hier: Beschluss der öffentlichen Auslegung
Der Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplans 63 – Dürener
Straße/Südstraße – (Anlagen 1 und 2) mit Begründung (Anlage 3)
wird zum Zweck der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung
mit § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler
beschlossen.
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am
10.11.2016 die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplans 63 – Dürener
Straße/Südstraße – gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen (VV 276/16). Der ca. 3,2
ha große Geltungsbereich dieser Änderung liegt in dem östlich vom Stadtzentrum
gelegenen Gewerbegebiet Königsbenden, südlich der Dürener Straße. Überplant
wird ein Teilbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans 63. Der
Aufstellungsbeschluss wurde gefasst, um nach der Umsiedlung des ehemals an
diesem Standort ansässigen Bau- und Gartenfachmarktes (OBI) eine städtebaulich
problematische Entwicklung und die Entstehung und Verfestigung einer
Einzelhandelsbrache zu verhindern und die zukünftige städtebauliche Entwicklung
zu steuern.
Um die Ziele der Bebauungsplanänderung zu sichern, hat der Rat der Stadt
Eschweiler in seiner Sitzung am 29.11.2018 den Erlass einer Veränderungssperre
gemäß § 14 BauGB im Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplans 63 –
Dürener Straße/Südstraße – beschlossen (VV 389/18).
Nach jahrelangem Leerstand auf der Fläche des ehemaligen OBI-Standortes
ist es inzwischen gelungen, einen Eschweiler Unternehmer zu einer Verlagerung
seines bestehenden Einzelhandelsbetriebes mit dem Kernsortiment Agrar- und
Reitsporthandel an diesen Standort zu bewegen. Durch die geplante Nachnutzung
der brachliegenden Hallen bietet sich die Chance, dort den städtebaulichen
Missstand zu beheben und gleichzeitig dem ortsansässigen Unternehmen auf
Eschweiler Stadtgebiet die Möglichkeit zur Expansion zu geben, ohne dass eine
Neubebauung oder zusätzliche Flächenversiegelungen „auf der grünen Wiese“
erfolgen müssten. Zur Verlagerung/Erweiterung eines Lagerverkaufs im Agrar- und
Reitsporthandel wurde eine gutachterliche Stellungnahme erstellt (GMA, Gesellschaft
für Markt- und Absatzforschung, 13.06.2019), die zu dem Ergebnis kommt, dass
die Verlagerung und Erweiterung des Betriebes den Zielen der Landesplanung NRW
entspricht und dass Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder
versorgungsstrukturelle Auswirkungen nicht zu erwarten sind.
Um nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen für dieses städtebaulich
wichtige Projekt zu schaffen, wurde die Änderung der Bauleitpläne erforderlich.
Mit der parallel im Verfahren befindlichen 20. Änderung des
Flächennutzungsplans der Stadt Eschweiler wird zunächst die bisherige
Darstellung einer "Gewerbliche Baufläche (G)“ in eine „Sonderbaufläche für
großflächigen Einzelhandel“ geändert. Die Aufstellung dieser 20. Änderung des
Flächennutzungsplans sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit an dieser
Bauleitplanung wurden im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss am 11.07.2019
beschlossen (VV 192/19). Die frühzeitige Beteiligung wird im September 2019
durchgeführt.
Die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplans 63 – Dürener
Straße/Südstraße – wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
durchgeführt, in dem von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und
der Behörden abgesehen und direkt eine Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie
eine Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt wird. Darüber hinaus wird im vereinfachten
Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht
nach § 2a BauGB abgesehen.
Das vereinfachte Verfahren kann durchgeführt werden, da die die Grundzüge
der Planung durch die geplante Änderung nicht berührt werden. Wie auch im geltenden
Bebauungsplan werden sonstige Sondergebiete gemäß § 11 BauNVO festgesetzt.
Geändert bzw. ergänzt werden die Zweckbestimmungen und Festsetzungen zur
zulässigen Art der Einzelhandelbetriebe mit den jeweiligen Beschränkungen der
maximalen Verkaufsflächen und der Sortimente. Im Bereich des östlich im
Plangebiet gelegenen Altstandorts OBI wird ein Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung Agrar- und Reitsporthandel festgesetzt.
Auf dem westlichen Grundstück wird ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
Einzelhandel festgesetzt, das in drei Teilbereiche gegliedert ist. Hier werden
die Festsetzungen entsprechend der genehmigten Nutzungen vorgenommen.
Im gesamten Plangebiet bleiben die Festsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzung sowie die grünordnerischen Festsetzungen unberührt. Ein zusätzlicher
Eingriff in Natur und Landschaft wird nicht ermöglicht. Auswirkungen auf
Umweltbelange oder betroffene und benachbarte Grundstücke sind unerheblich.
Die Verwaltung empfiehlt, den Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplans
63 – Dürener Straße/Südstraße – (Anlagen 1 und 2) mit Begründung (Anlage
3) zum Zweck der öffentlichen Auslegung zu beschließen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens müssen ggf. externe Gutachten vergeben werden. Die Notwendigkeit ergibt sich erst aus den Stellungnahmen der Fachbehörden. Haushaltsmittel für Gutachten stehen bei dem im Produkt 095110101 – Räumliche Planung und Entwicklung – geführten Sachkonto 52910000 – Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen – zur Verfügung.
Die Aufstellung des o.a. verbindlichen Bauleitplans bindet als
Pflichtaufgabe der Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.