Betreff
Neuerungen im Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz - Verbesserte Fördermöglichkeiten für Ausländerinnen und Ausländer
Vorlage
231/19
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz wird durch die bevorstehende Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kürze in Kraft treten. Dieses Gesetz eröffnet Ausländerinnen und Ausländern neue Perspektiven im Themenbereich der Ausbildung, insbesondere der Ausbildungsförderung. Besonders für geduldete[1] und gestattete[2] Ausländerinnen und Ausländer  ergeben sich neue Entwicklungsmöglichkeiten durch eine verbesserte Förderung, zu welchen dieser Personenkreis vor Inkrafttreten des Gesetzes keinen Zugang, gar Anspruch hatte. Besonders die Integration junger geflüchteter Ausländerinnen und Ausländer durch eine Ausbildung oder eine Ausbildungsförderung steht im Fokus dieses Gesetzes.

 

Der Besitz bzw. der Erhalt  einer Arbeitserlaubnis ist  weiterhin die Grundlage für etwaige Ansprüche, die sich auf Basis des Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetzes ergeben. Das Gesetz erlaubt es den örtlich zuständigen Jobcentern und Arbeitsagenturen Ausländerinnen und Ausländer schneller und einfacher zu fördern. Alle Ausländerinnen und Ausländer, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen,  können gefördert werden. Unterschiede aufgrund von Staatsangehörigkeiten, den diversen Aufenthaltsstatus, und Voraufenthaltszeiten in Deutschland werden im Rahmen der Gesetzgebung aufgehoben und finden keine Anwendung mehr.

 

Eine deutliche Verbesserung der Situation geduldeter und gestatteter Ausländerinnen und Ausländer wird hierdurch erreicht. Asylbewerberinnen und Asylbewerber haben im Rahmen eines aufgenommenen Studiums oder einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dies war vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht der Fall und führte zu einer sogenannten „Förderlücke“[3], die mit Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wird. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer, die sich in einer betrieblichen Ausbildung befinden, haben zunächst ebenfalls Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nach einem Zeitraum von 15 Monaten als geduldete Ausländerin und Ausländer bestehen ebenfalls Ansprüche auf Berufsausbildungsbeihilfe und evtl. aufstockende Leistungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes.

 

Gestattete Ausländerinnen und Ausländer, welche nicht aus sicheren Herkunftsstaaten kommen, können durch einen Antrag Zugang zu Integrations- und Berufssprachkursen erhalten. Bisher erhielten diese meist Gestattete mit guter Bleibeperspektive. Sogenannte „arbeitsmarktnahe“ Gestattete mit unsicherer Bleibeperspektive (z.B. aus Afghanistan) erhalten ebenfalls Zugang zu den vorgenannten Kursen. Diese müssen lediglich vor dem 01.08.2019 eingereist sein und sich für eine Mindestdauer von drei Monaten innerhalb Deutschlands aufhalten.

 

Eine weitere ausschlaggebende Neuerung ergibt sich durch eine Vereinfachung der Voraussetzungen für den Erhalt einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels aufgrund der Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Ausländerinnen und Ausländer erhalten eine Ausbildungsduldung bei Ablehnung des Asylverfahrens, wenn sie bereits während des Asylverfahrens eine Ausbildung begonnen haben. Ebenfalls bestehen Ansprüche auf eine Ausbildungsduldung wenn dieser Personenkreis eine Ausbildung in einem Assistenz- und Helferberuf begonnen hat, an die eine Berufsausbildung anschließt und die Agentur für Arbeit in diesem Bereich einen Mangel verkündet hat. Ausländerinnen und Ausländer, die nach Abschluss des Asylverfahrens eine Duldung erhalten, haben ebenfalls bei Aufnahme der vorgenannten Ausbildungen Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer, die vor dem 31.12.2016 in die Bundesrepublik eingereist sind, haben ebenfalls ohne eine Vorduldungszeit Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung. Diejenigen Ausländerinnen und Ausländer, die nach dem  31.12.2016 nach Deutschland eingereist sind, müssen bei Antragsstellung zwingend mindestens drei Monate im Besitz einer Duldung (Vorduldungszeit) sein.

 

Starke Vereinfachungen werden überdies im Bereich der „Beschäftigungsduldung“ durch das neue Gesetz geschaffen. Demnach können geduldete Ausländerinnen und Ausländer, die mindestens seit 12 Monaten im Besitz einer Duldung sind, seit mindestens 18 Monaten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 35 Stunden pro Woche stehen, den eigenen Lebensunterhalt seit mindestens 12 Monaten durch eine Arbeitsstelle sichern konnten und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, eine Beschäftigungsduldung mit einer Gültigkeitsdauer über 30 Monate beantragen. Diese Regelung unterliegt einer Befristung bis zum 31.12.2023.

 

Überdies muss der Wegfall der sogenannten „Vorrangprüfung[4]“ durch die zuständige Arbeitsagentur für gestattete und geduldete Ausländerinnen und Ausländer nach Antragsstellung auf die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde als weitere deutliche Verbesserung genannt werden. 

 

Für die genannten Verbesserungen für geduldete und gestattete Ausländerinnen und Ausländer gilt jedoch grundsätzlich, dass die Identität des ausländischen Antragsstellers geklärt sein muss und dieser bei der Identitätsklärung der Mitwirkung verpflichtet ist. Gleichermaßen gilt dieser Grundsatz bei der Passbeschaffung, bei der ausländische Antragssteller ebenfalls zur Mitwirkung angehalten sind. Bei Fällen von Obstruktion und Nichtmitwirkung kann die zuständige Ausländerbehörde die vorgenannten Verbesserungen nach Antragseingang ablehnen.  

 

Kritisch angemerkt werden muss, dass die Erteilung jeglicher o.g. Verbesserungen dem Ermessen der jeweiligen zuständigen Ausländerbehörde obliegt. Die adäquate „Mitwirkung bei der Passbeschaffung und Identitätsklärung“ als wesentliche Voraussetzung ist nicht eindeutig definiert, so dass unterschiedliche Ausländerbehörden verschiedenste Interpretationsrahmen für eben diese „Mitwirkung“ anlegen. Daraus ergeben sich durchaus unterschiedliche, zum Teil sich widersprechende Vorgehensweisen im Vergleich der Ausländerbehörden.

 



[1] Duldung: Als Duldung wird nach dem deutschen Ausländerrecht die Bescheinigung über eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" ausreisepflichtiger Ausländer bezeichnet. Eine Duldung verschafft dem Ausländer keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Der Geduldete muss weiterhin das Bundesgebiet verlassen, es wird aber vorübergehend davon abgesehen, die Ausreisepflicht mit dem Zwangsmittel der Abschiebung durchzusetzen.

[2] Gestattung: Die Aufenthaltsgestattung besagt, dass die jeweilige Person Asyl in der BRD beantragt hat. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens bleibt die Person im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Die Aufenthaltsgestattung bescheinigt, dass sich der Besitzer für die Dauer des Asylverfahrens legal innerhalb der BRD aufhalten darf. 

[3] Bisherige Vorgehensweise im Asylbewerberleistungsgesetz: Bei Anspruch auf BaföG-Leistungen oder Berufsausbildungsbeihilfe nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten (Wechsel zu §2 AsylbLG), hatten Leistungsbezieher bisher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Bei §2 AsylbLG – die Analogleistungen zum SGB XII darstellen – ergab sich bisher eine „Förderlücke“ aufgrund des bisherigen Leistungsausschlusses nach § 22 SGB XII. Dieser Leistungsausschluss nach §22 SGB XII soll nunmehr nicht mehr angewendet werden. Dieser Leistungsausschluss führte oftmals zu Studienabbrüchen oder einem Nichtantritt des Studiums bei Flüchtlingen. 

[4] Vorrangprüfung: Bisher konnte die zuständige Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für geduldete und gestattete Ausländerinnen und Ausländer nur erteilen, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung nach der „Vorrangprüfung“ erteilt hat. Bei der Vorrangprüfung wurde bisher geprüft, ob für den konkreten Arbeitsplatz ein bevorrechtigter Deutsche oder EU-Ausländer zur Verfügung steht.


Keine

 


Keine