Betreff
Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die Erneuerung und Verbesserung der Peter-Paul-Straße zwischen der Jülicher Straße und der Kolpingstraße sowie der Parkstraße zwischen Dürener Straße und Peter-Paul-Straße
Vorlage
117/19
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Für den Ersatz des Aufwandes, der für die Durchführung der  straßenbaulichen Maßnahmen in der Peter-Paul-Straße zwischen der Jülicher Straße und der Kolpingstraße sowie der Parkstraße zwischen Dürener Straße und Peter-Paul-Straße entstanden ist, sind Beiträge nach den Bestimmungen des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV.NRW 610) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 zu erheben.

 

Die endgültige Herstellung erfolgte am 30.06.2015 für die Parkstraße und am 03.02.2016 für die Peter-Paul-Straße.

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Die Umgestaltung der Peter-Paul-Straße zwischen der Jülicher Straße und der Kolpingstraße und der Parkstraße zwischen Dürener Straße und Peter-Paul-Straße basiert auf den Beschlüssen des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 27.03.2014 (120/14) und vom 22.06.2017 (184/17).

 

Die Maßnahme stellt sich wie folgt dar:

 

Die Peter-Paul-Straße und die Parkstraße wiesen sowohl in gestalterischer als auch in funktionaler Hinsicht erhebliche Defizite auf. Beide Straßen sind durch die Nähe zum Stadtzentrum und durch öffentliche Einrichtungen wichtige fußläufige Verbindungsachsen.

 

Trotz regelmäßiger Sanierungsmaßnahmen waren die Peter-Paul-Straße und die Parkstraße in einem schlechten Zustand. Auf der Fahrbahn befanden sich in großem Umfang Risse, Netzrisse und Absackungen, die auf einen nicht mehr tragfähigen Untergrund und eine fehlende Frostsicherheit hindeuteten und nur durch eine Erneuerung der Straße behoben werden konnten.

 

Die Nebenanlagen wiesen ein sehr inhomogenes Bild auf. Hier waren größtenteils Asphaltbeläge vorhanden. Es gab aber auch größere Abschnitte mit Plattenbelägen. Vereinzelt waren die Flächen mit Pflaster und wassergebundenen Belägen befestigt. Überall dort, wo noch der ursprüngliche Asphaltbelag vorhanden war, zeigte sich ein ähnliches Schadensbild wie in der Fahrbahn.

 

Der Kanal in der Peter-Paul-Straße musste ebenfalls auf Grund der vorhandenen Schäden komplett erneuert werden. Hier ist es in der Vergangenheit bereits mehrfach durch Schäden am Kanal zu Absackungen im Fahrbahnbereich gekommen. Der Kanal in der Parkstraße befand sich in einem ähnlichen schlechten Zustand.

 

Die Beleuchtungsanlage stammte aus den Jahren 1974 bis 1980. Das Alter der Anlage machte einen Austausch der Maste, Leuchten und der Verkabelung zur Gewährleistung eines betriebssicheren Zustands notwendig.

 

Im Bereich der Fahrbahn wurden 4 cm Asphaltbeton AC 11 DN auf 12 cm Asphalttragschicht AC 32 TN und 15 cm Schottertragschicht 0/32 und 24 cm Frostschutzschicht 0/45 verbaut.

Im Bereich vor dem städtischen Gymnasium wurden 10 cm Betonsteinpflaster 30/15/10 (hellgrau) auf 4 cm Bettung aus Brechsand-Splitt-Gemisch und 15 cm Schottertragschicht 0/32 und 26 cm Frostschutzschicht 0/45 verbaut.

Die Parkstände wurden aus 10 cm Betonsteinpflaster 14/14/10 (anthrazit), 4 cm Bettung aus Brechsand-Splitt-Gemisch, 15 cm Schottertragschicht 0/32 und 16 cm Frostschutzschicht 0/45 hergestellt.

Die Gehwege und Zufahrten wurden in 10 cm Betonsteinpflaster 30/15/10 (hellgrau) auf 4 cm Bettung aus Brechsand-Splitt-Gemisch, 15 cm Schottertragschicht 0/32 und 16 cm Frostschutzschicht 0/45 befestigt.

Die Oberflächenentwässerung der neu hergestellten Straßen erfolgt nun durch einen Mischwasserkanal, der das bisher bestehende Trennsystem ersetzt.

 

Als neue Straßenbeleuchtung kam die durch den Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss bemusterte Standardleuchte „Lumega“ der Fa. Trilux zum Einsatz. Im Platzbereich vor dem Gymnasium und von dort aus auf der südlichen Straßenseite bis zur Parkstraße sowie der Bereich der Grünanlage Englerthsgärten kamen zusätzlich die für die Platzflächen idealen Leuchten „City-Elements“ der Fa. Hess zum Einsatz. Die nunmehr vorhandene Straßenbeleuchtung entspricht den Vorgaben der DIN-EN 13201 – Straßenbeleuchtung.

 

Durch die beschriebene Maßnahme wurden die Peter-Paul-Straße zwischen Jülicher Straße und Kolpingstraße und die Parkstraße zwischen Dürener Straße und Peter-Paul-Straße insgesamt erneuert und verbessert, woraus die Erhebung eines Beitrags nach § 8 KAG verpflichtend ist.

 

Die Erschließungsanlage Peter-Paul-Straße zwischen Jülicher Straße und Kolpingstraße ist entsprechend der Definition in § 3 Abs. 6 der o.a. KAG-Beitragssatzung und unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsverhältnisse und Verkehrsführung als Haupterschließungsstraße einzustufen. Die Erschließungsanlage Parkstraße zwischen Dürener Straße und Peter-Paul-Straße ist gemäß der vorgenannten Regelung als Anliegerstraße einzustufen.

 

Insofern beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für die Erschließungsanlage Peter-Paul-Straße als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 2 der o.a. KAG-Beitragssatzung für die

 

1.       Fahrbahn                            40 %

2.       Straßenentwässerung         40 %

3.       Gehweg                             60 %

4.       Parkstreifen                                   60 %

5.       Beleuchtung                                   40 %

 

Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand beträgt demnach für die

 

                                                           beitragsfähiger                                      umlagefähiger

                                                           Aufwand                                                          Aufwand

                                                           --------------------                                       --------------------

1.       Fahrbahn                            251.300,74 €                 40 %                100.520,30 €

2.       Straßenentwässerung                       99.342,58 €                40 %                  39.737,03 €

3.       Gehweg                             261.104,56 €                 60 %                156.662,74 €

4.       Parkstreifen                                   180.494,59 €                 60 %                108.296,75 €

5.       Beleuchtung                                   100.417,15 €                 40 %                  40.166,86 €

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892.659,62 €                                        445.383,68 €

 

Für die Erschließungsanlage Parkstraße als Anliegerstraße beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 1 der o.a. KAG-Beitragssatzung für die

 

  1. Fahrbahn                                 60 %
  2. Straßenentwässerung               60 %
  3. Gehweg                                               70 %
  4. Parkstreifen                             70 %
  5. Beleuchtung                             60 %

 

Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand beträgt demnach für die

 

                                                           beitragsfähiger                                      umlagefähiger

                                                           Aufwand                                                          Aufwand

                                                           --------------------                                       --------------------

  1. Fahrbahn                                 25.246,52 €                  60 %                15.147,91 €
  2. Straßenentwässerung               25.552,14 €                  60 %                15.331,28 €
  3. Gehweg                                               26.666,10 €                  70 %                18.666,26 €
  4. Parkstreifen                             14.628,71 €                  70 %                10.240,10 €
  5. Beleuchtung                               5.595,69 €                  60 %                  3.357,40 €

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97.689,16 €                                          62.742,96 €

 

Für die o.a. Anlagen gilt, dass der umlagefähige Aufwand nach § 4 der vorbezeichneten Satzung auf die im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke nach der Grundstücksfläche und entsprechend der Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu verteilen ist.

 

Rechtliche Betrachtung:

Aufgrund des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 sind für den Ersatz des Aufwandes, der durch die Erneuerung und Verbesserung der zuvor beschriebenen Anlagen entstanden ist, Beiträge zu erheben.

 

Gemäß § 8 Abs. 7 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Der Beitragspflicht unterliegen die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, deren Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten durch die Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Gemäß § 8 der v.g. KAG-Beitragssatzung ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

 

Aufgrund der derzeitigen politischen Diskussion um das Thema Straßenbaubeiträge ist eine Gesetzesänderung des KAG NRW denkbar. Im Falle einer Gesetzesänderung des KAG NRW, wird diese Beitragserhebung unaufgefordert überprüft.

 

 


Die zu erhebenden Beiträge werden unter Produkt-Nr. 125410101, Sachkonto-Nr. 38400002 –Zugang Sonderposten aus KAG-Beiträgen (Gemeindestraßen)- Investitionsnummer IV15AIB011 gebucht.

Die Festsetzung und Erhebung der KAG-Beiträge ist für das 2. Halbjahr 2019 vorgesehen.