hier: Resolution "Grundsteuerreform auf den Weg bringen"
- Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 03.06.2019 -
Dem mit Antrag der
SPD-Stadtratsfraktion vom 03.06.2019 vorgelegten Resolutionsentwurf
„Grundsteuerreform auf den Weg bringen“ wird
a) zugestimmt
b) nicht
zugestimmt
Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 03.06.2019 beantragt die
SPD-Stadtratsfraktion die Verabschiedung der Resolution „Grundsteuerreform auf
den Weg bringen“ durch den Rat der Stadt Eschweiler. Auf die darin in 7 Punkten
formulierten Forderungen für den weiteren Prozess der Grundsteuerreform wird
Bezug genommen. Sofern die Resolution angenommen wird, wird sie an die Bundeskanzlerin,
den Ministerpräsidenten des Landes NRW, den Bundes- sowie Landesfinanzminister,
die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW
sowie die Bundestags- und Landtagsabgeordneten aus der StädteRegion Aachen
gerichtet.
Bisheriger Verlauf des Grundsteuer-Reformprozesses und
aktueller Verfahrensstand:
(Zusammenfassung der
bisherigen Ausarbeitungen und Bewertungen der Kommunalen Spitzenverbände auf Bundes-
und Landesebene)
Am 28. November 2018 hat das Bundesministerium der Finanzen den Ländern
auf der Finanzministerkonferenz
zwei Eckpunktepapiere für eine Reform der Grundsteuer nach einem
wertunabhängigen und einem wertabhängigen Modell vorgestellt. Bei dem folgenden
Treffen zwischen den Finanzministern der Länder und dem Bundesfinanzminister im
Januar 2019 sollte ursprünglich die Verständigung auf ein Reformmodell
gelingen, aus dem in der Folge ein Gesetzentwurf zur Reform der Grundsteuer
hervorgehen sollte. Eine solche Verständigung ist im Januar jedoch nicht
zustande gekommen.
Am 01. Februar 2019 konnten sich die Teilnehmer in einer weiteren Sitzung
der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zumindest auf Eckpunkte einer Reform
verständigen.
Eckpunkte für die Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts:
1.
Bei
Wohngrundstücken wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage an die aus dem
Mikrozensus des Statistisches Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen
Nettokaltmieten (Mieten aus dem Mikrozensus, nach Mietstufen gestaffelt)
angeknüpft. Anstelle der durchschnittlichen Nettokaltmiete wird die tatsächlich
vereinbarte Nettokaltmiete angesetzt, wenn der Eigentümer dem Mieter
Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Nettokaltmiete überlasst, die bis zu
30 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt. Überlässt der
Eigentümer dem Mieter Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer
Nettokaltmiete, die über 30 Prozent unterhalb der durchschnittlichen
Nettokaltmiete liegt, ist die um 30 Prozent geminderte durchschnittliche
Nettokaltmiete anzusetzen.
2.
Das
Baujahr ist für die Ermittlung des Grundstückswerts ein notwendiger
Bewertungsparameter. Für Gebäude, die vor 1948 erbaut wurden, genügt aus
Vereinfachungsgründen in der Erklärung die Angabe „Gebäude erbaut vor 1948“.
3.
Ausgangspunkt
für die Bewertung von Grund und Boden sind die Bodenrichtwerte. Die
Finanzverwaltung kann ergänzende Vorgaben zur Bestimmung der
Bodenrichtwertzonen (Größe) machen, § 196 Abs. 1 BauGB. Die Gutachterausschüsse
können Bodenrichtwertzonen zu noch größeren Zonen (Lagen) zusammenfassen. Für Kommunen,
deren mittleres Bodenwertniveau unter dem Landesdurchschnitt Wohnen liegt, kann
optional das für die Kommune jeweils ermittelte „mittlere Bodenwertniveau“ als
„Ortsdurchschnittswert“ angesetzt werden (De-minimis-Regelung).
4.
Soweit
für gemischt genutzte Grundstücke sowie Geschäftsgrundstücke weder tatsächlich
vereinbarte Mieten vorliegen, noch ortsübliche Mieten ermittelt werden können,
ist anstelle des Ertragswertverfahrens ein gegenüber dem geltenden Recht
vereinfachtes Sachwertverfahren anzuwenden (statt über 30 Angaben sind dann nur
8 erforderlich).
5.
Die
Reform wird aufkommensneutral gestaltet. Die Steuermesszahl für die Neuregelung
des Grundsteuer- und Bewertungsrechts unter Berücksichtigung der Punkte 1 bis 4
beträgt bei konstanten Hebesätzen nach erster grober Schätzung 0,325 ‰. Die
Steuermesszahl wird nach Grundstücksarten differenziert. Für die jeweiligen
Grundstücksarten wird die Steuermesszahl regelmäßig überprüft und
gegebenenfalls angepasst.
6.
Für die
Grundsteuer A für die Land- und Forstwirtschaft wird ein Ertragswertverfahren
eingeführt.
7.
Die
Kommunen erhalten die Option, eine Grundsteuer C auf unbebaute baureife
Grundstücke zu erheben.
8.
Es wird
eine Lösung hinsichtlich der Auswirkungen für den Länderfinanzausgleich
erarbeitet.
Die Kommunalen Spitzenverbände (KSV) haben die Vorlage dieser Eckpunkte
begrüßt und als überfällig betrachtet, auch wenn sie weit hinter einem
konkreten Gesetzesentwurf zurückgeblieben ist. Dass damit noch kein Abschluss
der Reformdebatte erreicht war, offenbarte die Reaktion der Bayerischen
Landesregierung. Sie hat deutlich gemacht, dass die Eckpunkte aus ihrer Sicht
nur ein erster Schritt seien. Die Debatten werden bis heute zu noch
weitergeführt. Zumindest lag damit aber ein überwiegend getragener
Gestaltungsvorschlag für die Reform vor, der mit Blick auf die vom
Bundesverfassungsgericht gesetzten Fristen dringend zu einem Erfolg geführt
werden muss.
Die Eckpunkte sind nach Einschätzung der KSV insgesamt ausgewogen und auch
innerhalb der Fristen des BVerfG umsetzbar. Der Zeit- und Handlungsdruck ist
dabei weiterhin hoch.
Wichtig ist es aus Sicht der Städte und Gemeinden auch, den teilweise
falschen, zumindest aber wenig differenzierten Darstellungen in der
öffentlichen Diskussion entgegenzutreten, dass die (alternativlose) gesetzliche
Neuregelung z.B. zu einem massiven Anstieg von Mieten führen werde.
Selbstverständlich wird es (in frühestens 6 Jahren!) zu gewissen
Belastungsverschiebungen kommen – das derzeitige System ist schließlich vom
Bundesverfassungsgericht genau aus dem Grund für verfassungswidrig erklärt
worden, dass die eigentlichen wirtschaftlichen Werte nicht mehr realistisch
abgebildet werden. Wer allerdings am Ende wieviel Grundsteuer zu zahlen hat,
wird sich erst herausstellen, wenn die Werte neu ermittelt, die
Grundsteuermesszahlen neu austariert sind und schließlich die Kommunen die
notwendigen Justierungen in ihrem Hebesatzgefüge vorgenommen haben. Insofern
sind sämtliche derzeit kursierenden „Modellrechnungen“ nichts anderes als ein
Blick in die Glaskugel!
Im Übrigen sind die Mieten für Wohnungen in den Städten nicht wegen der
Grundsteuer, sondern wegen des teilweise dramatischen Wohnungsmangels so hoch.
Es liegt am Bund, in der sogenannten Betriebskostenverordnung zu regeln, ob und
inwieweit die Grundsteuer vom Eigentümer auf die Mieter umgelegt werden kann.
Die Belastung des Mieters mit Grundsteuer ist dabei aber gering, sie liegt auch
bei Stadtwohnungen durchschnittlich bei unter 20 Cent/qm. Das Wohnungsangebot
muss ausgebaut und verbessert werden, um das Wohnen wieder bezahlbarer zu
machen.
Wertorientierung bei
Wohngrundstücken
Nach erster Einschätzung der KSV stellten die Eckpunkte einen
ausgewogenen und gangbaren Weg dar und sollten damit politisch den Weg für
einen tragfähigen Kompromiss ebnen. Nicht zuletzt mit Blick auf den
Richterspruch aus Karlsruhe muss davon ausgegangen werden, dass das zukünftige
Bewertungs- und Grundsteuermodell nicht ohne eine Wertorientierung
verfassungsfest ausgestaltbar ist. Dem tragen die Eckpunkte zur Reform
Rechnung. Das ist zu begrüßen wegen der Schaffung von Rechtssicherheit. Aber
nicht zuletzt auch mit Blick auf die Gerechtigkeit, Nachvollziehbarkeit und
Akzeptanz der zukünftigen Grundbesteuerung in den Städten und Gemeinden. Dass
etwas wertvollere Immobilien auch etwas höher grundbesteuert werden, ist
gerechter und nachvollziehbar.
Bestandteile der Wertermittlung
Die in den Eckpunkten vorgesehenen grundsätzlich drei Kriterien zur
Ausgestaltung der Bewertung (Baujahr, Bodenrichtwert, durchschnittliche
Nettokaltmiete nach dem Mikrozensus) sind nachvollziehbare und umsetzbare Ausgangspunkte
für die vorzunehmenden Bewertungen. Gegenüber bisher diskutierten
Reformmodellen stellen sie eine Verwaltungsvereinfachung dar, was für die
erfolgreiche Umsetzung der Grundsteuerreform sowohl legislativ, als auch
administrativ von Vorteil ist.
Inhaltlich bleiben auf dem Abstraktionsgrad der Eckpunkte natürlich
zahlreiche Fragen offen. Dies betrifft die Frage, in welchem Verhältnis die
Kriterien in eine Wertermittlung einfließen, ebenso wie z.B. die Frage, welche
Auswirkung eine Kern- oder Generalsanierung eines Gebäudes auf seinen Wert hat.
Wird beispielsweise bei einer Kernsanierung das betreffende Jahr als Baujahr
angesehen oder verbleibt es beim Ursprungsbaujahr? Eine abschließende Bewertung
muss deshalb zurückgestellt werden bis zum Vorliegen eines Gesetzentwurfs.
Aufkommensneutralität
Bei der Frage der Aufkommensneutralität besteht die Befürchtung, dass
seitens der Steuerzahler Erwartungen hinsichtlich einer Belastungsneutralität
geweckt werden. Aufkommensneutralität bedeutet aus Sicht des Bundes, dass die
bisherigen und unverzichtbaren gemeindlichen Einnahmen aus der Grundsteuer von
rund 14 Milliarden Euro/Jahr weder über- noch unterschritten werden. Dies soll
durch Festsetzung „passender“ Steuermesszahlen erreicht werden, und zwar
getrennt für die verschiedenen Grundstücksarten. Die Eckpunkte enthalten keinen
An-satz, das gemeindliche Hebesatzrecht bei der Grundsteuer zu beschränken, was
ausdrücklich zu begrüßen ist. Eine solche Überlegung war noch Gegenstand eines
zuvor diskutierten Reformmodells gewesen.
Grundsteuer C
Es wird positiv gesehen, dass mit
einer neuen Grundsteuer C die Gemeinden zukünftig gegen Grundstücksspekulationen
ein weiteres Instrument bekommen sollen. Ob es sich dabei auch um ein sog.
zoniertes Hebesatzrecht handeln soll, das unterschiedliche Hebesätze innerhalb
des Gemeindegebietes ermöglicht, lässt sich den Eckpunkten nicht entnehmen.
Anpassungen im
Länderfinanzausgleich
Die Eckpunkte weisen auf die Notwendigkeit hin, die Auswirkungen der
Neuregelung auf den Länderfinanzausgleich zu beobachten und dort ggf.
nachzusteuern. Gleiches gilt im Übrigen auf Landesebene auch für den kommunalen
Finanzausgleich! Welche Konsequenzen sich hier ergeben, kann aber ebenfalls
erst auf der Grundlage eines fertigen Gesetzes diskutiert werden.
Die Vorbereitungsarbeiten in den Ländern zur Einführung und Umsetzung des
neuen Bewertungs- und Grundsteuersystems könnten und sollten nun zielorientiert
aufgenommen bzw. weitergeführt werden. Die Landesfinanzverwaltungen müssen für
die Umsetzung der anstehenden Neubewertungen/Hauptfeststellung vorbereitet und
personell sowie sachlich ausgestattet werden.
Auch der Finanzausschuss des StGB NRW hat sich in seiner Sitzung am
13.03.2019 in Coesfeld mit der Thematik auseinandergesetzt und unter dem
Eindruck der zu diesem Zeitpunkt noch verkündeten Einigung zwischen Bund und
Ländern auf gemeinsame Eckpunkte folgenden Beschluss gefasst:
- Der Ausschuss für Finanzen und
Kommunalwirtschaft begrüßt die Einigung von Bund und Ländern auf gemeinsame
Eckpunkte einer Grundsteuerreform.
- Der Ausschuss fordert die am
Gesetzgebungsprozess Beteiligten eindringlich auf, einen entsprechenden
Gesetzesentwurf spätestens im Frühjahr in den Bundestag einzubringen,
damit das Gesetzgebungsverfahren bis spätestens Herbst dieses Jahres
abgearbeitet werden kann.
- Mit Blick auf die Umsetzung der neuen
rechtlichen Grundlagen fordert der Ausschuss die nordrhein-westfälische
Landesregierung auf, die Landesfinanzverwaltung frühzeitig und umfänglich
vorzubereiten und auszustatten, um die Erfüllung der vom
Bundesverfassungsgericht bis Ende 2024 gesetzten Umsetzungsfrist sicher
gewährleisten zu können.
Allerdings wurde bereits unmittelbar nach der „Einigung“ auf die
Eckpunkte von einigen Beteiligten signalisiert, dass dies nicht als das Ende
des Diskussionsprozesses betrachtet werde (siehe oben). Insbesondere die
Bayerische Landesregierung machte deutlich, dass die Eckpunkte aus ihrer Sicht
nur ein erster Schritt seien. Kritik kam in der Folge auch aus Hamburg, Hessen
und Niedersachsen.
Mitte März 2019 sind der Bundesfinanzminister und die Finanzminister der
Länder dann erneut zusammengekommen, um über die Reform der Grundsteuer zu
beraten. Aus Sicht des Bundesfinanzministers wie des hessischen Finanzministers
wurden wesentliche Fortschritte bei der Suche nach einem neuen Bewertungs- und
Grundsteuermodell erzielt. Der Bundesfinanzminister wurde beauftragt, den
Entwurf eines Gesetzestextes auszuarbeiten und vorzulegen, den er am 09.04.2019
in die Ressortabstimmung gegeben hat (wegen des Umfangs von rd. 150 Seiten wird
auf die Beifügung des Entwurfs als Anlage verzichtet; er kann bei Interesse
jedoch gerne zur Verfügung gestellt werden). Im Wesentlichen basiert der
Gesetzesentwurf auf den bekannten und mehrheitlich mit den Ländern abgestimmten
Eckpunkten. Bewertungsstichtag für die Reform soll nun der 1. Januar 2022 sein.
Künftig soll dann alle sieben Jahre eine Hauptfeststellung, fortan dann
automatisiert, durchgeführt werden.
Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke wird nach dem
Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren ermittelt. Bei der Bewertung
nach dem Ertragswertverfahren sind die wesentlichen Bewertungsfaktoren die
Fläche, abgezinste Bodenrichtwerte, Baujahr und die durchschnittlichen
Nettokaltmieten. Auf die durchschnittliche monatliche Nettokaltmiete gibt es in
Abhängigkeit der Mietniveaustufen und Einwohnerzahl festgelegte Zu- und
Abschläge. Beim Sachwertverfahren sind die Normalherstellungskosten
wesentlicher Bewertungsfaktor.
Die Steuermesszahl wird mit 0,00034 beziffert. Die Steuermesszahl wird
bei bebauten Grundstücken zudem um 25 Prozent ermäßigt, wenn u.a. das
Grundstück:
- nach dem Wohnraumförderungsgesetz eine
Förderzusage erhalten hat,
- einer Wohnungsbaugesellschaft
zugerechnet wird, die mehrheitlich von Gebietskörperschaften getragen
wird,
- einer Wohnungsbaugesellschaft, die als
gemeinnützig anerkannt ist, zugerechnet wird,
- einer Genossenschaft oder einem Verein
zugeordnet ist, dessen Geschäftstätigkeit auf § 5 Abs. 1 Nr. 10
Körperschaftsteuergesetz beschränkt und von der Körperschaftsteuer befreit
ist.
Ferner sieht der Gesetzesentwurf auch eine vollständige Neuregelung der
Grundsteuer A vor, die sich im Wesentlichen am Bundesratsentwurf zur Reform der
Grundsteuer aus dem Jahr 2016 orientiert. Landwirtschaftliche Gebäude sollen
künftig der Grundsteuer B unterliegen. Windenergieanlagen sollen in Zukunft im
Rahmen der Grundsteuer stärker besteuert werden.
Die Gesetzesentwürfe enthalten keine Öffnungsklauseln, weder für
landesspezifische Messzahlen noch für die verfassungsrechtlich äußerst
fragwürdige Option zur Möglichkeit der Nutzung eigener Bewertungsverfahren.
Um die Auswirkungen auf den Bund-Länder-Finanzausgleich zu begrenzen,
sind ebenfalls Änderungen am Finanzausgleichsgesetz vorgesehen.
Bereits unmittelbar nach Bekanntwerden des Entwurfs signalisierten
Unionspolitiker (aus Bayern wie auch aus Bundestagsfraktion), dass sie den
Entwurf für keineswegs zustimmungswürdig halten. So lehnt der Freistaat Bayern
weiter das derzeit diskutierte wertorientierte Reformmodell ab.
Ministerpräsident Söder forderte sogar einen grundsätzlichen Neuanfang bei den
Verhandlungen und verlangte nach Beratungen im Koalitionsausschuss die Einsetzung
einer Arbeitsgruppe der Koalition, um eine Lösung zu finden. In dieser müssten
auch Möglichkeiten von länderspezifischen Regelungen für die zukünftige
Grundbesteuerung gefunden werden. Die Spitzen der großen Koalition konnten sich
im Koalitionsausschuss noch nicht auf eine gemeinsame Linie bei der Reform der
Grundsteuer verständigen. Festzuhalten ist, dass die Mehrheit der Länder im
Grundsatz das derzeit diskutierte wertorientierte Modell präferiert, das von
Bayern präferierte sog. Flächenmodell wird von den anderen Ländern mehrheitlich
klar abgelehnt und ist somit eigentlich keine Alternative.
Die bislang nicht erkennbare Verständigungsbereitschaft für eine nachhaltige
Einigung auf Eckpunkte einer Grundsteuer-Reform hat dazu geführt, dass aktuell
immer noch kein Gesetzgebungsverfahren im Bundestag eingeleitet worden ist.
Die Parlamentarische Staatssekretärin im BMF, Christine Lambrecht, hat in
der 100. Sitzung des Bundestages am 15. Mai 2019 auf die Frage des Abgeordneten
Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): „Welchen konkreten Zeitplan sieht die
Bundesregierung für die Reform der Grundsteuer vor und inwiefern möchte sie an
der vom Bundesfinanzminister für die Ausgestaltung der Steuer vorgeschlagenen
Wertorientierung festhalten?“ wie folgt geantwortet: „Die Abstimmung zur
Ausgestaltung der Neuregelung ist noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung
beabsichtigt, nach erfolgter Ressortabstimmung zeitnah eine Gesetzesvorlage
gemäß Artikel 76 GG einzubringen. Hierauf aufbauend wird der konkrete Zeitplan
für das Gesetzgebungsverfahren entwickelt.“
Folgen eines möglichen
Scheitern der Reform innerhalb der Frist des BVerfG
Folgt man der Begründung des Bundesverfassungsgerichts aus dessen
Entscheidung vom 10.04.2018, so wird deutlich, dass die Grundsteuer für den
Fall, dass bis zum 31.12.2019 keine gesetzliche Neuregelung erfolgt ist, nicht
mehr auf der Grundlage des alten, mit der Verfassung unvereinbaren Bewertungsrechts
erhoben werden darf.
Zwar wäre der Gesetzgeber nicht daran gehindert, für die Zukunft eine
neue gesetzliche Grundlage zu schaffen, jedoch könnte die Besteuerung erst dann
wieder einsetzen, wenn auch die verwaltungstechnischen Voraussetzungen (Neubewertung
der Grundstücke, neue Software etc.) geschaffen wären. Bis dahin würden
Einnahmeausfälle für die Kommunen von rd. 14 Mrd. Euro jährlich entstehen, von
denen völlig unklar ist, ob sie überhaupt und wenn ja, wie sie kompensiert
werden könnten.
Die Hoffnung, das BVerfG würde es ausreichen lassen, wenn der Gesetzgeber
beispielsweise im Frühjahr 2020 ein neues Bewertungsrecht schafft und dieses
dann rückwirkend zum 31.12.2019 in Kraft setzt, werden seitens der KSV nicht
geteilt. Hielte man ein solches Verfahren für rechtlich tragfähig, wären
sämtliche Fristenanordnungen des BVerfG de facto entwertet, da sie über
Rückwirkungsregelungen ausgehebelt werden könnten. Insofern bliebe bei einem
Scheitern des Gesetzgebungsverfahrens als letzte Alternative nur ein
Tätigwerden der Länder (zu dem Preis, dass es dann ein bundesweit
zersplittertes Grundsteuerrecht gäbe).
Während die Bundesregierung den Finanzausschuss über den aktuellen Stand
der Grundsteuerreform informierte und die Vorlage eines Gesetzesentwurfes ankündigte,
befasste sich auch das Bundestagsplenum aufgrund zweier Anträge zur Abschaffung
(AfD) wie Vermeidung von Bürokratie (FDP) mit der Grundsteuer. Die Debatte hat
dabei wieder die Konfliktlinien zwischen einem Flächenmodell und einem an
Bodenrichtwerten und pauschalen Mietwerten orientierten Modell aufgezeigt.
Abgeordnete aus der CDU/CSU-Fraktion haben sich daher, auch aufgrund einer aus
ihrer Sicht nicht absehbaren Modellverständigung zwischen allen Ländern, für
eine Regionalisierung der Grundsteuer ausgesprochen. Bevor die Länder eigene
Grundsteuergesetze beschließen könnten, müsste der Bund aber zunächst ein
Gesetz zur Aufhebung der bisherigen Regelungen zur Grundsteuer beschließen.
Inwieweit dann überhaupt noch die 2. Frist des BVerfG zur Umsetzung der
Grundsteuerreform greifen würde, ist unter Juristen umstritten.
In einigen Bundesländern (z.B. Hessen und Niedersachsen) gibt es bereits
konkrete Vorarbeiten für eine Landesgesetzgebung, um für den Fall gerüstet zu
sein, dass eine Verständigung auf Bundesebene nicht mehr erreichbar ist. Daher
könnte es auch für NRW u.U. eine sinnvolle prophylaktische Maßnahme sein, einen
Gesetzentwurf auf Landesebene vorzubereiten, mit dem notfalls kurzfristig auf
ein denkbares Scheitern des Gesetzgebungsprozesses auf Bundesebene reagiert
werden kann.
Nach der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer stellt das Aufkommen aus den Grundsteuern A und B den dritthöchsten Steuerertrag beim gemeindlichen Steueraufkommen dar. Die Grundsteuererträge sind allgemeine Deckungsmittel, d.h. sie dienen ohne Zweckbestimmung insgesamt der Finanzierung der Aufgabenerfüllung des Gemeinwesens. Im Jahr 2017 betrug der Steuerertrag aus den Grundsteuern A und B bei der Stadt Eschweiler 10.712 T€, in 2018 insgesamt 10.653 T€, im laufenden Haushaltsjahr ist das Grundsteueraufkommen mit 11.219 T€ geplant.
Im Rahmen der Gemeindefinanzierung durch das Land NRW wird u.a. das kommunale Grundsteueraufkommen bei der Bemessung der gemeindlichen Steuerkraft (Steuerkraftmesszahl) unter Berücksichtigung landeseinheitlicher fiktiver Hebesätze einbezogen.
Keine