4 S. 1 und 58
GO NRW anzuwenden, d. h. dass einerseits der Rat für die Arbeit des Integrationsausschusses
allgemeine Richtlinien aufstellen kann und andererseits die Entsendung von
sachkundigen Bürgern in den Integrationsausschuss – im Gegensatz zum
Integrationsrat - möglich ist. Diese
Möglichkeit besteht allerdings tatsächlich nur sehr begrenzt, da die Zahl der
nach § 27 GO NRW direkt gewählten Migrantenvertreter die Zahl der
hinzubestellten Ratsmitglieder und der entsandten sachkundigen Bürger insgesamt
übersteigen muss.
Der derzeitige Integrationsrat besteht gem. § 5 der Hauptsatzung der
Stadt Eschweiler i. V. m. dem Beschluss des Rates vom 24.06.2014 zu VV-Nr.
224/14 aus 11 direkt gewählten Migrantenvertretern und 8 entsandten
Ratsmitgliedern. Bei einer ansonsten gleichbleibenden Gremienstärke wäre somit
bei Bildung eines Integrationsausschusses lediglich noch die Möglichkeit
gegeben, max. zwei sachkundige Bürger in dieses Gremium zu entsenden.
Das Modell des Integrationsrates hat sich in Eschweiler seit 2004
bewährt. Der Integrationsrat ist das urgewählte Gremium zur Gestaltung der
Integrationspolitik in Eschweiler und zugleich die Interessenvertretung der
hier lebenden Migrantinnen und Migranten. Die politische Teilhabe insbesondere
derjenigen Migrantinnen und Migranten, die kein kommunales Wahlrecht haben,
erfolgt maßgeblich durch den Integrationsrat.
Die Erfahrungen in Eschweiler zeigen, dass das Zusammenkommen der
gewählten Migrantenvertreter/-innen mit den Ratsmitgliedern im Integrationsrat
eine Bereicherung ist, da die Mitglieder in diesem Gremium Vorschläge zur
Integrationspolitik in Eschweiler gemeinsam und auf Augenhöhe entwickeln und
hierdurch den Rat bei seiner Arbeit unterstützen können. Der Integrationsrat
der Stadt Eschweiler ist auch bisher schon in die Beratungsfolge der
Ratsgremien ebenso eingebunden wie die echten Ratsausschüsse. Anhaltspunkte
dafür, dass durch die Bildung eines Integrationsausschusses für die Zukunft
Vorteile zu erwarten wären, ergeben sich nicht, zumal die gesetzlich geregelten
Unterschiede zwischen beiden Gremien äußerst marginal sind. Insoweit wird empfohlen,
auch in der nächsten Wahlperiode an dem Regelmodell des Integrationsrates
festzuhalten und einen solchen auch für die Wahlzeit 2020 – 2025 wieder zu
bilden.
Die Entscheidung, ob ein Integrationsrat oder ein Integrationsausschuss
gebildet werden soll, muss mit Blick auf die notwendigen Wahlvorbereitungen
rechtzeitig vor der nächsten Kommunalwahl getroffen werden. Insofern muss die
Beschlussfassung – auch wenn sie erst die darauffolgende Wahlperiode betrifft –
noch durch den derzeit amtierenden Rat getroffen werden.
keine
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